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Sie können sich § 342 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht.
(2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass
(3) 1Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. 2Die Versicherten können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. 3Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. 4Sie informieren insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte, Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel, die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte.
(4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht.
(5) 1Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. 2Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. 3In dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu informieren. 4Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. 6Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen ist. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Internetseite. 8Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.
(6) 1Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen und in deren Auftrag betreiben. 2Soweit auch der Betrieb der elektronischen Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu treffen. 3Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in Rechnung zu stellen.
(7) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Versicherte in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und zusätzlich spätestens bis zum 1. Oktober 2024 in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 7 ihre Rechte gemäß § 336 Absatz 1 und 2 und § 337 Absatz 1 bis 3 sowie das Auslesen der Protokolldaten in den Anwendungen barrierefrei mittels einer Benutzeroberfläche sowohl eines geeigneten mobilen Endgeräts als auch eines geeigneten stationären Endgeräts entsprechend der Anforderungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen können. 2Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten. 3Satz 1 gilt nicht für Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | t | 1 | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte |
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem | n | 1 | (1) Die Krankenkassen sind bis zum 14. Januar 2025 verpflichtet, jedem |
2 | 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § | 2 | Versicherten auf Antrag und mit seiner Einwilligung eine nach § 325 Absatz 1 | ||
3 | 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | 3 | von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur | ||
4 | Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den | 4 | Verfügung zu stellen, die den Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe | ||
5 | Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht. | 5 | a bis f und n bis r und Nummer 3 entspricht. Ab dem 15. Januar 2025 sind | ||
6 | die Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger | ||||
7 | Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte | ||||
8 | gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen | ||||
9 | widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik | ||||
10 | zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils | ||||
11 | rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, g bis v, | ||||
12 | Nummer 2 bis 4 sowie gemäß den Absätzen 2a bis 2c entspricht. | ||||
6 | (2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, | 13 | (2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, | ||
7 | dass | 14 | dass | ||
8 | 1. | 15 | 1. | ||
n | 9 | spätestens ab dem 1. Januar 2021 | n | 16 | mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2 |
10 | a) | 17 | a) | ||
n | 11 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 und 6 barrierefrei bereitgestellt | n | 18 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15 barrierefrei |
12 | werden können; | 19 | zur Verfügung gestellt werden können; | ||
13 | b) | 20 | b) | ||
14 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | 21 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | ||
15 | ihre Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen können; | 22 | ihre Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen können; | ||
16 | c) | 23 | c) | ||
n | 17 | die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | n | 24 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine |
18 | oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine | 25 | Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf | ||
19 | Einwilligung nicht nur in den Zugriff durch zugriffsberechtigte | 26 | spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | ||
20 | Leistungserbringer auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt, | 27 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können; | ||
21 | sondern auch in den Zugriff entweder ausschließlich auf Daten nach § 341 Absatz | ||||
22 | 2 Nummer 1 oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 barrierefrei erteilen | ||||
23 | können; | ||||
24 | d) | 28 | d) | ||
n | 25 | den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die | n | 29 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines |
26 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser, transparenter, verständlicher | 30 | geeigneten Endgeräts nutzen, den Zugriffsberechtigten nach § 352 in der Umgebung | ||
27 | und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und in | 31 | der Zugriffsberechtigten eine Einwilligung in den Zugriff mindestens auf | ||
28 | auswertbarer Form sowie barrierefrei bereitgestellt werden; | 32 | Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere auf medizinische | ||
33 | Fachgebietskategorien, erteilen können; | ||||
29 | e) | 34 | e) | ||
30 | durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der | 35 | durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der | ||
