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Sie können sich § 92b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet. 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. 4§ 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.
(2) 1Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste Alternative fest. 2Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15. Dezember 2019 keine Schwerpunkte und Kriterien für das Bewilligungsjahr 2020 festgelegt hat, werden diese abweichend von Satz 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar 2020 festgelegt. 3Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 2 festgelegten Schwerpunkte und Kriterien unverzüglich in Förderbekanntmachungen. 4Für die Förderbekanntmachungen für das Bewilligungsjahr 2020 und die entsprechenden Förderverfahren finden § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9 sowie das Konsultationsverfahren nach Satz 1 keine Anwendung. 5Die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative legt das Bundesministerium für Gesundheit fest. 6Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. 7Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen. 8Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative fest. 9Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 8 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. 10Er beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. 11Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. 12Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. 13Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4, das zweistufige Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9, das Konsultationsverfahren nach Satz 1, das Förderverfahren nach Satz 9, die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6 sowie die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7 regelt. 14Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3) 1Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate nach Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu neuen Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. 2Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die jeweiligen Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur Versorgungsforschung nach § 92a Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in die Regelversorgung beschließen. 3In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und 2 muss konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen soll, und festgestellt werden, welche Organisation der Selbstverwaltung oder welche andere Einrichtung für die Überführung zuständig ist. 4Wird empfohlen, eine neue Versorgungsform nicht in die Regelversorgung zu überführen, ist dies zu begründen. 5Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden veröffentlicht. 6Stellt der Innovationsausschuss die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in die Versorgung zu beschließen.
(4) 1Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Der personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(5) Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen Weisung des Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) 1Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenpool gebildet. 2Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. 3Sie werden auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. 4Sie sind ehrenamtlich tätig. 5Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung. 6Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses festgelegt wird. 7Die Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen. 8Abweichungen von den Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu begründen. 9Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an einer Antragstellung beteiligt sein.
(7) Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 ist die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften durch den Innovationsausschuss zu beteiligen.
(8) 1Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung | t | 1 | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung |
2 | der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen | 2 | der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen | ||
3 | Bundesausschuss | 3 | Bundesausschuss |
Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss | f | 1 | (1) Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss |
2 | ein Innovationsausschuss eingerichtet. Dem Innovationsausschuss gehören | 2 | ein Innovationsausschuss eingerichtet. Dem Innovationsausschuss gehören | ||
3 | drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des | 3 | drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des | ||
4 | Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen | 4 | Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen | ||
5 | Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der | 5 | Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
6 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums | 6 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremiums | ||
7 | nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen | 7 | nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen | ||
8 | Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit | 8 | Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
9 | und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. Die | 9 | und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an. Die | ||
10 | für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der | 10 | für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der | ||
11 | Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene | 11 | Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene | ||
12 | maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. § | 12 | maßgeblichen Organisationen erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht. § | ||
13 | 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. | 13 | 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. | ||
14 | (2) Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter | 14 | (2) Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter | ||
n | 15 | Einbeziehung externer Expertise in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und | n | 15 | Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen |
16 | Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste | 16 | Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach § | ||
17 | Alternative fest. Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15. Dezember | 17 | 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste Alternative fest. Die Förderung von | ||
18 | 2019 keine Schwerpunkte und Kriterien für das Bewilligungsjahr 2020 festgelegt | 18 | Vorhaben im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer | ||
19 | hat, werden diese abweichend von Satz 1 durch das Bundesministerium für | 19 | Laufzeit erfolgt in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen. | ||
20 | Gesundheit bis zum 31. Januar 2020 festgelegt. Der Innovationsausschuss | 20 | Die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach | ||
21 | übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 2 festgelegten | 21 | § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative legt das Bundesministerium für | ||
22 | Schwerpunkte und Kriterien unverzüglich in Förderbekanntmachungen. Für die | 22 | Gesundheit fest. Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen | ||
23 | Förderbekanntmachungen für das Bewilligungsjahr 2020 und die entsprechenden | ||||
