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(1) Die Gesellschaft für Telematik hat jeweils nach dem Stand der Technik die erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass
(2) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik
(3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können.
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte | Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte | ||||
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t | 1 | Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische | t | 1 | Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische |
2 | Patientenakte | 2 | Patientenakte |
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte | Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte | ||||
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n | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat jeweils nach dem Stand der Technik die | n | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben |
2 | nach den §§ 311 und 312 jeweils nach dem Stand der Technik auch die | ||||
2 | erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder | 3 | erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder | ||
3 | technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass | 4 | technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass | ||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 barrierefrei | 6 | in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 barrierefrei | ||
6 | zur Verfügung gestellt und durch die Versicherten nach den §§ 336 und 337 und | 7 | zur Verfügung gestellt und durch die Versicherten nach den §§ 336 und 337 und | ||
n | 7 | die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können, | n | 8 | die Zugriffsberechtigten nach § 352, auch in Verbindung mit § 129 Absatz 5h Satz |
9 | 2 Nummer 4, barrierefrei verarbeitet werden können, | ||||
8 | 2. | 10 | 2. | ||
9 | die Versicherten für die elektronische Patientenakte Daten barrierefrei zur | 11 | die Versicherten für die elektronische Patientenakte Daten barrierefrei zur | ||
10 | Verfügung stellen können und diese Daten in der elektronischen Patientenakte | 12 | Verfügung stellen können und diese Daten in der elektronischen Patientenakte | ||
11 | barrierefrei verarbeitet werden können, | 13 | barrierefrei verarbeitet werden können, | ||
12 | 3. | 14 | 3. | ||
13 | die Versicherten Daten, die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 | 15 | die Versicherten Daten, die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 | ||
14 | Absatz 2 Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind, barrierefrei elektronisch | 16 | Absatz 2 Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind, barrierefrei elektronisch | ||
15 | an ihre Krankenkasse übermitteln können, | 17 | an ihre Krankenkasse übermitteln können, | ||
16 | 4. | 18 | 4. | ||
17 | bei der Zulassung der Komponenten und Dienste der elektronischen | 19 | bei der Zulassung der Komponenten und Dienste der elektronischen | ||
18 | Patientenakte nach § 325 sichergestellt wird, dass den Versicherten von den | 20 | Patientenakte nach § 325 sichergestellt wird, dass den Versicherten von den | ||
19 | Anbietern der elektronischen Patientenakte Dienste zur Erteilung von technischen | 21 | Anbietern der elektronischen Patientenakte Dienste zur Erteilung von technischen | ||
20 | Zugriffsfreigaben gegenüber den in § 352 genannten Leistungserbringern | 22 | Zugriffsfreigaben gegenüber den in § 352 genannten Leistungserbringern | ||
n | 21 | barrierefrei zur Verfügung gestellt werden und | n | 23 | barrierefrei zur Verfügung gestellt werden, |
22 | 5. | 24 | 5. | ||
n | 23 | die Möglichkeiten der Versicherten im Falle des § 342 Absatz 2 Nummer 2 | n | 25 | die Ombudsstellen nach § 342a Widersprüche von Versicherten gemäß § 342a |
24 | Buchstabe c zur Zugriffsfreigabe unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit | 26 | Absatz 2 bis 4 technisch durchsetzen können und Versicherten die Protokolldaten | ||
25 | des dafür erforderlichen Aufwandes an die Möglichkeiten der Zugriffsfreigabe | 27 | der elektronischen Patientenakte gemäß § 342a Absatz 5 zur Verfügung stellen | ||
26 | nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b angeglichen werden. | 28 | können und | ||
29 | 6. | ||||
30 | Daten nach § 342 Absatz 8 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten | ||||
31 | Endgeräts in die elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden | ||||
32 | können. | ||||
27 | (2) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die | 33 | (2) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die | ||
t | 28 | Gesellschaft für Telematik | t | 34 | Gesellschaft für Telematik jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen |
29 | 1. | 35 | zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen, die eine Nutzung der | ||
30 | die Festlegungen dafür zu treffen, dass Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 | 36 | elektronischen Patientenakte nach den Vorgaben nach § 342 Absatz 2 bis 2c | ||
