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Sie können sich § 338 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat spätestens bis zum 1. Januar 2022 den Versicherten eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die an einem stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und Protokolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglicht. 2Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ermöglichen. 2Hierbei sind die nach § 342 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen der Krankenkassen zu berücksichtigen.
Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | ||||
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t | 1 | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | t | 1 | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte |
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2 | den Versicherten eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die | 2 | Komponente zur Verfügung zu stellen, die an einem stationären Endgerät den | ||
3 | an einem stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und | 3 | Versicherten das Auslesen der Daten und Protokolldaten in einer Anwendung nach | ||
4 | Protokolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | 4 | § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglicht. Hierbei hat die Gesellschaft | ||
5 | ermöglicht. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische | ||||
6 | Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen | 5 | für Telematik technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen | ||
7 | Sicherheitsstandard gewährleisten. | 6 | hohen Sicherheitsstandard gewährleisten. | ||
8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung | 7 | (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung | ||
9 | der Aufgaben nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereitstellung von | 8 | der Aufgaben nach § 342 Absatz 7, soweit es um die Bereitstellung von | ||
10 | barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen. | 9 | barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen. | ||
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13 | Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der | ||||
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15 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von | ||||
16 | Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||||
17 | Nummer 1 ermöglichen. Hierbei sind die nach § 342 Absatz 7 bestehenden | ||||
18 | Verpflichtungen der Krankenkassen zu berücksichtigen. |
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