31 | Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig | 36 | Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig | ||
32 | auf eine Woche beschränkt ist; | 37 | auf eine Woche beschränkt ist; | ||
33 | f) | 38 | f) | ||
n | 34 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen auf einen Zeitraum von | n | 39 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen |
35 | mindestens einem Tag bis zu höchstens 18 Monate selbst festlegen können; | 40 | können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete | ||
41 | Zugriffsberechtigungen vergeben werden können; | ||||
36 | g) | 42 | g) | ||
n | 37 | die Versicherten bis einschließlich 31. Dezember 2021 jeweils bei ihrem | n | 43 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts |
38 | Zugriff auf die elektronische Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines | 44 | gegenüber der Krankenkasse sowohl der Übermittlung und Speicherung von Daten | ||
39 | geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor der Speicherung eigener Dokumente | 45 | nach § 350 in die elektronische Patientenakte als auch nach § 344 Absatz 3 einer | ||
40 | in der elektronischen Patientenakte auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen | 46 | bereitgestellten elektronischen Patientenakte widersprechen können; | ||
41 | werden, die Einwilligung zum Zugriff durch zugriffsberechtigte | ||||
42 | Leistungserbringer sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf | ||||
43 | Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach | ||||
44 | Nummer 2 Buchstabe b und c zu beschränken; | ||||
45 | h) | 47 | h) | ||
n | 46 | die Versicherten bis einschließlich 31. Dezember 2021 über eine | n | 48 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts |
47 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 vor Erteilung | 49 | gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und | ||
48 | einer Einwilligung in den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer | 50 | 19, auch in Verbindung mit Satz 2, dem Zugriff auf Daten der elektronischen | ||
49 | auf die fehlende Möglichkeit hingewiesen werden, die Zugriffsberechtigung sowohl | 51 | Patientenakte barrierefrei widersprechen können; der Widerspruch muss sowohl auf | ||
50 | auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | 52 | alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt als auch lediglich auf | ||
51 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte nach Nummer 2 Buchstabe b zu | 53 | Datensätze und Informationsobjekte, die gesamthaft und zusammenhängend gemäß den | ||
52 | beschränken und | 54 | Absätzen 2a, 2b oder 2c in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden | ||
55 | (Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte), beschränkt werden können; | ||||
56 | i) | ||||
57 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines | ||||
58 | geeigneten Endgeräts nutzen, bei der Ombudsstelle nach § 342a einen Widerspruch | ||||
59 | gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und | ||||
60 | 19, auch in Verbindung mit Satz 2, gegen den Zugriff auf Daten der | ||||
61 | elektronischen Patientenakte insgesamt erklären können; die Möglichkeit, gemäß § | ||||
62 | 347 Absatz 1 und 3 in der Umgebung der Zugriffsberechtigten einen Widerspruch | ||||
63 | gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische | ||||
64 | Patientenakte zu erklären, bleibt unberührt; | ||||
65 | j) | ||||
66 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine | ||||
67 | Einwilligung gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer | ||||
68 | 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, in den Zugriff auf Daten in der | ||||
69 | elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können; die Einwilligung muss | ||||
70 | sowohl lediglich auf Datensätze und Informationsobjekte, die gemäß den Absätzen | ||||
71 | 2a, 2b oder 2c als Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte in der | ||||
72 | elektronischen Patientenakte verarbeitet werden, als auch auf alle Daten der | ||||
73 | elektronischen Patientenakte insgesamt erstreckt werden können; | ||||
74 | k) | ||||
75 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines | ||||
76 | geeigneten Endgeräts nutzen, eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten | ||||
77 | nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, in der | ||||
78 | Umgebung der Zugriffsberechtigten in den Zugriff auf die Daten der | ||||
79 | elektronischen Patientenakte insgesamt erteilen können; | ||||
80 | l) | ||||
81 | durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der | ||||
82 | Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 | ||||
83 | Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 15, auch in Verbindung mit Satz 2, standardmäßig | ||||
84 | auf 90 Tage beschränkt ist, und die Dauer der Zugriffsberechtigung durch | ||||
85 | zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 5, 6 und 16 bis | ||||
86 | 19, auch in Verbindung mit Satz 2, durch eine entsprechende technische | ||||
87 | Voreinstellung standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist; | ||||
88 | m) | ||||
89 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die | ||||
90 | Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer | ||||
91 | einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden | ||||
92 | können; | ||||
93 | n) | ||||
94 | den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die | ||||
95 | Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser, transparenter, verständlicher, | ||||
96 | auswertbarer und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen | ||||
97 | Sprache sowie barrierefrei bereitgestellt werden; | ||||
98 | o) | ||||
99 | bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
100 | bis 16 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der elektronischen | ||||
