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Sie können sich § 337 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 handelt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, soweit es sich um Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.
(2) 1Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. 3Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden.
(3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen.
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | ||||
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t | 1 | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von | t | 1 | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von |
2 | Zugriffsberechtigungen auf Daten | 2 | Zugriffsberechtigungen auf Daten |
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | f | 1 | (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 |
n | 2 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 7 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in | n | 2 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in |
3 | einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten | 3 | einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten | ||
n | 4 | nach § 341 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 handelt, Daten in einer Anwendung nach § | n | 4 | nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 6, 7 und 16 handelt, |
5 | 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, soweit es sich um Daten nach § 334 Absatz 1 Satz | ||||
6 | 2 Nummer 2 und 3 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 | ||||
7 | Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. Satz 1 findet keine Anwendung auf | ||||
8 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf | 5 | und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu | ||
6 | verarbeiten. Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung | ||||
7 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektronischen | ||||
9 | der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | 8 | Gesundheitskarte gespeichert sind. | ||
10 | (2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | 9 | (2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 | ||
t | 11 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen. Satz 1 | t | 10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf |
11 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zu | ||||
12 | beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben. Satz 1 findet keine | ||||
12 | findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 13 | Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und | ||
13 | Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert | 14 | 5, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. Im | ||
14 | sind. Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz | 15 | Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | ||
15 | 2 Nummer 1 bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ | 16 | bis 7 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, | ||
16 | 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. | 17 | 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. Soweit es | ||
18 | sich um Datensätze und Informationsobjekte handelt, die als Anwendungsfälle | ||||
19 | der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 2a bis 2c gesamthaft und | ||||
20 | zusammenhängend verarbeitet werden, kann der jeweilige Anwendungsfall nur in | ||||
21 | seiner Gesamtheit gelöscht werden. | ||||
17 | (3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf | 22 | (3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf | ||
18 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen. | 23 | Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen. |
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