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Sie können sich § 332 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dienstleister, die mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt bei der Herstellung und Wartung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur walten lassen und über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme und Komponenten zu gewährleisten.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 muss den Leistungserbringern auf Verlangen auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
(3) 1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und des Nachweises nach Absatz 2 können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene den von ihnen vertretenen Leistungserbringern in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise geben. 2Der Gesellschaft für Telematik obliegt hierbei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur.
Anforderungen an die Wartung von Diensten | Anforderungen an die Wartung von Diensten | ||||
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3 | Telematikinfrastruktur einschließlich der Wartung hierfür benötigter | 3 | der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der | ||
4 | Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur | 4 | Telematikinfrastruktur beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt bei der | ||
5 | beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt bei der Herstellung und Wartung | 5 | Herstellung und Wartung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur walten | ||
6 | des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur walten lassen und über die | 6 | lassen und über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, | ||
7 | notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität | 7 | Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen | ||
8 | und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme und Komponenten zu | 8 | Systeme und Komponenten zu gewährleisten. | ||
9 | gewährleisten. | ||||
10 | (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 muss den Leistungserbringern | 9 | (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 muss den Auftraggebern der | ||
11 | auf Verlangen auf geeignete Weise nachgewiesen werden. | 10 | in Absatz 1 genannten Dienstleistungen auf Verlangen auf geeignete Weise | ||
11 | nachgewiesen werden. | ||||
12 | (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und des Nachweises nach | 12 | (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und des Nachweises nach | ||
13 | Absatz 2 können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer | 13 | Absatz 2 können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer | ||
14 | auf Bundesebene den von ihnen vertretenen Leistungserbringern in Abstimmung | 14 | auf Bundesebene den von ihnen vertretenen Leistungserbringern in Abstimmung | ||
15 | mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise geben. Der Gesellschaft für | 15 | mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise geben. Der Gesellschaft für | ||
16 | Telematik obliegt hierbei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen | 16 | Telematik obliegt hierbei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen | ||
17 | und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und | 17 | und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und | ||
18 | Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur. | 18 | Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur. |
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