101 | Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können; | ||||
102 | p) | ||||
103 | von den Versicherten bestimmte Vertreter die Rechte nach den Buchstaben b, | ||||
104 | c, f, g, h, j, m, n, s, t, u und v wahrnehmen können; | ||||
105 | q) | ||||
106 | die Versicherten bei ihrem Zugriff auf die elektronische Patientenakte | ||||
107 | mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts vor dem Löschen von | ||||
108 | Daten in der elektronischen Patientenakte auf die Möglichkeit, den Zugriff auf | ||||
109 | Daten zu beschränken, sowie auf die möglichen Folgen einer Löschung und einer | ||||
110 | Beschränkung des Zugriffs hingewiesen werden; | ||||
111 | r) | ||||
112 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auf | ||||
113 | Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 barrierefrei | ||||
114 | zugreifen können; | ||||
115 | s) | ||||
116 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts der | ||||
117 | Verarbeitung von Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte gemäß den | ||||
118 | Absätzen 2a, 2b oder 2c in ihrer elektronischen Patientenakte einzeln | ||||
119 | widersprechen oder einen entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen | ||||
120 | können; bei einem Widerspruch ist der jeweilige Anwendungsfall der | ||||
121 | elektronischen Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten | ||||
122 | unverzüglich und vollständig zu löschen; soweit in den jeweiligen | ||||
123 | Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte Daten verarbeitet werden, die | ||||
124 | automatisiert aus Diensten der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in die | ||||
125 | elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden, sind diese | ||||
126 | im Fall eines Widerspruchs gegen den jeweiligen Anwendungsfall jeweils von der | ||||
127 | vollständigen Löschung ausgenommen; | ||||
128 | t) | ||||
129 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts | ||||
130 | jeweils der Übermittlung und Speicherung von Daten aus Diensten der Anwendungen | ||||
131 | der Telematikinfrastruktur in der elektronischen Patientenakte barrierefrei | ||||
132 | widersprechen oder einen entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen | ||||
133 | können; bei einem Widerspruch ist die Übermittlung entsprechender Daten in die | ||||
134 | elektronische Patientenakte technisch zu unterbinden und sind die entsprechenden | ||||
135 | Daten unverzüglich und vollständig in der elektronischen Patientenakte zu | ||||
136 | löschen; | ||||
137 | u) | ||||
138 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines | ||||
139 | geeigneten Endgeräts nutzen, ihre Rechte nach den Buchstaben s und t bei der | ||||
140 | Ombudsstelle nach § 342a wahrnehmen können; | ||||
141 | v) | ||||
142 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die | ||||
143 | Verarbeitung sowohl von spezifischen Dokumenten oder Datensätzen als auch von | ||||
144 | Gruppen von Dokumenten gemäß § 337 Absatz 2 so beschränken können, dass diese | ||||
145 | nur durch den Versicherten verarbeitbar sind, und | ||||
53 | 2. | 146 | 2. | ||
n | 54 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2022 | n | 147 | zusätzlich spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische |
55 | a) | 148 | Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, die Versicherten den | ||
56 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung | 149 | Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen als | ||
57 | gestellt werden können; | 150 | sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die Benutzeroberfläche | ||
58 | b) | 151 | nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können und | ||
59 | die Versicherten oder durch sie befugte Vertreter über die | ||||
60 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2 eine | ||||
61 | Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf | ||||
62 | spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und | ||||
63 | Datensätzen der elektronischen Patientenakte barrierefrei erteilen können; | ||||
64 | c) | ||||
65 | die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines | ||||
66 | geeigneten Endgeräts nutzen möchten, den Zugriffsberechtigten nach § 352 mittels | ||||
67 | der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine Einwilligung in den | ||||
68 | Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere | ||||
69 | medizinische Fachgebietskategorien, erteilen können; | ||||
70 | d) | ||||
71 | bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
72 | bis 8, 10 bis 13 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der | ||||
73 | elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt | ||||
74 | werden können; | ||||
75 | e) | ||||
76 | durch die Versicherten befugte Vertreter die Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe | ||||
77 | b, d und f wahrnehmen können; | ||||
78 | f) | ||||
79 | die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen abweichend von Nummer | ||||
80 | 1 Buchstabe f auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu einer frei | ||||
81 | gewählten Dauer oder auch unbefristet selbst festlegen können; | ||||
82 | g) | ||||
83 | die Versicherten jeweils bei ihrem Zugriff auf die elektronische | ||||
84 | Patientenakte mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gemäß § | ||||
85 | 336 Absatz 2 vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf | ||||
86 | die möglichen versorgungsrelevanten Folgen hingewiesen werden und | ||||
87 | 3. | 152 | 3. | ||
88 | zusätzlich spätestens sechs Monate, nachdem das dafür bestimmte Register zur | 153 | zusätzlich spätestens sechs Monate, nachdem das dafür bestimmte Register zur | ||
89 | Verfügung steht, die Versicherten mittels der Benutzeroberfläche eines | 154 | Verfügung steht, die Versicherten mittels der Benutzeroberfläche eines | ||
