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(1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1
(2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die Telematikinfrastruktur nutzen können.
(3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 nutzen können.
(4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten der Telematikinfrastruktur anzubieten.
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in elektronischer Form übermittelt werden können.
(6) 1Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. 2Dabei ist ein technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.
(7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die Gesellschaft für Telematik auch Verfahren festzulegen oder die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte Daten ihrer elektronischen Verordnungen nach § 360 Absatz 2, 5, 6 oder Absatz 7 vor einer Inanspruchnahme der jeweils verordneten Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch ihrer Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln können.
(8) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die in § 380 Absatz 2 genannten Leistungserbringer die Telematikinfrastruktur nutzen und ihre Zugriffsrechte nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach § 361 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben können.
(9) 1Die Gesellschaft für Telematik legt zu den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2021 Einzelheiten zu dem Bestätigungsverfahren fest und veröffentlicht diese Einzelheiten. 2Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite.
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik |
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | Aufträge an die Gesellschaft für Telematik | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 |
2 | Absatz 1 Nummer 1 | 2 | Absatz 1 Nummer 1 | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 4 | bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
5 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für apothekenpflichtige | 5 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für apothekenpflichtige | ||
6 | Arzneimittel elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | 6 | Arzneimittel elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bis zum 30. September 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich | 8 | bis zum 30. September 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich | ||
9 | sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für Betäubungsmittel | 9 | sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für Betäubungsmittel | ||
10 | sowie für Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | 10 | sowie für Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der | ||
11 | Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch nach § 360 Absatz 1 | 11 | Arzneimittelverschreibungsverordnung elektronisch nach § 360 Absatz 1 | ||
12 | übermittelt werden können, | 12 | übermittelt werden können, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 14 | bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
15 | damit Informationen zur vertragsärztlichen Verordnung nach den Nummern 1 oder 2 | 15 | damit Informationen zur vertragsärztlichen Verordnung nach den Nummern 1 oder 2 | ||
16 | mit Informationen über das auf der Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung | 16 | mit Informationen über das auf der Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung | ||
17 | nach den Nummern 1 oder 2 abgegebene Arzneimittel, soweit technisch möglich | 17 | nach den Nummern 1 oder 2 abgegebene Arzneimittel, soweit technisch möglich | ||
18 | dessen Chargennummer und, falls auf der Verordnung angegeben, dessen Dosierung | 18 | dessen Chargennummer und, falls auf der Verordnung angegeben, dessen Dosierung | ||
19 | den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden können | 19 | den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden können | ||
n | 20 | (Dispensierinformationen), | n | 20 | (Dispensierinformationen) und die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich |
21 | sind, damit Abgabeinformationen zu elektronischen Verordnungen nach den Nummern | ||||
22 | 7, 12, 13 und 16 den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden können, | ||||
21 | 4. | 23 | 4. | ||
22 | bis zum 1. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 24 | bis zum 1. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
23 | damit sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 einen | 25 | damit sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 einen | ||
24 | Sofortnachrichtendienst zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern umfassen, | 26 | Sofortnachrichtendienst zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern umfassen, | ||
25 | 5. | 27 | 5. | ||
26 | bis zum 31. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 28 | bis zum 31. Oktober 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
27 | damit der elektronische Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | 29 | damit der elektronische Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | ||
28 | gemäß § 358 in Verbindung mit § 359 Absatz 2 ab dem 1. Oktober 2024 in einer | 30 | gemäß § 358 in Verbindung mit § 359 Absatz 2 ab dem 1. Oktober 2024 in einer | ||
29 | eigenständigen Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur genutzt werden | 31 | eigenständigen Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur genutzt werden | ||
30 | kann, die nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird, | 32 | kann, die nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird, | ||
31 | 6. | 33 | 6. | ||
32 | bis zum 1. Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 34 | bis zum 1. Dezember 2021 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
33 | damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen | 35 | damit zugriffsberechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen | ||
34 | Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 | 36 | Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361 | ||
