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Sie können sich § 219d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem 25. Oktober 2013 wahr. Sie stellt insbesondere Informationen über
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag.
(3) 1An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu beteiligen. 2Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. 3Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten.
(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden.
(5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen.
(6) 1Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle). 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ist der für die Datenverarbeitung durch die nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Die Gesellschaft für Telematik übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf europäischer Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale eHealth-Kontaktstelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle aufbaut und betreibt. 4Über den Aufbau und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt sich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für Telematik ab. 5Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft unter Berücksichtigung der europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese Festlegungen auf europäischer Ebene ab. 6Die Festlegungen sind in die nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu errichtende Plattform aufzunehmen, sobald diese zur Verfügung steht.
(7) 1Die nationale eHealth-Kontaktstelle nimmt ihren Betrieb spätestens am 1. Juli 2023 auf. 2Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. 3Hierbei finden die Regelungen des Elften Kapitels Anwendung.
(8) 1Hat der Versicherte in die Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte oder in die Übermittlung der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten für die Behandlung oder die Einlösung der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingewilligt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle diese Daten zu diesem Zweck an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Behandlung stattfindet oder die Verordnung eingelöst wird, übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung oder der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth-Kontaktstelle technisch freigibt. 2Es sind technische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme der Daten und einen Zugriff durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen.
(9) 1Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach Absatz 6 Satz 2 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1 übertragen. 2Diese hat die Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 zu erfüllen.
(10) An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Absatz 6 sind die privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent zu beteiligen.
Nationale Kontaktstellen | Nationale Kontaktstellen | ||||
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t | 1 | Nationale Kontaktstellen | t | 1 | Nationale Kontaktstellen |
Nationale Kontaktstellen | Nationale Kontaktstellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU | f | 1 | (1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU |
2 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung | 2 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung | ||
3 | der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L | 3 | der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L | ||
4 | 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 4 | 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
5 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem 25. Oktober | 5 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem 25. Oktober | ||
6 | 2013 wahr. Sie stellt insbesondere Informationen über | 6 | 2013 wahr. Sie stellt insbesondere Informationen über | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und | 8 | nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und | ||
9 | Sicherheitsbestimmungen, Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer | 9 | Sicherheitsbestimmungen, Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer | ||
10 | Durchsetzung sowie die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit | 10 | Durchsetzung sowie die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit | ||
11 | Behinderungen, | 11 | Behinderungen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme | 13 | die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme | ||
14 | grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten, | 14 | grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr | 16 | Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr | ||
17 | anerkennungsfähige Verschreibung, | 17 | anerkennungsfähige Verschreibung, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und | 19 | Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten | 21 | Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten | ||
22 | zur Verfügung. In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 ist klar zu | 22 | zur Verfügung. In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 ist klar zu | ||
23 | unterscheiden zwischen den Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5 | 23 | unterscheiden zwischen den Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5 | ||
24 | in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU geltend machen können, und den Rechten, | 24 | in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU geltend machen können, und den Rechten, | ||
25 | die Versicherte aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | 25 | die Versicherte aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | ||
26 | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der | 26 | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der | ||
27 | sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend machen können. | 27 | sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend machen können. | ||
28 | Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, | 28 | Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, | ||
29 | die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten | 29 | die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten | ||
30 | Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur | 30 | Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur | ||
31 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es zur | 31 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es zur | ||
32 | Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die | 32 | Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die | ||
33 | von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten | 33 | von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten | ||
34 | verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer | 34 | verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer | ||
35 | Einwilligung des Versicherten erfolgen. | 35 | Einwilligung des Versicherten erfolgen. | ||
36 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | 36 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
37 | Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten | 37 | Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten | ||
38 | Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen | 38 | Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen | ||
39 | durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag. | 39 | durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag. | ||
40 | (3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle | 40 | (3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle | ||
41 | erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu | 41 | erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu | ||
42 | beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der | 42 | beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der | ||
43 | jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | 43 | jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | ||
44 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und | 44 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und | ||
45 | die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. | 45 | die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. | ||
46 | Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten | 46 | Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten | ||
47 | Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 | 47 | Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 | ||
48 | Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die | 48 | Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die | ||
49 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur | 49 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur | ||
50 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten. | 50 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten. | ||
51 | (4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich | 51 | (4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich | ||