90 | geeigneten Endgeräts und unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte oder | 155 | geeigneten Endgeräts und unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte oder | ||
91 | einer digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe, | 156 | einer digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe, | ||
92 | Änderung sowie den Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und | 157 | Änderung sowie den Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und | ||
93 | Gewebespende in dem Register vornehmen können, und | 158 | Gewebespende in dem Register vornehmen können, und | ||
94 | 4. | 159 | 4. | ||
n | 95 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023 | n | 160 | zusätzlich spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen |
161 | Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 Daten, die in der elektronischen | ||||
162 | Patientenakte gespeichert sind, nach § 363 zu Forschungszwecken bereitgestellt | ||||
163 | werden können und | ||||
164 | (2a) Zusätzlich zu den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 muss die nach | ||||
165 | Absatz 1 Satz 2 bereitgestellte elektronische Patientenakte technisch | ||||
166 | insbesondere gewährleisten, dass | ||||
167 | 1. | ||||
168 | spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß | ||||
169 | Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, zur digitalen Unterstützung des | ||||
170 | Medikationsprozesses des Versicherten | ||||
96 | a) | 171 | a) | ||
n | 97 | die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 12 und 13 zur Verfügung gestellt werden | n | 172 | Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 zu arzneimittelbezogenen |
173 | Verordnungsdaten und Dispensierinformationen zur Darstellung der aktuell | ||||
174 | verordneten Medikation sowie Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln und | ||||
175 | Nahrungsergänzungsmitteln in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in | ||||
176 | einem Informationsobjekt gemäß § 355 genutzt werden können und die Erstellung | ||||
177 | und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 | ||||
178 | Nummer 1 Buchstabe b unterstützen; | ||||
179 | b) | ||||
180 | Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
181 | Buchstabe b in einem Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und | ||||
182 | syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte zur | ||||
183 | Verfügung gestellt werden können und Ergänzungen durch den Versicherten nach § | ||||
184 | 337 Absatz 1 Satz 1 vorgenommen werden können; | ||||
185 | c) | ||||
186 | Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit nach § 334 Absatz 1 | ||||
187 | Satz 2 Nummer 4 in einem Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und | ||||
188 | syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können und die | ||||
189 | Nutzung der Daten nach Buchstabe a sowie die Erstellung und Aktualisierung des | ||||
190 | elektronischen Medikationsplans nach Buchstabe b unterstützen können; | ||||
191 | d) | ||||
192 | die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die | ||||
193 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber | ||||
194 | Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten | ||||
195 | des Versicherten nach Buchstabe a, b und c insgesamt barrierefrei erklären | ||||
196 | können und | ||||
197 | 2. | ||||
198 | zusätzlich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, | ||||
199 | a) | ||||
200 | Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
201 | Buchstabe c als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in | ||||
202 | semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden | ||||
98 | können; | 203 | können; | ||
99 | b) | 204 | b) | ||
n | 100 | Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit | n | 205 | Daten zu Laborbefunden nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a als |
101 | Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen | 206 | Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und | ||
102 | Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen | 207 | syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können; | ||
103 | Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 | ||||
104 | Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können; | ||||
105 | c) | 208 | c) | ||
n | 106 | die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nach | n | 209 | Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den |
107 | § 336 Absatz 2 auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 | 210 | Aufbewahrungsort von Erklärungen nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b | ||
108 | barrierefrei zugreifen können und | 211 | als Informationsobjekte gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und | ||
109 | 5. | 212 | syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können; | ||
110 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2024 die Daten nach § 341 Absatz 2 | 213 | d) | ||
111 | Nummer 10 zur Verfügung gestellt werden können, | 214 | Versicherte oder durch sie bestimmte Vertreter die Rechte gemäß Nummer 1 | ||
112 | 6. | 215 | Buchstabe d auch für Daten aus Informationsobjekten nach den Buchstaben a, b, c, | ||
113 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli 2024 die Versicherten oder durch sie | 216 | und e wahrnehmen können, und | ||
114 | befugte Vertreter die Daten, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert | 217 | e) | ||
115 | sind, nach § 363 zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen können, | 218 | Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Absatz 2 Nummer | ||
116 | 7. | 219 | 16 als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und | ||
117 | zusätzlich spätestens ab dem 1. August 2024 die Versicherten den | 220 | syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können. | ||