35 | Absatz 2 auf elektronische Verordnungen zugreifen können, | 37 | Absatz 2 auf elektronische Verordnungen zugreifen können, | ||
36 | 7. | 38 | 7. | ||
n | 37 | bis zum 1. Januar 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | n | 39 | bis zum 1. März 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, |
38 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen | 40 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von digitalen | ||
39 | Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. | 41 | Gesundheitsanwendungen durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. | ||
n | 40 | Januar 2023 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | n | 42 | Januar 2025 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, |
41 | 8. | 43 | 8. | ||
42 | bis zum 1. April 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um | 44 | bis zum 1. April 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um | ||
43 | digitale Identitäten zur Verfügung zu stellen durch | 45 | digitale Identitäten zur Verfügung zu stellen durch | ||
44 | a) | 46 | a) | ||
45 | die Krankenkassen für ihre Versicherten nach § 291 Absatz 8 und | 47 | die Krankenkassen für ihre Versicherten nach § 291 Absatz 8 und | ||
46 | b) | 48 | b) | ||
47 | die Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die zugriffsberechtigten | 49 | die Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die zugriffsberechtigten | ||
48 | Leistungserbringer, | 50 | Leistungserbringer, | ||
49 | 9. | 51 | 9. | ||
n | 50 | bis zum 1. April 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | n | 52 | die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit der in Nummer 4 |
51 | damit der in Nummer 4 definierte Dienst auch zur Kommunikation zwischen | 53 | definierte Dienst auch zur Kommunikation zwischen Versicherten und | ||
52 | Versicherten und Leistungserbringern beziehungsweise Versicherten und | 54 | Leistungserbringern auch soweit sie nach dem Siebten Buch tätig werden | ||
53 | Krankenkassen genutzt werden kann, | 55 | beziehungsweise Versicherten und Krankenkassen oder Unfallversicherungsträgern | ||
56 | genutzt werden kann, | ||||
54 | 10. | 57 | 10. | ||
55 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 58 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
56 | damit Anbieter ab dem 1. Januar 2023 Komponenten und Dienste zur Verfügung | 59 | damit Anbieter ab dem 1. Januar 2023 Komponenten und Dienste zur Verfügung | ||
57 | stellen können, die eine sichere, wirtschaftliche, skalierbare, stationäre und | 60 | stellen können, die eine sichere, wirtschaftliche, skalierbare, stationäre und | ||
58 | mobile Zugangsmöglichkeit zur Telematikinfrastruktur ermöglichen, | 61 | mobile Zugangsmöglichkeit zur Telematikinfrastruktur ermöglichen, | ||
59 | 11. | 62 | 11. | ||
60 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 63 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
61 | damit Komponenten gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1, die das Lesen von in der | 64 | damit Komponenten gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1, die das Lesen von in der | ||
62 | Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmitteln, | 65 | Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmitteln, | ||
63 | insbesondere von Karten und Ausweisen gemäß den §§ 291 und 340, ermöglichen, | 66 | insbesondere von Karten und Ausweisen gemäß den §§ 291 und 340, ermöglichen, | ||
64 | eine kontaktlose Schnittstelle unterstützen, | 67 | eine kontaktlose Schnittstelle unterstützen, | ||
65 | 12. | 68 | 12. | ||
n | 66 | bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | n | 69 | bis zum 1. Oktober 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, |
67 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege | 70 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von häuslicher Krankenpflege | ||
68 | nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch nach § | 71 | nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch nach § | ||
69 | 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | 72 | 360 Absatz 1 übermittelt werden können, | ||
70 | 13. | 73 | 13. | ||
n | 71 | bis zum 30. Juni 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | n | 74 | bis zum 1. Juli 2026 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, |
72 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a | 75 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a | ||
73 | durch Ärzte und Psychotherapeuten elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt | 76 | durch Ärzte und Psychotherapeuten elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt | ||
74 | werden können, | 77 | werden können, | ||
75 | 14. | 78 | 14. | ||
76 | bis zum 1. Juli 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 79 | bis zum 1. Juli 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
77 | damit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | 80 | damit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
78 | Krankenversicherung – Ausland, seine Aufgaben nach § 219d Absatz 6 Satz 1 | 81 | Krankenversicherung – Ausland, seine Aufgaben nach § 219d Absatz 6 Satz 1 | ||
79 | erfüllen und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu diesem | 82 | erfüllen und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu diesem | ||
80 | Zeitpunkt aufnehmen kann; dazu sind im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | 83 | Zeitpunkt aufnehmen kann; dazu sind im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | ||
81 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und im | 84 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und im | ||
82 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der | 85 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der | ||
83 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 86 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
84 | insbesondere diejenigen Festlegungen zum Aufbau und Betrieb der nationalen | 87 | insbesondere diejenigen Festlegungen zum Aufbau und Betrieb der nationalen | ||
