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Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über
Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik |
Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | ||||
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f | 1 | Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und | f | 1 | Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und |
2 | in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, | 2 | in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, | ||
3 | transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur | 3 | transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur | ||
4 | Verfügung zu stellen über | 4 | Verfügung zu stellen über | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, | 6 | die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen | 8 | die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen | ||
9 | Patientenakte, | 9 | Patientenakte, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen | 11 | die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen | ||
12 | Patientenakte, | 12 | Patientenakte, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) | 14 | den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) | ||
15 | 2016/679, | 15 | 2016/679, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem | 17 | Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem | ||
18 | Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der | 18 | Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der | ||
19 | elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen, | 19 | elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die | 21 | die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die | ||
22 | elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus | 22 | elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus | ||
23 | der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen, | 23 | der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die | 25 | die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die | ||
26 | verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge, | 26 | verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des | 28 | die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des | ||
29 | Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der | 29 | Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der | ||
30 | Verordnung (EU) 2016/679, | 30 | Verordnung (EU) 2016/679, | ||
31 | 9. | 31 | 9. | ||
32 | die Maßnahmen zur Datensicherheit und | 32 | die Maßnahmen zur Datensicherheit und | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3. | 34 | die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3. | ||
35 | Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, | 35 | Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, | ||
36 | hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund | 36 | hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund | ||
t | 37 | der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | t | 37 | der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den |
38 | Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 343 erstellte | 38 | Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 343 erstellte | ||
39 | Informationsmaterial zu nutzen. | 39 | Informationsmaterial zu nutzen. |
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