24 | Förderverfahren finden § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9 sowie das | ||||
25 | Konsultationsverfahren nach Satz 1 keine Anwendung. Die Schwerpunkte für | ||||
26 | die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz | ||||
27 | 4 zweite Alternative legt das Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei | ||||
28 | kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||||
29 | Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur | 23 | Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
30 | Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. Jedem | 24 | Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien | ||
31 | Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen. Der | 25 | vorschlagen. Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs | ||
32 | Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit | 26 | beizufügen. Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für | ||
33 | festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die | 27 | Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in | ||
34 | Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative | 28 | diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite | ||
35 | fest. Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der | 29 | Alternative fest. Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der | ||
36 | Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 8 Interessenbekundungsverfahren | 30 | Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 6 Interessenbekundungsverfahren | ||
37 | durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. Er | 31 | durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung. Er | ||
38 | beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur | 32 | beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur | ||
n | 39 | Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. Der | n | 33 | Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. Der Innovationsausschuss |
40 | Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § | 34 | entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. | ||
41 | 92a Absatz 2 Satz 4. Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen | 35 | Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben | ||
42 | einer Mehrheit von sieben Stimmen. Der Innovationsausschuss beschließt | 36 | Stimmen. Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und | ||
43 | eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere seine | 37 | Verfahrensordnung, in der er insbesondere Folgendes regelt: | ||
38 | 1. | ||||
44 | Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4, das | 39 | seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach | ||
45 | zweistufige Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9, das | 40 | Absatz 4, | ||
46 | Konsultationsverfahren nach Satz 1, das Förderverfahren nach Satz 9, die | 41 | 2. | ||
42 | das Konsultationsverfahren nach Satz 1, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | das Förderverfahren nach Satz 7, | ||||
45 | 4. | ||||
46 | die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1 und 4, | ||||
47 | 5. | ||||
47 | Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6 | 48 | die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz | ||
49 | 6, | ||||
50 | 6. | ||||
48 | sowie die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen | 51 | die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||
49 | Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7 regelt. Die Geschäfts- und | 52 | Fachgesellschaften nach Absatz 7. | ||
50 | Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für | 53 | Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des | ||
51 | Gesundheit. | 54 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
52 | (3) Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate | 55 | (3) Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate | ||
53 | nach Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und | 56 | nach Eingang des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen Begleitung und | ||
54 | Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu neuen | 57 | Auswertung nach § 92a Absatz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu neuen | ||
55 | Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform | 58 | Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform | ||
56 | oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. | 59 | oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. | ||
57 | Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die jeweiligen | 60 | Er berät innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die jeweiligen | ||
58 | Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur Versorgungsforschung nach § 92a | 61 | Ergebnisberichte der geförderten Vorhaben zur Versorgungsforschung nach § 92a | ||
59 | Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in | 62 | Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur Überführung von Erkenntnissen in | ||
60 | die Regelversorgung beschließen. In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und | 63 | die Regelversorgung beschließen. In den Beschlüssen nach den Sätzen 1 und | ||
61 | 2 muss konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen | 64 | 2 muss konkretisiert sein, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen | ||
62 | soll, und festgestellt werden, welche Organisation der Selbstverwaltung oder | 65 | soll, und festgestellt werden, welche Organisation der Selbstverwaltung oder | ||
63 | welche andere Einrichtung für die Überführung zuständig ist. Wird | 66 | welche andere Einrichtung für die Überführung zuständig ist. Wird | ||
64 | empfohlen, eine neue Versorgungsform nicht in die Regelversorgung zu | 67 | empfohlen, eine neue Versorgungsform nicht in die Regelversorgung zu | ||
65 | überführen, ist dies zu begründen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 | 68 | überführen, ist dies zu begründen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 | ||
66 | werden veröffentlicht. Stellt der Innovationsausschuss die Zuständigkeit | 69 | werden veröffentlicht. Stellt der Innovationsausschuss die Zuständigkeit | ||
67 | des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten | 70 | des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten | ||
68 | nach dem jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in | 71 | nach dem jeweiligen Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in | ||
n | 69 | die Versorgung zu beschließen. | n | 72 | die Versorgung zu beschließen. Die Adressaten der Beschlüsse nach den |
73 | Sätzen 1 und 2 berichten dem Innovationsausschuss innerhalb von zwölf Monaten | ||||
74 | nach dem jeweiligen Beschluss über die Umsetzung der Empfehlung. Die | ||||
75 | Rückmeldungen der Adressaten nach Satz 7 werden veröffentlicht. | ||||
70 | (4) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des | 76 | (4) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des | ||
71 | Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der | 77 | Innovationsausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der | ||
72 | personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner | 78 | personelle und sachliche Bedarf des Innovationsausschusses und seiner | ||
73 | Geschäftsstelle wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen | 79 | Geschäftsstelle wird vom Innovationsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsamen | ||
74 | Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen. | 80 | Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen. | ||
