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Sie können sich § 309 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung verarbeitet worden sind.
(2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwecke ist unzulässig.
(3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu löschen.
Protokollierung | Protokollierung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen | f | 1 | (1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen |
2 | sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach | 2 | sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach | ||
3 | den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen | 3 | den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen | ||
4 | dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die | 4 | dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die | ||
5 | Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der | 5 | Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der | ||
6 | Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt | 6 | Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt | ||
7 | werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung | 7 | werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung | ||
8 | verarbeitet worden sind. | 8 | verarbeitet worden sind. | ||
9 | (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort | 9 | (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort | ||
10 | genannten Zwecke ist unzulässig. | 10 | genannten Zwecke ist unzulässig. | ||
11 | (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist | 11 | (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist | ||
12 | unverzüglich zu löschen. | 12 | unverzüglich zu löschen. | ||
t | t | 13 | (4) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen | ||
14 | in den Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 sicherzustellen, dass ab | ||||
15 | dem 1. Januar 2030 die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf | ||||
16 | personenbezogene Daten der Versicherten personenbeziehbar protokolliert | ||||
17 | werden. |
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