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Sie können sich § 209 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. 2Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. 3In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein.
(2) 1Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. 2Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. 3§ 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt.
(4) 1Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2§ 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Verwaltungsrat der Landesverbände | Verwaltungsrat der Landesverbände | ||||
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t | 1 | Verwaltungsrat der Landesverbände | t | 1 | Verwaltungsrat der Landesverbände |
Verwaltungsrat der Landesverbände | Verwaltungsrat der Landesverbände | ||||
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f | 1 | (1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als | f | 1 | (1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als |
2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der | 2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der | ||
3 | Satzungen gebildet. Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In | 3 | Satzungen gebildet. Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In | ||
4 | dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten | 4 | dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten | ||
5 | sein. | 5 | sein. | ||
6 | (2) Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der | 6 | (2) Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der | ||
7 | Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Die Versicherten wählen die | 7 | Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Die Versicherten wählen die | ||
8 | Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der | 8 | Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der | ||
9 | Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. | 9 | Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
10 | (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der | 10 | (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der | ||
11 | Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt. | 11 | Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt. | ||
t | 12 | (4) Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. § 33 Abs. 3, § 37 | t | 12 | (4) Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. § 33 Absatz 3, § |
13 | Abs. 1, die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 58, | 13 | 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, | ||
14 | 59, 62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches gelten | 14 | die §§ 58, 59, 62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und 66 | ||
15 | entsprechend. | 15 | Absatz 1 des Vierten Buches gelten entsprechend. |
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