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Sie können sich § 67 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, insbesondere zur
(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.
(3) 1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. 2Die Pilotvorhaben müssen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. 3Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. 4Für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen.
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll | f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll |
2 | die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den | 2 | die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den | ||
3 | Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie | 3 | Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie | ||
4 | im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten | 4 | im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten | ||
5 | durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, | 5 | durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, | ||
6 | insbesondere zur | 6 | insbesondere zur | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, | 8 | elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, | ||
9 | Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in | 9 | Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in | ||
10 | Genehmigungsverfahren, | 10 | Genehmigungsverfahren, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am | 12 | Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am | ||
13 | Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie | 13 | Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung. | 15 | Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung. | ||
16 | (2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den | 16 | (2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den | ||
17 | Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell | 17 | Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell | ||
18 | unterstützen. | 18 | unterstützen. | ||
19 | (3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten | 19 | (3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten | ||
20 | für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten | 20 | für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten | ||
21 | Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur | 21 | Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur | ||
22 | Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von | 22 | Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von | ||
23 | Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den | 23 | Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den | ||
24 | Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen | 24 | Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen | ||
25 | der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit | 25 | der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit | ||
26 | eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. Für | 26 | eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. Für | ||
27 | die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind | 27 | die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind | ||
28 | ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, | 28 | ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, | ||
t | 29 | sobald diese zur Verfügung stehen. | t | 29 | sobald diese zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Pilotvorhaben ist zu |
30 | gewährleisten, dass den Versicherten eine Nutzung einer digitalen | ||||
31 | Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem | ||||
32 | Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse ermöglicht wird. |
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