118 | Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen als | 221 | (2b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
119 | sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die Benutzeroberfläche | 222 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Umfang und | ||
120 | nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können und | 223 | Nutzung der Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte, die Fristen für | ||
121 | 8. | 224 | die Umsetzung der Vorgaben in Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a, b, c und e sowie | ||
122 | zusätzlich spätestens ab dem 1. Oktober 2024 die Versicherten oder durch sie | 225 | in § 351 Absatz 2 und darüber hinaus weitere Informationsobjekte und sonstige | ||
123 | befugte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts nach § | 226 | Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 | ||
124 | 336 Absatz 2 auf Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 | 227 | festzulegen sowie Fristen festzulegen, innerhalb derer die elektronische | ||
125 | Satz 2 Nummer 4, soweit diese nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte | 228 | Patientenakte technisch gewährleisten muss, dass | ||
126 | gespeichert sind, und auf Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 | 229 | 1. | ||
127 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 barrierefrei zugreifen und die Rechte gemäß Nummer 1 | 230 | die weiteren Informationsobjekte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a | ||
128 | Buchstabe b, d und f in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe e und f wahrnehmen | 231 | und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 zur Verfügung gestellt und gemäß den Vorgaben | ||
129 | können. | 232 | und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt werden können und | ||
233 | 2. | ||||
234 | die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die | ||||
235 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber | ||||
236 | Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung der in | ||||
237 | Nummer 1 genannten Informationsobjekte barrierefrei erklären können. | ||||
238 | (2c) Sobald die Festlegungen nach § 355 zu den Informationsobjekten nach § 341 | ||||
239 | Absatz 2 Nummer 2 bis 5 vorliegen und in der vertragsärztlichen Versorgung, in | ||||
240 | der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern in | ||||
241 | den informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von | ||||
242 | personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, elektronisch verarbeitet | ||||
243 | werden können, haben die Krankenkassen sicherzustellen, dass zusätzlich die | ||||
244 | Informationsobjekte zu diesen Daten in der elektronischen Patientenakte nach | ||||
245 | Absatz 2 elektronisch verarbeitet werden können. Das Bundesministerium für | ||||
246 | Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||||
247 | Bundesrates die Frist festzulegen, innerhalb derer die elektronische | ||||
248 | Patientenakte technisch gewährleisten muss, dass | ||||
249 | 1. | ||||
250 | Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 als Informationsobjekte zur | ||||
251 | Verfügung gestellt und gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt | ||||
252 | werden können und | ||||
253 | 2. | ||||
254 | die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die | ||||
255 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber | ||||
256 | Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung der in | ||||
257 | Nummer 1 genannten Informationsobjekte und Daten barrierefrei erklären können. | ||||
130 | (3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. Die Versicherten | 258 | (3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle gemäß § 342a ein. | ||
131 | können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen | ||||
132 | Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. Die | ||||
133 | Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der | ||||
134 | Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie informieren insbesondere | ||||
135 | über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte, | ||||
136 | Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel, die Funktionsweise und die | ||||
137 | möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. | ||||
138 | (4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 | 259 | (4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach § 325 | ||
139 | Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte | 260 | Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen Patientenakte | ||
140 | laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte | 261 | laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die elektronische Patientenakte | ||
141 | dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen | 262 | dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den jeweils aktuellen Festlegungen | ||
142 | der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht. | 263 | der Gesellschaft für Telematik nach § 354 entspricht. | ||
143 | (5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den | 264 | (5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den | ||
144 | Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der | 265 | Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund der | ||
145 | Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. | 266 | Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. | ||
146 | Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft | 267 | Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Gesellschaft | ||
147 | für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze | 268 | für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze | ||
148 | 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse ihrer | 269 | 1, 2 und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse ihrer | ||
