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Sie können sich § 65c SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen die Länder klinische Krebsregister. Die klinischen Krebsregister haben insbesondere folgende Aufgaben:
1(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland stellen gemeinsam mit den Krebsregistern sicher, dass der einheitliche onkologische Basisdatensatz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organisationen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen regelmäßig aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die von den klinischen Krebsregistern erhoben werden können, um sie den Zentren der Onkologie für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. 2Auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3 treffen die Krebsregister erstmals zum 31. Dezember 2021 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die notwendigen Festlegungen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität dieses Basisdatensatzes. 3Der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die Festlegungen nach Satz 2 haben grundsätzlich international anerkannten, offenen Standards zu entsprechen. 4Abweichungen von den international anerkannten, offenen Standards sind zu begründen und transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen. 5Die Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.
(2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt einheitliche Voraussetzungen für diese Förderung im Einvernehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder Vertretern fest. Er hat in den Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes festzulegen:
(3) Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen:
(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedkassen fest, dass
(5) 1Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die klinischen Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. 2Nachdem die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klinische Krebsregister den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich jeweils zum 31. Dezember schriftlich oder elektronisch mit, ob es die Fördervoraussetzungen weiter erfüllt. 3Kann das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach. 4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können eine Prüfung durchführen, ob ein klinisches Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. 5Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Prüfung zu beteiligen. 6Ergibt die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische Krebsregister von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon unterrichtet. 7Das klinische Krebsregister hat die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach Satz 6 nachzuweisen. 8Im Fall von Satz 2, Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 weiter. 9Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 informieren die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen den jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten Krankenversicherung über die klinischen Krebsregister, die nach Satz 3 oder Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen. 10Werden die Fördervoraussetzungen durch das jeweilige klinische Krebsregister auch ein Jahr nach der Unterrichtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht vollständig erfüllt, entfällt die Förderung.
(5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Krankenkasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 an dieses Krebsregister folgenden Anteil der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9:
(6) 1Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. 2Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. 3Die Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem klinischen Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten zu erstatten. 4Die Höhe der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 5Die Vereinbarungspartner nach Satz 4 überprüfen in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Höhe der einzelnen Meldevergütungen und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind. 6Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 7Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen erstatten. 8Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
(7) 1Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung zusammen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchführen. 3Hierfür übermitteln die Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf Anforderung die erforderlichen Daten in anonymisierter Form. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Beschluss die von den Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene zu übermittelnden Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt entsprechend. 5Bei der Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswertungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum Einbringen von Vorschlägen zu geben.
(8) 1Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des § 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. 2Soweit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden.
(9) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht regelmäßig die Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 geregelt sind, an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. 2Leistungserbringer, die an einem nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behandlungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender Funktion teilnehmen, können die in dem Programm für die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an das klinische Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach umfassender Information hierin schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. 3Macht der Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er insoweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6.
(10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung. Im Rahmen der Evaluation sind insbesondere folgende Aspekte zu untersuchen:
Klinische Krebsregister | Klinische Krebsregister | ||||
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f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen die | f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen die |
2 | Länder klinische Krebsregister. Die klinischen Krebsregister haben | 2 | Länder klinische Krebsregister. Die klinischen Krebsregister haben | ||
3 | insbesondere folgende Aufgaben: | 3 | insbesondere folgende Aufgaben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die personenbezogene Erfassung der Daten aller in einem regional | 5 | die personenbezogene Erfassung der Daten aller in einem regional | ||
6 | festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten Patientinnen und | 6 | festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten Patientinnen und | ||
7 | Patienten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen | 7 | Patienten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen | ||
8 | Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des | 8 | Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des | ||
9 | zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen | 9 | zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen | ||
10 | Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit | 10 | Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit | ||