85 | eHealth-Kontaktstelle nach § 219d Absatz 6 Satz 1 zu treffen, die im Rahmen des | 88 | eHealth-Kontaktstelle nach § 219d Absatz 6 Satz 1 zu treffen, die im Rahmen des | ||
86 | grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten Fragen der Datensicherheit | 89 | grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten Fragen der Datensicherheit | ||
87 | und des Datenschutzes berühren, | 90 | und des Datenschutzes berühren, | ||
88 | 15. | 91 | 15. | ||
89 | bis zum 1. Oktober 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | 92 | bis zum 1. Oktober 2023 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | ||
90 | damit die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 auch den Austausch | 93 | damit die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 auch den Austausch | ||
91 | von medizinischen Daten in Form von Text, Dateien, Ton und Bild, auch als | 94 | von medizinischen Daten in Form von Text, Dateien, Ton und Bild, auch als | ||
n | 92 | Konferenz mit mehr als zwei Beteiligten, ermöglichen, und | n | 95 | Konferenz mit mehr als zwei Beteiligten, ermöglichen, |
93 | 16. | 96 | 16. | ||
n | 94 | bis zum 1. Juli 2024 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, | n | 97 | bis zum 1. Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, |
95 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Absatz 7 Satz 1 ab | 98 | damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Absatz 7 Satz 1 ab | ||
n | 96 | dem 1. Juli 2026 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können. | n | 99 | dem 1. Januar 2027 elektronisch nach § 360 Absatz 1 übermittelt werden können, |
100 | 17. | ||||
101 | die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit eine Übermittlung | ||||
102 | und Speicherung von Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung in die | ||||
103 | elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 unter | ||||
104 | Verwendung eines Pseudonyms erfolgen kann und | ||||
105 | 18. | ||||
106 | die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die gesetzlichen | ||||
107 | Maßnahmen umzusetzen, die infolge des Vorschlags nach Absatz 10 getroffen | ||||
108 | werden. | ||||
97 | Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft | 109 | Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft | ||
98 | für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und | 110 | für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und | ||
99 | die Verfahren schrittweise auf sonstige in der ärztlichen Versorgung | 111 | die Verfahren schrittweise auf sonstige in der ärztlichen Versorgung | ||
100 | verordnungsfähige Leistungen und auf Verordnungen ohne direkten Kontakt | 112 | verordnungsfähige Leistungen und auf Verordnungen ohne direkten Kontakt | ||
101 | zwischen den Ärzten oder den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt werden | 113 | zwischen den Ärzten oder den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt werden | ||
102 | sollen. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber | 114 | sollen. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber | ||
103 | hinaus die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und | 115 | hinaus die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und | ||
104 | entsprechende Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden | 116 | entsprechende Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden | ||
105 | Fassung zu beachten. | 117 | Fassung zu beachten. | ||
106 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | 118 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | ||
107 | Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu | 119 | Absatz 1 Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür zu | ||
108 | schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und | 120 | schaffen, dass Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch und | ||
109 | Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 | 121 | Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 | ||
110 | und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die | 122 | und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18 die | ||
111 | Telematikinfrastruktur nutzen können. | 123 | Telematikinfrastruktur nutzen können. | ||
112 | (3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | 124 | (3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | ||
113 | Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 125 | Absatz 1 Nummer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
114 | Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 126 | Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
115 | Nummer 4 und 5 nutzen können. | 127 | Nummer 4 und 5 nutzen können. | ||
116 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | 128 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | ||
117 | § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten | 129 | § 311 Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die entsprechenden Komponenten | ||
118 | der Telematikinfrastruktur anzubieten. | 130 | der Telematikinfrastruktur anzubieten. | ||
119 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | 131 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach | ||
120 | § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in | 132 | § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen in | ||
121 | elektronischer Form übermittelt werden können. | 133 | elektronischer Form übermittelt werden können. | ||
122 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung | 134 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung | ||
123 | nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich | 135 | nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich | ||
124 | sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten | 136 | sind, damit das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten | ||
125 | in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer | 137 | in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 mittels einer | ||
