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Sie können sich § 291 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.
(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,
(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,
(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über
(4) 1Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. 2Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.
(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.
(6) 1Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. 2Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.
(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.
(8) 1Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. 2Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. 3Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. 4Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. 5Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. 6Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. 7Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. 8Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. 9Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 10Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.
Elektronische Gesundheitskarte | Elektronische Gesundheitskarte | ||||
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t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte |
Elektronische Gesundheitskarte | Elektronische Gesundheitskarte | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische | f | 1 | (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische |
2 | Gesundheitskarte aus. | 2 | Gesundheitskarte aus. | ||
3 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, | 3 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei | 5 | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei | ||
6 | zu ermöglichen, | 6 | zu ermöglichen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu | 8 | die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu | ||
9 | unterstützen und | 9 | unterstützen und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von | 11 | sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von | ||
12 | Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die | 12 | Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die | ||
13 | Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; | 13 | Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; | ||
14 | zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische | 14 | zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische | ||
15 | Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | 15 | Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | ||
n | n | 16 | bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 und nach dem 1. Januar 2025 ausgegebene | ||
17 | elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 | ||||
16 | bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen. | 18 | Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen. | ||
17 | (3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. | 19 | (3) Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen | ||
18 | November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle | ||||
19 | ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, | 20 | Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, | ||
20 | 1. | 21 | 1. | ||
21 | Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische | 22 | Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische | ||
n | 22 | Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, | n | 23 | Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche |
24 | Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht | ||||
25 | erfolgt ist, und | ||||
23 | 2. | 26 | 2. | ||
n | 24 | Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig | n | ||
25 | eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine | ||||
26 | persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies | ||||
27 | noch nicht erfolgt ist, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte | ||||
30 | beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische | ||||
31 | Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu | ||||
32 | stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und | ||||
33 | 4. | ||||
34 | Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, | 27 | Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, | ||
n | 35 | sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren | n | 28 | sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren |
36 | Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen | 29 | Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die Nutzung eines elektronischen | ||
37 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | 30 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | ||
38 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. | 31 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. | ||
39 | (3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer | 32 | (3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer | ||
40 | kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen | 33 | kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen | ||
41 | Versicherte barrierefrei über | 34 | Versicherte barrierefrei über | ||
42 | 1. | 35 | 1. | ||
43 | die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche | 36 | die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche | ||
44 | Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und | 37 | Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und | ||
45 | 2. | 38 | 2. | ||
46 | die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 | 39 | die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 | ||
47 | Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7. | 40 | Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7. | ||
48 | Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine | 41 | Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine | ||
49 | elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese | 42 | elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese | ||
50 | Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der | 43 | Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der | ||
51 | Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich | 44 | Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich | ||
52 | beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den | 45 | beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den | ||
53 | einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen | 46 | einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen | ||
54 | Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige | 47 | Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige | ||
55 | Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs. | 48 | Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs. | ||
56 | (4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der | 49 | (4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der | ||
57 | Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. | 50 | Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. | ||
58 | Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen. | 51 | Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen. | ||
59 | (5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den | 52 | (5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den | ||
60 | Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein | 53 | Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein | ||
61 | verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der | 54 | verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der | ||
62 | elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die | 55 | elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die | ||
63 | nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu | 56 | nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu | ||
64 | verarbeiten sind. | 57 | verarbeiten sind. | ||
65 | (6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen | 58 | (6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen | ||
66 | Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen | 59 | Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen | ||
67 | Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor | 60 | Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor | ||
68 | unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des | 61 | unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des | ||