11 | Ausnahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche | 11 | Ausnahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche | ||
12 | Kinderkrebsregister zu melden sind, | 12 | Kinderkrebsregister zu melden sind, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der | 14 | die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der | ||
15 | Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung | 15 | Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung | ||
16 | von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum | 16 | von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum | ||
17 | Versorgungsgeschehen, | 17 | Versorgungsgeschehen, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | den Datenaustausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern bei | 19 | den Datenaustausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern bei | ||
20 | solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und Behandlungsort | 20 | solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und Behandlungsort | ||
21 | in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der | 21 | in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der | ||
22 | klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene, | 22 | klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen | 24 | die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen | ||
25 | Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, | 25 | Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden | 27 | die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden | ||
28 | Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | 28 | Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | ||
29 | Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1, | 29 | Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren | 31 | die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren | ||
32 | Leistungserbringern in der Onkologie, | 32 | Leistungserbringern in der Onkologie, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | die Erfassung von Daten für die epidemiologischen Krebsregister, | 34 | die Erfassung von Daten für die epidemiologischen Krebsregister, | ||
35 | 8. | 35 | 8. | ||
36 | die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert | 36 | die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert | ||
37 | Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, | 37 | Koch-Institut nach Maßgabe des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, | ||
38 | 9. | 38 | 9. | ||
39 | die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in | 39 | die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in | ||
40 | Verbindung mit Satz 3, | 40 | Verbindung mit Satz 3, | ||
41 | 10. | 41 | 10. | ||
42 | die Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung von | 42 | die Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung von | ||
43 | Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der | 43 | Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der | ||
44 | wissenschaftlichen Forschung | 44 | wissenschaftlichen Forschung | ||
45 | 11. | 45 | 11. | ||
46 | die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts für Datenabgleiche zur | 46 | die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts für Datenabgleiche zur | ||
47 | Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle auf Anfrage eines behandelnden | 47 | Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle auf Anfrage eines behandelnden | ||
48 | Arztes und für die Rückmeldung an diesen; die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage | 48 | Arztes und für die Rückmeldung an diesen; die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage | ||
49 | dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember | 49 | dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember | ||
50 | 2023 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der | 50 | 2023 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der | ||
51 | Deutschen Krebsgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der | 51 | Deutschen Krebsgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der | ||
52 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie von Vertretern der | 52 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie von Vertretern der | ||
53 | Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der | 53 | Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der | ||
54 | Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen, | 54 | Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen, | ||
55 | 12. | 55 | 12. | ||
56 | die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts zur systematischen | 56 | die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts zur systematischen | ||
57 | Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und zur Integration | 57 | Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von Krebserkrankungen und zur Integration | ||
58 | der Daten zu Spät- und Langzeitfolgen in die Krebsregistrierung; die gemeinsame | 58 | der Daten zu Spät- und Langzeitfolgen in die Krebsregistrierung; die gemeinsame | ||
59 | Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit | 59 | Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit | ||
60 | hat bis zum 31. Dezember 2024 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft | 60 | hat bis zum 31. Dezember 2024 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft | ||
61 | Deutscher Tumorzentren, der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in | 61 | Deutscher Tumorzentren, der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in | ||
62 | Deutschland, der Gesellschaft für Telematik und von Vertretern der | 62 | Deutschland, der Gesellschaft für Telematik und von Vertretern der | ||
63 | Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der | 63 | Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt oder nach der | ||
64 | Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen. | 64 | Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen. | ||
65 | Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen | 65 | Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen | ||
66 | onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren | 66 | onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren | ||
67 | und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur | 67 | und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur | ||
68 | Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzenden Module | 68 | Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzenden Module | ||
69 | flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig. Die Daten sind | 69 | flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig. Die Daten sind | ||
70 | jährlich landesbezogen auszuwerten. Eine flächendeckende klinische | 70 | jährlich landesbezogen auszuwerten. Eine flächendeckende klinische | ||
71 | Krebsregistrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. Die für die | 71 | Krebsregistrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. Die für die | ||
72 | Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister nach Satz 2 | 72 | Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister nach Satz 2 | ||
73 | notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen | 73 | notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen | ||