52 | sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien | 52 | sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien | ||
53 | Formaten bereitgestellt werden. | 53 | Formaten bereitgestellt werden. | ||
54 | (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen | 54 | (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen | ||
55 | anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen | 55 | anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen | ||
56 | grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen. | 56 | grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen. | ||
57 | (6) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband | 57 | (6) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband | ||
58 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | 58 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | ||
59 | Ausland, Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen | 59 | Ausland, Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen | ||
60 | Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den | 60 | Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den | ||
61 | grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth- | 61 | grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth- | ||
62 | Kontaktstelle). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | 62 | Kontaktstelle). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | ||
63 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ist der für die | 63 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ist der für die | ||
64 | Datenverarbeitung durch die nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwortliche | 64 | Datenverarbeitung durch die nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwortliche | ||
65 | nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Gesellschaft für | 65 | nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Gesellschaft für | ||
66 | Telematik übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von | 66 | Telematik übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von | ||
67 | Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf europäischer | 67 | Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf europäischer | ||
68 | Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale eHealth- | 68 | Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale eHealth- | ||
69 | Kontaktstelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 69 | Kontaktstelle fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
70 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die nationale | 70 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die nationale | ||
71 | eHealth-Kontaktstelle aufbaut und betreibt. Über den Aufbau und den | 71 | eHealth-Kontaktstelle aufbaut und betreibt. Über den Aufbau und den | ||
72 | Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt sich der Spitzenverband | 72 | Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt sich der Spitzenverband | ||
73 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | 73 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | ||
74 | Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für | 74 | Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für | ||
75 | Telematik ab. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 75 | Telematik ab. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
76 | trifft unter Berücksichtigung der europäischen semantischen | 76 | trifft unter Berücksichtigung der europäischen semantischen | ||
77 | Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen mit der Kassenärztlichen | 77 | Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen mit der Kassenärztlichen | ||
78 | Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik die Festlegungen zur | 78 | Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik die Festlegungen zur | ||
79 | semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden | 79 | semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden | ||
80 | Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese Festlegungen auf | 80 | Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese Festlegungen auf | ||
t | 81 | europäischer Ebene ab. Die Festlegungen sind in die nach § 394a Absatz 1 | t | 81 | europäischer Ebene ab. Die Festlegungen sind auf die Plattform nach § 385 |
82 | Satz 2 Nummer 3 zu errichtende Plattform aufzunehmen, sobald diese zur | 82 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aufzunehmen. | ||
83 | Verfügung steht. | 83 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Zeitpunkt der | ||
84 | (7) Die nationale eHealth-Kontaktstelle nimmt ihren Betrieb spätestens am | 84 | Betriebsaufnahme der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Anhörung des | ||
85 | 1. Juli 2023 auf. Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 | 85 | Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
86 | Krankenversicherung Ausland fest. Die nationale eHealth-Kontaktstelle hat | ||||
87 | im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und | ||||
86 | Satz 1 die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Hierbei | 88 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Hierbei finden die | ||
87 | finden die Regelungen des Elften Kapitels Anwendung. | 89 | Regelungen des Elften Kapitels Anwendung. | ||
88 | (8) Hat der Versicherte in die Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung | 90 | (8) Hat der Versicherte in die Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung | ||
89 | seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte oder in die Übermittlung | 91 | seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte oder in die Übermittlung | ||
90 | der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung zum Zweck des | 92 | der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung zum Zweck des | ||
91 | grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten für die Behandlung oder | 93 | grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten für die Behandlung oder | ||
92 | die Einlösung der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 94 | die Einlösung der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
93 | Union eingewilligt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle diese Daten zu | 95 | Union eingewilligt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle diese Daten zu | ||
94 | diesem Zweck an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der | 96 | diesem Zweck an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der | ||
95 | Europäischen Union, in dem die Behandlung stattfindet oder die Verordnung | 97 | Europäischen Union, in dem die Behandlung stattfindet oder die Verordnung | ||
96 | eingelöst wird, übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der | 98 | eingelöst wird, übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der | ||
97 | Behandlung oder der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine | 99 | Behandlung oder der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine | ||
98 | eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth- | 100 | eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth- | ||
99 | Kontaktstelle technisch freigibt. Es sind technische Maßnahmen zu treffen, | 101 | Kontaktstelle technisch freigibt. Es sind technische Maßnahmen zu treffen, | ||
100 | die eine Kenntnisnahme der Daten und einen Zugriff durch den Spitzenverband | 102 | die eine Kenntnisnahme der Daten und einen Zugriff durch den Spitzenverband | ||
101 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | 103 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | ||
102 | Ausland, und durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen. | 104 | Ausland, und durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen. | ||
103 | (9) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach Absatz 6 Satz 2 kann der | 105 | (9) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach Absatz 6 Satz 2 kann der | ||
104 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | 106 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
105 | Krankenversicherung – Ausland, die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an eine | 107 | Krankenversicherung – Ausland, die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an eine | ||
106 | geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz | 108 | geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz | ||
107 | 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1 übertragen. Diese | 109 | 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1 übertragen. Diese | ||
108 | hat die Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 zu erfüllen. | 110 | hat die Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 zu erfüllen. | ||
109 | (10) An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Absatz 6 | 111 | (10) An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Absatz 6 | ||
110 | sind die privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent zu beteiligen. | 112 | sind die privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent zu beteiligen. |
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