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Sie können sich § 351 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert werden.
(2) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können.
(3) 1Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten.
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte | Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch | ||||
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t | 1 | Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus | t | 1 | Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische |
2 | Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte | 2 | Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im | ||
3 | grenzübergreifenden Austausch |
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte | Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch | ||||
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t | 1 | (1) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der | t | 1 | (1) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in |
2 | Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse | ||||
3 | nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten | ||||
4 | gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen | ||||
5 | Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die | ||||
6 | elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort | ||||
7 | gespeichert werden. | ||||
8 | (2) Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen, dass Daten der | ||||
9 | Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung | 2 | digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten | ||
10 | der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § | 3 | vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a über den | ||
11 | 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische | 4 | Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte | ||
12 | Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und | 5 | der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert | ||
13 | dort gespeichert werden können. | 6 | werden können. | ||
7 | (2) Die Krankenkasse hat innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 | ||||
8 | Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist sicherzustellen, dass | ||||
9 | 1. | ||||
10 | Daten aus der elektronischen Patientenakte mit Einwilligung der Versicherten | ||||
11 | vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen | ||||
12 | Gesundheitsanwendungen verarbeitet werden können und | ||||
13 | 2. | ||||
14 | Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
15 | Buchstabe c mit Einwilligung der Versicherten zur Unterstützung einer konkreten | ||||
16 | Behandlung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
17 | Union durch die jeweilige nationale eHealth-Kontaktstelle gemäß § 359 Absatz 4 | ||||
18 | über den Anbieter der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können. | ||||
19 | (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 können die Krankenkassen zum Zweck der | ||||
20 | Erprobung des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten auch vor | ||||
21 | der Festlegung einer Frist gemäß der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b | ||||
22 | Daten der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 2 Nummer 2 verarbeiten. | ||||
14 | (3) Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller | 23 | (4) Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller | ||
15 | digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die Gesellschaft für | 24 | digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die Gesellschaft für | ||
16 | Telematik. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 25 | Telematik. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
17 | bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a | 26 | bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a | ||
18 | berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten. | 27 | berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu erhalten. |
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