126 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. Dabei ist ein | 138 | Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. Dabei ist ein | ||
127 | technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen | 139 | technisches Verfahren vorzusehen, das zur Authentifizierung einen hohen | ||
n | 128 | Sicherheitsstandard gewährleistet. | n | 140 | Sicherheitsstandard gewährleistet. Abweichend von Satz 2 kann der |
141 | Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige Anwendung | ||||
142 | datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten des Verfahrens | ||||
143 | in die Nutzung eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen, das einem | ||||
144 | anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an | ||||
145 | die Sicherheit und Interoperabilität solcher alternativer | ||||
146 | Authentifizierungsverfahren werden von der Gesellschaft für Telematik | ||||
147 | festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die | ||||
148 | Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in | ||||
149 | der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
150 | Datenschutz und die Informationsfreiheit. Satz 1 gilt nicht für Daten in | ||||
151 | einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der | ||||
152 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. | ||||
129 | (7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die | 153 | (7) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 12, 13 und 16 hat die | ||
130 | Gesellschaft für Telematik auch Verfahren festzulegen oder die technischen | 154 | Gesellschaft für Telematik auch Verfahren festzulegen oder die technischen | ||
131 | Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte Daten ihrer elektronischen | 155 | Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte Daten ihrer elektronischen | ||
132 | Verordnungen nach § 360 Absatz 2, 5, 6 oder Absatz 7 vor einer Inanspruchnahme | 156 | Verordnungen nach § 360 Absatz 2, 5, 6 oder Absatz 7 vor einer Inanspruchnahme | ||
133 | der jeweils verordneten Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch ihrer | 157 | der jeweils verordneten Leistungen, soweit erforderlich, elektronisch ihrer | ||
134 | Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln können. | 158 | Krankenkasse zur Bewilligung übermitteln können. | ||
135 | (8) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | 159 | (8) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 | ||
136 | Absatz 1 bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 160 | Absatz 1 bis zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
137 | die in § 380 Absatz 2 genannten Leistungserbringer die Telematikinfrastruktur | 161 | die in § 380 Absatz 2 genannten Leistungserbringer die Telematikinfrastruktur | ||
138 | nutzen und ihre Zugriffsrechte nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach § 361 | 162 | nutzen und ihre Zugriffsrechte nach § 352 Nummer 14 und 15 sowie nach § 361 | ||
139 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben können. | 163 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausüben können. | ||
140 | (9) Die Gesellschaft für Telematik legt zu den Verfahren nach Absatz 1 | 164 | (9) Die Gesellschaft für Telematik legt zu den Verfahren nach Absatz 1 | ||
141 | Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 165 | Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
142 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | 166 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||
143 | und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2021 Einzelheiten zu dem | 167 | und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2021 Einzelheiten zu dem | ||
144 | Bestätigungsverfahren fest und veröffentlicht diese Einzelheiten. Die | 168 | Bestätigungsverfahren fest und veröffentlicht diese Einzelheiten. Die | ||
145 | Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1 | 169 | Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den nach Absatz 1 | ||
146 | Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite. | 170 | Satz 1 Nummer 6 bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite. | ||
t | t | 171 | (10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft unter Beteiligung | ||
172 | des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit | ||||
173 | und Soziales, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aushändigung der | ||||
174 | ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit | ||||
175 | einschließlich der Ausfertigung zum Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber | ||||
176 | (Arbeitgeberausfertigung) durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent dazu | ||||
177 | mit gleich hohem Beweiswert in der elektronischen Patientenakte abgelöst | ||||
178 | werden kann, und legt dazu einen Vorschlag vor. Dabei sind neben den | ||||
179 | inhaltlichen auch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen in rechtlicher und | ||||
180 | tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des | ||||
181 | Vorschlags ist der Gesellschaft für Telematik, der Kassenärztlichen | ||||
182 | Bundesvereinigung sowie den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der | ||||
183 | Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium | ||||
184 | für Gesundheit kann dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen | ||||
185 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Frist für die | ||||
186 | Erarbeitung des Vorschlags setzen. Der Vorschlag ist durch das | ||||
187 | Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||||
188 | Arbeit und Soziales zu genehmigen. | ||||
189 | (11) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 311 | ||||
190 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | ||||
191 | 1. Juli 2026 ein Umsetzungskonzept vorzulegen. | ||||
192 | (12) Soweit die Gesellschaft für Telematik im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung | ||||
193 | nach § 311 Absatz 1 öffentlich-rechtliche Verträge abschließt, gelten die | ||||
194 | Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. |
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