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Sie können sich § 350 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.
(2) 1Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. 2Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.
(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten
(4) Auf Verlangen der Versicherten
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte | Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte | ||||
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t | 1 | Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse | t | 1 | Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische |
2 | gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte | 2 | Patientenakte |
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte | Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022 einen Anspruch darauf, dass die | f | 1 | (1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022 einen Anspruch darauf, dass die |
2 | Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei | 2 | Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei | ||
3 | ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen | 3 | ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen | ||
4 | Patientenakte in die elektronische Patientenakte nach § 341 übermittelt und | 4 | Patientenakte in die elektronische Patientenakte nach § 341 übermittelt und | ||
5 | dort speichert. | 5 | dort speichert. | ||
6 | (2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der | 6 | (2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der | ||
7 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche | 7 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche | ||
8 | Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, | 8 | Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, | ||
9 | der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen | 9 | der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen | ||
10 | Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei | 10 | Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei | ||
11 | ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, | 11 | ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, | ||
12 | dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt. | 12 | dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt. | ||
13 | (3) Die Krankenkasse hat die Versicherten | 13 | (3) Die Krankenkasse hat die Versicherten | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu | 15 | über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu | ||
16 | informieren und | 16 | informieren und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der | 18 | darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der | ||
19 | elektronischen Patientenakte erfolgt und nur auf Antrag der Versicherten | 19 | elektronischen Patientenakte erfolgt und nur auf Antrag der Versicherten | ||
20 | gegenüber der Krankenkasse zulässig ist. | 20 | gegenüber der Krankenkasse zulässig ist. | ||
t | 21 | (4) Auf Verlangen der Versicherten | t | 21 | (4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 |
22 | 1. | 22 | Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden | ||
23 | hat die Krankenkasse Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 | 23 | und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in | ||
24 | über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen an den Anbieter der | 24 | berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die | ||
25 | elektronischen Patientenakte zu übermitteln und | 25 | elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu | ||
26 | 2. | 26 | speichern. | ||
27 | hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr | ||||
28 | nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen | ||||
29 | ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form an den Anbieter der | ||||
30 | elektronischen Patientenakte bei der Übermittlung nach Nummer 1 zu verwenden und | ||||
31 | 3. | ||||
32 | hat der Anbieter die nach den Nummern 1 und 2 übermittelten Daten in der | ||||
33 | elektronischen Patientenakte nach § 341 zu speichern. |
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