31 | bis 5 in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können, | 37 | ermöglichen. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik in | ||
32 | 2. | 38 | Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum | ||
33 | die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine technische Zugriffsfreigabe | 39 | 1. April 2025 ein Umsetzungskonzept zu den erforderlichen technischen und | ||
34 | nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b mittels der Benutzeroberfläche eines | 40 | organisatorischen Voraussetzungen dafür zu erarbeiten, dass öffentliche | ||
35 | geeigneten Endgeräts auf Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341 | 41 | Warnungen nach § 69 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes auch über die | ||
36 | Absatz 2 sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen | 42 | Telematikinfrastruktur erfolgen können. Dabei ist insbesondere darauf zu | ||
37 | von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte barrierefrei | 43 | achten, dass die Warnungen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Auf | ||
38 | ermöglicht wird und hierbei in Abstimmung mit der Kassenärztlichen | 44 | der Grundlage dieses Konzepts hat die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung | ||
39 | Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung weitere | 45 | mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zum 1. | ||
40 | Kategorien in der elektronischen Patientenakte festzulegen, die eine Zuordnung | 46 | Januar 2030 einen digitalen Prozess für die Warnungen nach Satz 2 in der | ||
41 | von Dokumenten und Datensätzen zu medizinischen Fachgebieten, die als besonders | 47 | Telematikinfrastruktur einzurichten. | ||
42 | versorgungsrelevant erachtet werden, zulässt, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine technische Zugriffsfreigabe | ||||
45 | nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c mittels der dezentralen Infrastruktur | ||||
46 | der Leistungserbringer auf Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341 | ||||
47 | Absatz 2 mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere | ||||
48 | medizinische Fachgebietskategorien, ermöglicht wird; in Abstimmung mit der | ||||
49 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen | ||||
50 | Bundesvereinigung sind hierzu weitere Kategorien in der elektronischen | ||||
51 | Patientenakte festzulegen, die eine Zuordnung zu medizinischen Fachgebieten, die | ||||
52 | als besonders versorgungsrelevant erachtet werden, ermöglichen, | ||||
53 | 4. | ||||
54 | bis zum 30. Juni 2021 die Festlegungen dafür zu treffen, dass | ||||
55 | Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 auf Daten der elektronischen | ||||
56 | Patientenakte barrierefrei zugreifen können, | ||||
57 | 5. | ||||
58 | bis zum 30. Juni 2021 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der Interessen | ||||
59 | der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden die Festlegungen | ||||
60 | dafür zu treffen, dass die Versicherten gemäß § 363 Daten, die in der | ||||
61 | elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 gespeichert sind, für die | ||||
62 | Nutzung zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen und diese übermittelt werden | ||||
63 | können, | ||||
64 | 6. | ||||
65 | bis zum 1. Januar 2022 die Festlegungen dafür zu treffen, dass Daten der | ||||
66 | Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a vom Hersteller der | ||||
67 | Anwendungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte über eine | ||||
68 | Schnittstelle, die den Anforderungen des Zwölften Kapitels genügt, in die | ||||
69 | elektronische Patientenakte übermittelt und dort verarbeitet werden können, und | ||||
70 | 7. | ||||
71 | bis zum 1. Januar 2022 die Festlegungen dafür zu treffen, dass Versicherte | ||||
72 | mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 | ||||
73 | auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 barrierefrei | ||||
74 | zugreifen können und dass ihnen dabei die Informationen des Portals mit Daten, | ||||
75 | die in ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert sind, verknüpft angeboten | ||||
76 | werden können. | ||||
77 | (3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben des § | 48 | (3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben | ||
78 | 22 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der elektronischen Patientenakte | 49 | des § 22 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der elektronischen | ||
79 | umgesetzt werden können. | 50 | Patientenakte umgesetzt werden können. Zusätzlich hat sie zu prüfen, | ||
51 | inwieweit Daten der Patientenverfügung nach § 1827 des Bürgerlichen | ||||
52 | Gesetzbuchs in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden können. Über | ||||
53 | das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik | ||||
54 | dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Februar 2025 einen Bericht | ||||
55 | vorzulegen. |
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