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Sie können sich § 263a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können Krankenkassen insgesamt bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. 2§ 83 Absatz 2 und 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. 2Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten.
(3) 1Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. 2Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. 3Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.
Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen | Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen | ||||
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t | 1 | Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler | t | 1 | Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler |
2 | Innovationen | 2 | Innovationen |
Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen | Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können | f | 1 | (1) Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68a können |
n | 2 | Krankenkassen insgesamt bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 | n | 2 | Krankenkassen insgesamt bis zu 10 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 |
3 | Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des | 3 | Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des | ||
t | 4 | Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. § 83 Absatz 2 und 4 des Vierten Buches | t | 4 | Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. § 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 |
5 | gilt entsprechend. | 5 | Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
6 | (2) Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre | 6 | (2) Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre | ||
7 | nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener | 7 | nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener | ||
8 | Ertrag erzielt wird. Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der | 8 | Ertrag erzielt wird. Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der | ||
9 | Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung | 9 | Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung | ||
10 | entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements | 10 | entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements | ||
11 | bewerten. | 11 | bewerten. | ||
12 | (3) Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, | 12 | (3) Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, | ||
13 | ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend | 13 | ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend | ||
14 | und rechtzeitig anzuzeigen. Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der | 14 | und rechtzeitig anzuzeigen. Über eine Anlage nach Absatz 1 ist der | ||
15 | Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. Anlagen nach | 15 | Verwaltungsrat der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten. Anlagen nach | ||
16 | Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen. | 16 | Absatz 1 sind in den Jahresrechnungen der Krankenkassen gesondert auszuweisen. |
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