75 | (5) Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen Weisung des | 81 | (5) Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 untersteht der fachlichen Weisung des | ||
76 | Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen | 82 | Innovationsausschusses und der dienstlichen Weisung des unparteiischen | ||
77 | Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende | 83 | Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und hat insbesondere folgende | ||
78 | Aufgaben: | 84 | Aufgaben: | ||
79 | 1. | 85 | 1. | ||
80 | Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen, | 86 | Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekanntmachungen, | ||
81 | 2. | 87 | 2. | ||
82 | Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch das | 88 | Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutachtens, insbesondere durch das | ||
83 | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a | 89 | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a | ||
84 | oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | 90 | oder das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | ||
85 | nach § 137a, | 91 | nach § 137a, | ||
86 | 3. | 92 | 3. | ||
87 | Erlass von Förderbescheiden, | 93 | Erlass von Förderbescheiden, | ||
88 | 4. | 94 | 4. | ||
89 | administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, | 95 | administrative und fachliche Beratung von Förderinteressenten, | ||
90 | Antragstellern und Zuwendungsempfängern, | 96 | Antragstellern und Zuwendungsempfängern, | ||
91 | 5. | 97 | 5. | ||
n | 92 | Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge nach § 92a Absatz | n | 98 | Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifizierter Anträge im Rahmen der |
93 | 1 Satz 8, | 99 | Konzeptentwicklung des zweistufigen Verfahrens für neue Versorgungsformen, | ||
94 | 6. | 100 | 6. | ||
n | n | 101 | Betreuung des Expertenpools nach Absatz 6, | ||
102 | 7. | ||||
95 | administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit | 103 | administrative Bearbeitung und fachliche Begleitung von Vorhaben, die mit | ||
96 | Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen, | 104 | Mitteln des Innovationsfonds gefördert werden oder gefördert werden sollen, | ||
n | 97 | 7. | n | ||
98 | Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das | ||||
99 | Bundesversicherungsamt, | ||||
100 | 8. | 105 | 8. | ||
n | n | 106 | Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel durch das Bundesamt für Soziale | ||
107 | Sicherung, | ||||
108 | 9. | ||||
101 | kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben, | 109 | kontinuierliche projektbegleitende Erfolgskontrolle geförderter Vorhaben, | ||
n | 102 | 9. | n | 110 | 10. |
103 | Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach | 111 | Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlungen des Innovationsausschusses nach | ||
104 | Absatz 3, | 112 | Absatz 3, | ||
n | 105 | 10. | n | 113 | 11. |
106 | Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle | 114 | Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und eventuelle | ||
107 | Rückforderung der Fördermittel, | 115 | Rückforderung der Fördermittel, | ||
t | 108 | 11. | t | 116 | 12. |
109 | Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie | 117 | Veröffentlichung der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben sowie | ||
110 | daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse. | 118 | daraus gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse. | ||
111 | Die Beratung und die Unterstützung der Förderinteressenten, Antragsteller und | 119 | Die Beratung und die Unterstützung der Förderinteressenten, Antragsteller und | ||
112 | Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen keine weitergehenden | 120 | Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen keine weitergehenden | ||
113 | Ansprüche aus. | 121 | Ansprüche aus. | ||
114 | (6) Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen | 122 | (6) Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen | ||
115 | Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein | 123 | Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein | ||
116 | Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus | 124 | Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus | ||
117 | Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden auf Basis eines | 125 | Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden auf Basis eines | ||
118 | Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von | 126 | Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von | ||
119 | zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. Sie sind | 127 | zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich. Sie sind | ||
120 | ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die | 128 | ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt die | ||
121 | einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen | 129 | einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen | ||
122 | wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung | 130 | wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung | ||
123 | von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von | 131 | von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von | ||
124 | Empfehlungen zur Förderentscheidung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann | 132 | Empfehlungen zur Förderentscheidung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann | ||
125 | eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung | 133 | eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung | ||
126 | des Innovationsausschusses festgelegt wird. Die Empfehlungen der | 134 | des Innovationsausschusses festgelegt wird. Die Empfehlungen der | ||
127 | Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine | 135 | Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine | ||
128 | Entscheidungen einzubeziehen. Abweichungen von den Empfehlungen der | 136 | Entscheidungen einzubeziehen. Abweichungen von den Empfehlungen der | ||
129 | Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu | 137 | Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss schriftlich zu | ||
130 | begründen. Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer | 138 | begründen. Mitglieder des Expertenpools dürfen für den Zeitraum ihrer | ||
131 | Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und | 139 | Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und | ||
132 | auch nicht an einer Antragstellung beteiligt sein. | 140 | auch nicht an einer Antragstellung beteiligt sein. | ||
133 | (7) Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung | 141 | (7) Bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung | ||
134 | ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 ist die | 142 | ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 ist die | ||
135 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften | 143 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften | ||
136 | durch den Innovationsausschuss zu beteiligen. | 144 | durch den Innovationsausschuss zu beteiligen. | ||
137 | (8) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine | 145 | (8) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine | ||
138 | aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | 146 | aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. |
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