149 | jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so | 270 | jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so | ||
150 | stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In | 271 | stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In | ||
151 | dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß | 272 | dem Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß | ||
152 | § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine | 273 | § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine | ||
153 | aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem | 274 | aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem | ||
154 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche | 275 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Januar 2021 mit, welche | ||
155 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. Die | 276 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachgekommen sind. Die | ||
156 | Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem | 277 | Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem | ||
157 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, | 278 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, | ||
158 | dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 | 279 | dass eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 | ||
159 | und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 280 | und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
160 | veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, | 281 | veröffentlicht ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, | ||
161 | die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene | 282 | die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene | ||
162 | elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung | 283 | elektronische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung | ||
163 | stellen, auf seiner Internetseite. Die Übersicht ist laufend zu | 284 | stellen, auf seiner Internetseite. Die Übersicht ist laufend zu | ||
164 | aktualisieren. | 285 | aktualisieren. | ||
165 | (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste | 286 | (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und Dienste | ||
166 | der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung | 287 | der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten Krankenversicherung | ||
167 | oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen | 288 | oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stellen | ||
168 | und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch der Betrieb der elektronischen | 289 | und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch der Betrieb der elektronischen | ||
169 | Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | 290 | Patientenakte für das Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | ||
170 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische | 291 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische | ||
171 | und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu | 292 | und organisatorische Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu | ||
172 | treffen. Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische | 293 | treffen. Die Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische | ||
173 | Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | 294 | Patientenakte sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der | ||
174 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in | 295 | sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe anteilig in | ||
175 | Rechnung zu stellen. | 296 | Rechnung zu stellen. | ||
176 | (7) Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2022 | 297 | (7) Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2022 | ||
177 | sicherzustellen, dass Versicherte in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz | 298 | sicherzustellen, dass Versicherte in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz | ||
t | 178 | 2 Nummer 1 und zusätzlich spätestens bis zum 1. Oktober 2024 in Anwendungen | t | 299 | 2 Nummer 1 ihre Rechte gemäß § 336 Absatz 1 und 2 und § 337 Absatz 1 bis 3 |
179 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 7 ihre Rechte gemäß § 336 Absatz 1 und | 300 | sowie das Auslesen der Protokolldaten in den Anwendungen barrierefrei mittels | ||
180 | 2 und § 337 Absatz 1 bis 3 sowie das Auslesen der Protokolldaten in den | 301 | einer Benutzeroberfläche sowohl eines geeigneten mobilen Endgeräts als auch | ||
181 | Anwendungen barrierefrei mittels einer Benutzeroberfläche sowohl eines | 302 | eines geeigneten stationären Endgeräts entsprechend der Anforderungen gemäß | ||
182 | geeigneten mobilen Endgeräts als auch eines geeigneten stationären Endgeräts | 303 | Absatz 2 wahrnehmen können. Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, | ||
183 | entsprechend der Anforderungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen können. Dabei | 304 | die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten. | ||
184 | sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen | 305 | (8) Die Krankenkassen können in der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz | ||
185 | Sicherheitsstandard gewährleisten. Satz 1 gilt nicht für Daten in einer | 306 | 1 Satz 2 technisch ermöglichen, dass Versicherte über die Benutzeroberfläche | ||
186 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der | 307 | eines geeigneten Endgeräts Daten aus tragbaren elektronischen Geräten der | ||
187 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | 308 | Versicherten (Wearables) in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz | ||
309 | 2 Nummer 6 übermitteln und dort speichern können. |
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