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Sie können sich § 92a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. Förderkriterien sind insbesondere:
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. 2Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. 3Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden.
(3) 1Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. 2Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwendungen. 3Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren Fördersumme für Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen Förderbekanntmachungen verwendet werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz 2 Satz 4 aufgewendet werden sollen. 4Mittel, die in den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. 5Mittel, die in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für in den Jahren 2020 bis 2023 beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. 6Mittel, die im Haushaltsjahr 2024 nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die ab dem Haushaltsjahr 2024 bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. 7Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung nach Absatz 1 Satz 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt.
(4) 1Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte getragen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. 3Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. 4Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1; § 266 Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. 5Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(5) 1Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Versorgung. 2Die hierfür entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. 3Einen abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2022 vor.
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur | t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur |
2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | 2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | ||
3 | Gemeinsamen Bundesausschuss | 3 | Gemeinsamen Bundesausschuss |
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über |
2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | 2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | ||
3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | 3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | ||
4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | 4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | ||
5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | 5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | ||
6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | 6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | ||
7 | Förderkriterien sind insbesondere: | 7 | Förderkriterien sind insbesondere: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | 9 | Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Behebung von Versorgungsdefiziten, | 11 | Behebung von Versorgungsdefiziten, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | 13 | Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | ||
14 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | 14 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | 16 | interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | 18 | Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | ||
19 | Indikationen, | 19 | Indikationen, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | 21 | Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
n | 23 | Evaluierbarkeit. | n | 23 | Evaluierbarkeit, |
24 | 8. | ||||
25 | Patientenbeteiligung. | ||||
24 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | 26 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | ||
25 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | 27 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | ||
n | 26 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Förderung erfolgt in der | n | 28 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Der Innovationsausschuss |
29 | nach § 92b Absatz 1 führt in der Regel drei Verfahren zur Auswahl von Vorhaben | ||||
30 | zur Förderung durch. Dies sind das einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, | ||||
31 | das einstufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und | ||||
32 | das zweistufige Verfahren. In den einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die | ||||
33 | Durchführung von Vorhaben gefördert. Im einstufigen Verfahren für neue | ||||
34 | Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im | ||||
35 | jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge werden | ||||
36 | bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die nach Absatz 3 Satz 3 im | ||||
37 | jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft | ||||
27 | Regel in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird die | 38 | sind. Im zweistufigen Verfahren wird in der ersten Stufe die | ||
28 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | 39 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | ||
n | 29 | bis zu sechs Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die Durchführung von | n | 40 | bis zu sechs Monate gefördert und in der zweiten Stufe werden Vorhaben zur |
30 | in der Regel nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren | 41 | Durchführung ausgewählt und wird die Durchführung dieser Vorhaben gefördert. | ||
31 | Fördersumme nach Absatz 3 gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | 42 | Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | ||
32 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf | 43 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf | ||
33 | einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | 44 | einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | ||
34 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine | 45 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine | ||
35 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | 46 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | ||
36 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Ein Anspruch auf Förderung | 47 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Ein Anspruch auf Förderung | ||
37 | besteht nicht. Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | 48 | besteht nicht. Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | ||
38 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | 49 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | ||
39 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | 50 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | ||
40 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | 51 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | ||
41 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | 52 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | ||
42 | (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung | 53 | (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung | ||
n | 43 | nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 | n | 54 | nach den Absätzen 1 und 2 beträgt jährlich 200 Millionen Euro. Sie umfasst |
44 | Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. Sie | ||||
45 | umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der | 55 | auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung | ||
46 | Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 | 56 | einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen | ||
47 | notwendigen Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die | 57 | Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach | ||
48 | Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 | 58 | Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, | ||
49 | verwendet werden, wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren | 59 | wobei 20 Millionen Euro jährlich für neue Versorgungsformen mit kurzer | ||
50 | Fördersumme für Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen | 60 | Laufzeit und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die in Absatz 2 Satz 4 | ||
51 | Förderbekanntmachungen verwendet werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro | 61 | genannte Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer | ||
52 | jährlich für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz | 62 | Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, aufgewendet | ||
53 | 2 Satz 4 aufgewendet werden sollen. Mittel, die in den Haushaltsjahren | 63 | werden sollen. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt | ||
54 | 2016 bis 2019 nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 | 64 | wurden, und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung | ||
55 | anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen | 65 | gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Die | ||
56 | zurückzuführen. Mittel, die in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht | 66 | Laufzeit eines im Rahmen des einstufigen Verfahrens mit langer Laufzeit oder | ||
57 | bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für in den Jahren 2020 bis 2023 | 67 | des zweistufigen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 8 geförderten Vorhabens und | ||
58 | beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in | 68 | eines nach Absatz 2 geförderten Vorhabens kann bis zu vier Jahre betragen, | ||
59 | das folgende Haushaltsjahr übertragen. Mittel, die im Haushaltsjahr 2024 | ||||
60 | nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die ab dem Haushaltsjahr 2024 | ||||
61 | bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind, sind | ||||
62 | entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des | ||||
63 | Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines | ||||
64 | Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen, wobei die | ||||
65 | Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung nach Absatz 1 Satz | 69 | wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung im | ||
66 | 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt. | 70 | zweistufigen Verfahren nicht zur Laufzeit eines Vorhabens zählt. Die | ||
71 | Laufzeit eines im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer | ||||
72 | Laufzeit geförderten Vorhabens kann bis zu zwei Jahre betragen. | ||||
67 | (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | 73 | (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | ||
68 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | 74 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | ||
69 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | 75 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | ||
70 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | 76 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | ||
71 | getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die | 77 | getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die | ||
72 | Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | 78 | Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | ||
73 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem | 79 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem | ||
74 | Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds | 80 | Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds | ||
75 | entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. | 81 | entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. | ||
76 | Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das | 82 | Das Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das | ||
77 | Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich | 83 | Bundesamt für Soziale Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich | ||
78 | teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 | 84 | teilnehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 | ||
79 | Satz 1; § 266 Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur | 85 | Satz 1; § 266 Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur | ||
80 | Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel | 86 | Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel | ||
81 | des Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen | 87 | des Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen | ||
82 | mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 88 | mit dem Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
83 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | 89 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | ||
t | 84 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | t | 90 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren |
85 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben | 91 | Effektivität zur Weiterentwicklung der Versorgung. Die hierfür | ||
86 | werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Einen | 92 | entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. | ||
87 | abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung | ||||
88 | legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März | 93 | Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag in der | ||
89 | 2022 vor. | 94 | Regel im Abstand von vier Jahren, erstmals zum 30. Juni 2028, einen Bericht | ||
95 | über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vor. |
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