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Sie können sich § 284 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3) 1Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 2Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.
(4) 1Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. 2Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. 3Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
Sozialdaten bei den Krankenkassen | Sozialdaten bei den Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Sozialdaten bei den Krankenkassen | t | 1 | Sozialdaten bei den Krankenkassen |
Sozialdaten bei den Krankenkassen | Sozialdaten bei den Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung |
n | 2 | nur erheben und speichern, soweit diese für | n | 2 | nur erheben und speichern, soweit dies erforderlich ist für |
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, | 4 | die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, | ||
5 | einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses | 5 | einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses | ||
6 | erforderlichen Daten, | 6 | erforderlichen Daten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen | 8 | die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen | ||
9 | Gesundheitskarte, | 9 | Gesundheitskarte, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und | 11 | die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und | ||
12 | Zahlung, | 12 | Zahlung, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an | 14 | die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an | ||
15 | Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die | 15 | Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die | ||
16 | Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei | 16 | Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei | ||
17 | Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, | 17 | Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, | 19 | die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264, | 21 | die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach | 23 | die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach | ||
24 | § 87 Absatz 1c, | 24 | § 87 Absatz 1c, | ||
25 | 8. | 25 | 8. | ||
26 | die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der | 26 | die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der | ||
27 | Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung, | 27 | Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung, | ||
28 | 9. | 28 | 9. | ||
29 | die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, | 29 | die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, | ||
30 | 10. | 30 | 10. | ||
31 | die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, | 31 | die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, | ||
32 | 11. | 32 | 11. | ||
33 | die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, | 33 | die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, | ||
34 | 12. | 34 | 12. | ||
35 | die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu | 35 | die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu | ||
36 | schließenden Vergütungsverträgen, | 36 | schließenden Vergütungsverträgen, | ||
37 | 13. | 37 | 13. | ||
38 | die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des | 38 | die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des | ||
39 | Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur | 39 | Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur | ||
40 | hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur | 40 | hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur | ||
41 | ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der | 41 | ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der | ||
42 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, | 42 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, | ||
43 | 14. | 43 | 14. | ||
44 | die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie | 44 | die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie | ||
45 | zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur | 45 | zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur | ||
46 | Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, | 46 | Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, | ||
47 | 15. | 47 | 15. | ||
48 | die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a, | 48 | die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a, | ||
49 | 16. | 49 | 16. | ||
50 | die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und | 50 | die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und | ||
51 | nach § 39b sowie zu deren Durchführung, | 51 | nach § 39b sowie zu deren Durchführung, | ||
52 | 17. | 52 | 17. | ||
53 | die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | 53 | die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | ||
54 | der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7, | 54 | der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7, | ||
55 | 18. | 55 | 18. | ||
56 | die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach | 56 | die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach | ||
57 | dem Neunten Buch, | 57 | dem Neunten Buch, | ||
58 | 19. | 58 | 19. | ||
59 | die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der | 59 | die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der | ||
n | 60 | Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2 sowie | n | 60 | Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2, |
61 | 20. | 61 | 20. | ||
t | 62 | die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte | t | 62 | die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte, |
63 | sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz | 63 | die Übertragung von Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in | ||
64 | 1 | 64 | die elektronische Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen | ||
65 | im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1, | ||||
66 | 21. | ||||
67 | die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des | ||||
68 | Herausgabeanspruches nach § 386 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz | ||||
69 | 1, | ||||
70 | 22. | ||||
71 | die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie | ||||
72 | 23. | ||||
73 | die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 342a Absatz 2 bis 5 der | ||||
74 | Ombudsstellen nach § 342a. | ||||
75 | Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf | ||||
76 | maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die | ||||
77 | in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1 bezeichneten | ||||
65 | erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen | 78 | Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete | ||
66 | dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, | 79 | Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, | ||
67 | soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz | 80 | soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 | ||
68 | 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über | 81 | bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Datenerhebung | ||
69 | ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern | ||||
70 | gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, | ||||
71 | 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten | ||||
72 | für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten | 82 | und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. | ||
73 | Buches. | ||||
74 | (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen | 83 | (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen | ||
75 | Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf | 84 | Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf | ||
76 | maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für | 85 | maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für | ||
77 | Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 | 86 | Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 | ||
78 | erforderlich ist. | 87 | erforderlich ist. | ||
79 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten | 88 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten | ||
80 | dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils | 89 | dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils | ||
81 | erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | 90 | erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | ||
82 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | 91 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | ||
83 | Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, | 92 | Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, | ||
84 | dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 | 93 | dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 | ||
85 | und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies | 94 | und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies | ||
86 | für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu | 95 | für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu | ||
87 | anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen. | 96 | anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen. | ||
88 | (4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten | 97 | (4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten | ||
89 | verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das | 98 | verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das | ||
90 | schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der | 99 | schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der | ||
91 | Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben | 100 | Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben | ||
92 | nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für | 101 | nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für | ||
93 | die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. | 102 | die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. |
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