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Sie können sich § 342a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Ombudsstellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. Die Versicherten | ||
2 | können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen | ||||
3 | Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. Die | ||||
4 | Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der | ||||
5 | Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie informieren insbesondere | ||||
6 | über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte nach § | ||||
7 | 342 Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zur Bereitstellung der elektronischen | ||||
8 | Patientenakte und der Erklärung des Widerspruchs nach § 342 Absatz 1 Satz 2, | ||||
9 | über Rechte und Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel sowie über die | ||||
10 | Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. | ||||
11 | Zusätzlich informieren die Ombudsstellen über die Möglichkeit zum Erhalt der | ||||
12 | Protokolldaten nach Absatz 5. | ||||
13 | (2) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die | ||||
14 | Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte nach § 353 Absatz 1 | ||||
15 | entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch in der | ||||
16 | elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird. | ||||
17 | (3) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen den Zugriff | ||||
18 | durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 353 Absatz 2 entgegenzunehmen und | ||||
19 | technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch bezogen auf den jeweiligen | ||||
20 | Zugriffsberechtigten in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 | ||||
21 | Satz 2 durchgesetzt wird. | ||||
22 | (4) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die | ||||
23 | Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken | ||||
24 | nach § 363 Absatz 5 entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der | ||||
25 | Widerspruch in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 | ||||
26 | durchgesetzt wird. | ||||
27 | (5) Die Ombudsstellen stellen den Versicherten auf Antrag unverzüglich die in | ||||
28 | § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach | ||||
29 | § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung. | ||||
30 | (6) Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer | ||||
31 | Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 legt der Spitzenverband Bund der | ||||
32 | Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung jeweils geeignete einheitliche | ||||
33 | Verfahren fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das | ||||
34 | Verfahren im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||||
35 | und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
36 | Informationstechnik fest. | ||||
37 | (7) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 5 können die | ||||
38 | Ombudsstellen der Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle | ||||
39 | bestimmen. | ||||
40 | (8) Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 | ||||
41 | erforderliche Zugriff der Ombudsstelle auf die elektronische Patientenakte des | ||||
42 | Versicherten ist für andere als die dort genannten Zwecke unzulässig. Der | ||||
43 | für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 5 erforderliche Zugriff der | ||||
44 | Ombudsstelle ist auf die Protokolldaten der elektronischen Patientenakte des | ||||
45 | Versicherten beschränkt. Die Zugriffe der Ombudsstelle werden | ||||
46 | protokolliert. |
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