74 | bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesrecht vorbehalten. | 74 | bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesrecht vorbehalten. | ||
75 | (1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft | 75 | (1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft | ||
76 | der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland stellen gemeinsam mit den | 76 | der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland stellen gemeinsam mit den | ||
77 | Krebsregistern sicher, dass der einheitliche onkologische Basisdatensatz nach | 77 | Krebsregistern sicher, dass der einheitliche onkologische Basisdatensatz nach | ||
78 | Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten | 78 | Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten | ||
79 | Organisationen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die | 79 | Organisationen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die | ||
80 | Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem | 80 | Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem | ||
81 | Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen regelmäßig | 81 | Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen regelmäßig | ||
82 | aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die von den klinischen | 82 | aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die von den klinischen | ||
83 | Krebsregistern erhoben werden können, um sie den Zentren der Onkologie für | 83 | Krebsregistern erhoben werden können, um sie den Zentren der Onkologie für | ||
84 | deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage des | 84 | deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage des | ||
85 | einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3 treffen die | 85 | einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3 treffen die | ||
86 | Krebsregister erstmals zum 31. Dezember 2021 im Benehmen mit der | 86 | Krebsregister erstmals zum 31. Dezember 2021 im Benehmen mit der | ||
n | 87 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und | n | 87 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den |
88 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | 88 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden | ||
89 | Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im | 89 | aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie im | ||
90 | Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im | ||||
90 | Gesundheitswesen die notwendigen Festlegungen zur technischen, semantischen, | 91 | Gesundheitswesen die notwendigen Spezifikationen zur technischen, | ||
91 | syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität dieses Basisdatensatzes. | 92 | semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität dieses | ||
92 | Der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die Festlegungen nach | 93 | Basisdatensatzes. Der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die | ||
93 | Satz 2 haben grundsätzlich international anerkannten, offenen Standards zu | 94 | Spezifikationen nach Satz 2 haben grundsätzlich international anerkannten, | ||
94 | entsprechen. Abweichungen von den international anerkannten, offenen | 95 | offenen Standards zu entsprechen. Abweichungen von den international | ||
95 | Standards sind zu begründen und transparent und nachvollziehbar zu | 96 | anerkannten, offenen Standards sind zu begründen und transparent und | ||
96 | veröffentlichen. Die Festlegungen nach Satz 2 sind in das | 97 | nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die Spezifikationen nach Satz 2 sind | ||
97 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen. | 98 | auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. | ||
98 | (2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer Krebsregister nach Absatz | 99 | (2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer Krebsregister nach Absatz | ||
99 | 1 Satz 2, indem sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen. | 100 | 1 Satz 2, indem sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen. | ||
100 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt einheitliche Voraussetzungen | 101 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt einheitliche Voraussetzungen | ||
101 | für diese Förderung im Einvernehmen mit zwei von der | 102 | für diese Förderung im Einvernehmen mit zwei von der | ||
102 | Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder | 103 | Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder | ||
103 | Vertretern fest. Er hat in den Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes | 104 | Vertretern fest. Er hat in den Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes | ||
104 | festzulegen: | 105 | festzulegen: | ||
105 | 1. | 106 | 1. | ||
106 | die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen Krebsregister, | 107 | die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen Krebsregister, | ||
107 | 2. | 108 | 2. | ||
108 | die Nutzung eines einheitlichen Datenformates und entsprechender | 109 | die Nutzung eines einheitlichen Datenformates und entsprechender | ||
109 | Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten; ab dem | 110 | Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten; ab dem | ||
110 | Jahr 2024 die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender | 111 | Jahr 2024 die Nutzung des einheitlichen Datenformates und entsprechender | ||
t | 111 | Schnittstellen nach Maßgabe der Festlegungen nach Absatz 1a Satz 2, | t | 112 | Schnittstellen nach Maßgabe der Spezifikationen nach Absatz 1a Satz 2, |
112 | 3. | 113 | 3. | ||
113 | die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die | 114 | die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die | ||
114 | Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | 115 | Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | ||
115 | sowie über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung, | 116 | sowie über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung, | ||
116 | 4. | 117 | 4. | ||
117 | ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die | 118 | ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die | ||
118 | Leistungserbringer, | 119 | Leistungserbringer, | ||
119 | 5. | 120 | 5. | ||
120 | die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Krebsbehandlung, | 121 | die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Krebsbehandlung, | ||
121 | 6. | 122 | 6. | ||
122 | die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der interdisziplinären | 123 | die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der interdisziplinären | ||
123 | Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, | 124 | Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, | ||
124 | 7. | 125 | 7. | ||
125 | die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, | 126 | die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, | ||
126 | die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren, | 127 | die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren, | ||
127 | 8. | 128 | 8. | ||
128 | die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit den | 129 | die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit den | ||
129 | Krankenkassen. | 130 | Krankenkassen. | ||
