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Sie können sich § 221 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
(2) 1Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. 2Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.
(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | t | 1 | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen |
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der | f | 1 | (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der |
2 | Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro | 2 | Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro | ||
3 | in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den | 3 | in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den | ||
4 | Gesundheitsfonds. | 4 | Gesundheitsfonds. | ||
5 | (2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des | 5 | (2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des | ||
6 | Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie | 6 | Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie | ||
7 | entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag | 7 | entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag | ||
8 | nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten | 8 | nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten | ||
9 | dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; | 9 | dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; | ||
10 | maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. | 10 | maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. | ||
11 | (3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich | 11 | (3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 13 | in den Jahren 2016 bis 2024 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse | n | 13 | um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der |
14 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 | 14 | Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und | ||
15 | und 4 und | ||||
16 | 2. | 15 | 2. | ||
17 | ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse | 16 | ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse | ||
18 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 | 17 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 | ||
19 | bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. | 18 | bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. | ||
20 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem | 19 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem | ||
21 | Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds | 20 | Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds | ||
22 | zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 | 21 | zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 | ||
23 | und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a | 22 | und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a | ||
24 | und den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des | 23 | und den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des | ||
25 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und | 24 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und | ||
26 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr | 25 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr | ||
27 | festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange | 26 | festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange | ||
t | 28 | ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt | t | 27 | ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale |
29 | einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags | 28 | Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des | ||
30 | und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das | 29 | Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt | ||
31 | Bundesversicherungsamt. | 30 | das Bundesamt für Soziale Sicherung. |
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