(1) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. Juni 2024 einen
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Digitalbeirat einzurichten. Dem Digitalbeirat gehören das Bundesamt für
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Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für
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den Datenschutz und die Informationsfreiheit an. Die
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Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann weitere
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Mitglieder berufen. Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind insbesondere
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auch medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen.
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(2) Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
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durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik bedarf.
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(3) Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu
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Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur
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Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen. Er
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ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft
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für Telematik zu Angelegenheiten nach Satz 1 zu hören. § 318 Absatz 2 Satz
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2 und Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend.
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