69 | in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der | 62 | in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der | ||
70 | Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der | 63 | Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der | ||
71 | elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer | 64 | elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer | ||
72 | (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, | 65 | (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, | ||
73 | 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen. | 66 | 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen. | ||
74 | (7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den | 67 | (7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den | ||
75 | Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein | 68 | Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein | ||
76 | technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen | 69 | technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen | ||
n | 77 | nach § 336 Absatz 4 erfüllt. | n | 70 | nach § 336 Absatz 4 erfüllt. Spätestens ab dem 1. Februar 2024 stellen die |
71 | Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für | ||||
72 | Telematik ein technisches und automatisiertes Verfahren barrierefrei zur | ||||
73 | Verfügung, um aus der Komponente nach § 360 Absatz 10 Satz 1 heraus die | ||||
74 | Nutzung von Verfahren zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte nach § 336 Absatz 1 | ||||
75 | zu beantragen. Die Krankenkassen haben die Voraussetzungen dafür zu | ||||
76 | schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren spätestens am | ||||
77 | übernächsten Werktag nach der Beantragung nach Satz 2 nutzen können. | ||||
78 | (7a) Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach Absatz 7 | ||||
79 | nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies | ||||
80 | durch Bescheid fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
81 | veröffentlicht auf seiner Internetseite ab dem 15. März 2024 eine Übersicht | ||||
82 | derjenigen Krankenkassen, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 7 nicht | ||||
83 | nachgekommen sind. Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren. | ||||
78 | (8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den | 84 | (8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den | ||
79 | Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine | 85 | Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine | ||
80 | sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur | 86 | sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur | ||
81 | Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die | 87 | Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die | ||
82 | Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen | 88 | Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen | ||
83 | ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 | 89 | ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 | ||
84 | in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung | 90 | in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung | ||
85 | des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a | 91 | des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a | ||
86 | Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die | 92 | Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die | ||
87 | Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die | 93 | Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die | ||
88 | Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt | 94 | Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt | ||
n | 89 | dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | n | 95 | dabei im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
90 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und | 96 | und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die | ||
91 | die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen | 97 | Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien | ||
92 | Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter | 98 | des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter | ||
93 | Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten | 99 | Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten | ||
94 | Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen | 100 | Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen | ||
95 | mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das | 101 | mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das | ||
96 | Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität | 102 | Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität | ||
97 | muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese | 103 | muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese | ||
98 | eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach | 104 | eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach | ||
99 | umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des | 105 | umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des | ||
100 | Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem | 106 | Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem | ||
101 | anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an | 107 | anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an | ||
102 | die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen | 108 | die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen | ||
103 | Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die | 109 | Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die | ||
104 | Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den | 110 | Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den | ||
n | 105 | Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | n | 111 | Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der |
106 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | 112 | Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||
n | 107 | und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die | n | 113 | und die Informationsfreiheit. Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens |
114 | ab dem 1. Oktober 2024 berechtigten Dritten die Nutzung der digitalen | ||||
115 | Identitäten nach Satz 1 zum Zwecke der Authentifizierung von Versicherten zu | ||||
116 | ermöglichen. Berechtigte Dritte nach Satz 10 sind Anbieter von | ||||
117 | Anwendungen nach § 306 Absatz 4 oder Anbieter, für die aufgrund eines Gesetzes | ||||
118 | oder einer Rechtsverordnung die Nutzung der digitalen Identität nach Satz 1 | ||||
119 | vorgeschrieben ist. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für Telematik | ||||
120 | durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 Anbieter weiterer | ||||
121 | Dienste oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a als | ||||
122 | berechtigte Dritte diskriminierungsfrei festlegen. Berechtigte Dritte | ||||
123 | dürfen zum Zweck der Authentifizierung von Versicherten mittels der digitalen | ||||
124 | Identitäten personenbezogene Daten des Versicherten verarbeiten, sofern diese | ||||
125 | für die Nutzung der digitalen Identität erforderlich sind und der Versicherte | ||||
126 | in die Nutzung der digitalen Identität durch die jeweilige Anwendung | ||||
127 | eingewilligt hat. Bei der Verarbeitung sind die Anforderungen des | ||||
128 | Datenschutzes einzuhalten. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die | ||||
108 | Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der | 129 | Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der | ||
109 | Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung. | 130 | Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung. | ||
t | t | 131 | (9) Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene | ||
132 | Benutzeroberfläche einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | ||||
133 | Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von ihrer gesetzlichen | ||||
134 | Krankenkasse für die Vorlage bei einem Leistungserbringer anfordern, der | ||||
135 | unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach | ||||
136 | § 311 Absatz 6 an den Leistungserbringer übermittelt wird. Für die | ||||
137 | Mitteilung der durchgeführten Prüfung des Nachweises nach Satz 1 durch den | ||||
138 | Leistungserbringer gilt § 291b Absatz 3 entsprechend. |
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