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Sie können sich § 339 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. 2Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe.
(2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen.
(3) 1Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. 2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte durch die Versicherten auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 zugreifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewilligt haben. 2Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.
(5) 1Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder mit einer digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder eine digitale Identität nach § 340 Absatz 6 verfügt. 2Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde.
(6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen.
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen | t | 1 | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen |
2 | zugriffsberechtigten Personen | 2 | zugriffsberechtigten Personen |
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen | ||||
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f | 1 | (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte | f | 1 | (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte |
2 | Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene | 2 | Personen dürfen nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf personenbezogene | ||
3 | Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach | 3 | Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach | ||
4 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten | 4 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten | ||
5 | hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es einer | 5 | hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es einer | ||
6 | eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe. | 6 | eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe. | ||
n | n | 7 | (1a) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in | ||
8 | Verbindung mit Satz 2, dürfen nach Maßgabe der §§ 352 und 359 auf | ||||
9 | personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der Versicherten in | ||||
10 | einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, | ||||
11 | soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Die | ||||
12 | Zugriffsvoraussetzungen nach den §§ 356 und 357 bleiben unberührt. | ||||
7 | (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte | 13 | (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte | ||
8 | Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, | 14 | Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten, | ||
9 | insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 | 15 | insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 | ||
10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen. | 16 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zugreifen. | ||
11 | (3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 | 17 | (3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 | ||
12 | und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 | 18 | und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§ 352, 356 | ||
13 | Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen | 19 | Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der elektronischen | ||
14 | Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 | 20 | Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 | ||
15 | Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden | 21 | Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden | ||
16 | elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 | 22 | elektronischen Heilberufsausweis oder mit einer digitalen Identität nach § 340 | ||
17 | Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von | 23 | Absatz 6 in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung von | ||
18 | Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es ist nachprüfbar elektronisch | 24 | Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es ist nachprüfbar elektronisch | ||
19 | zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten | 25 | zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten | ||
20 | zugegriffen wurde. | 26 | zugegriffen wurde. | ||
t | 21 | (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer | t | 27 | (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer zur |
22 | auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte durch die | 28 | Versorgung der Versicherten ohne den Einsatz der elektronischen | ||
29 | Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 | ||||
30 | Absatz 8 Satz 1 und unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang mit der | ||||
23 | Versicherten auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | 31 | Behandlung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | ||
24 | 4 und 7 zugreifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff über eine | 32 | zugreifen, wenn die Versicherten diese Zugriffsberechtigung über die | ||
25 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 | 33 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erteilt haben. | ||
26 | eingewilligt haben. Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer | ||||
27 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der | ||||
28 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | ||||
29 | (5) Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 | 34 | (5) Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 | ||
30 | genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen | 35 | genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen elektronischen | ||
31 | Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | 36 | Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
32 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mittels der elektronischen | 37 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mittels der elektronischen | ||
33 | Gesundheitskarte oder mit einer digitalen Identität der Versicherten nach § | 38 | Gesundheitskarte oder mit einer digitalen Identität der Versicherten nach § | ||
34 | 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen | 39 | 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für diesen | ||
35 | Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer | 40 | Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen ihrer | ||
36 | Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder eine | 41 | Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis oder eine | ||
37 | digitale Identität nach § 340 Absatz 6 verfügt. Es ist nachprüfbar | 42 | digitale Identität nach § 340 Absatz 6 verfügt. Es ist nachprüfbar | ||
38 | elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von | 43 | elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von | ||
39 | welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde. | 44 | welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde. | ||
40 | (6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur | 45 | (6) Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur | ||
41 | sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer | 46 | sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer | ||
42 | Signaturen verfügen. | 47 | Signaturen verfügen. |
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