130 | Soweit ein Einvernehmen über die Fördervoraussetzungen nach Satz 2 nicht | 131 | Soweit ein Einvernehmen über die Fördervoraussetzungen nach Satz 2 nicht | ||
131 | erzielt werden kann, können die Länder gemeinsam ihren Vorschlag oder kann der | 132 | erzielt werden kann, können die Länder gemeinsam ihren Vorschlag oder kann der | ||
132 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen seinen Vorschlag zu den | 133 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen seinen Vorschlag zu den | ||
133 | Fördervoraussetzungen dem Bundesministerium für Gesundheit vorlegen, das in | 134 | Fördervoraussetzungen dem Bundesministerium für Gesundheit vorlegen, das in | ||
134 | diesem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen kann. | 135 | diesem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen kann. | ||
135 | (3) Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund | 136 | (3) Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund | ||
136 | der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen: | 137 | der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen: | ||
137 | 1. | 138 | 1. | ||
138 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, | 139 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, | ||
139 | 2. | 140 | 2. | ||
140 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft, | 141 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft, | ||
141 | 3. | 142 | 3. | ||
142 | den Gemeinsamen Bundesausschuss, | 143 | den Gemeinsamen Bundesausschuss, | ||
143 | 4. | 144 | 4. | ||
144 | die Deutsche Krebsgesellschaft, | 145 | die Deutsche Krebsgesellschaft, | ||
145 | 5. | 146 | 5. | ||
146 | die Deutsche Krebshilfe, | 147 | die Deutsche Krebshilfe, | ||
147 | 6. | 148 | 6. | ||
148 | die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, | 149 | die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, | ||
149 | 7. | 150 | 7. | ||
150 | die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland, | 151 | die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland, | ||
151 | 8. | 152 | 8. | ||
152 | die Bundesärztekammer, | 153 | die Bundesärztekammer, | ||
153 | 9. | 154 | 9. | ||
154 | die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | 155 | die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||
155 | Fachgesellschaften sowie | 156 | Fachgesellschaften sowie | ||
156 | 10. | 157 | 10. | ||
157 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | 158 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | ||
158 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | 159 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | ||
159 | Organisationen. | 160 | Organisationen. | ||
160 | Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der | 161 | Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der | ||
161 | Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten | 162 | Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten | ||
162 | Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister | 163 | Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister | ||
163 | fördern, indem sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 für | 164 | fördern, indem sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 für | ||
164 | Meldungen in Bezug auf privat krankenversicherte Personen zahlen. Gleiches | 165 | Meldungen in Bezug auf privat krankenversicherte Personen zahlen. Gleiches | ||
165 | gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach | 166 | gilt für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach | ||
166 | beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug auf die nach | 167 | beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug auf die nach | ||
167 | diesen Vorschriften berechtigten Personen einen Teil der fallbezogenen | 168 | diesen Vorschriften berechtigten Personen einen Teil der fallbezogenen | ||
168 | Krebsregisterpauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen. | 169 | Krebsregisterpauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen. | ||
169 | (4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen die | 170 | (4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen die | ||
170 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | 171 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | ||
171 | einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedkassen fest, dass | 172 | einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedkassen fest, dass | ||
172 | 1. | 173 | 1. | ||
173 | das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 | 174 | das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 | ||
174 | und 3 erfüllt und | 175 | und 3 erfüllt und | ||
175 | 2. | 176 | 2. | ||
176 | in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine | 177 | in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine | ||
177 | flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den | 178 | flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den | ||
178 | epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind. | 179 | epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind. | ||
179 | Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach Satz 1 | 180 | Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach Satz 1 | ||
180 | nach, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse | 181 | nach, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse | ||
181 | an dieses Register oder dessen Träger einmalig für jede erstmals in diesem | 182 | an dieses Register oder dessen Träger einmalig für jede erstmals in diesem | ||
182 | Register verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Absatz 1 | 183 | Register verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Absatz 1 | ||
183 | Satz 2 Nummer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale im Jahr 2021 in Höhe | 184 | Satz 2 Nummer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale im Jahr 2021 in Höhe | ||
184 | von 141,73 Euro. Ab dem Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht- | 185 | von 141,73 Euro. Ab dem Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht- | ||
185 | melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien die Pauschale nach Satz 2 | 186 | melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien die Pauschale nach Satz 2 | ||
186 | nur gezahlt, wenn es sich um eine Meldung von prognostisch ungünstigen nicht- | 187 | nur gezahlt, wenn es sich um eine Meldung von prognostisch ungünstigen nicht- | ||
187 | melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und die | 188 | melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und die | ||
188 | vollständige Erfassung dieser Hautkrebsarten durch die Krebsregister nach | 189 | vollständige Erfassung dieser Hautkrebsarten durch die Krebsregister nach | ||
189 | Landesrecht vorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle der nicht- | 190 | Landesrecht vorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle der nicht- | ||
190 | melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig | 191 | melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig | ||
191 | einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im | 192 | einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im | ||
192 | Einvernehmen mit zwei Vertretern der klinischen Krebsregister sowie mit der | 193 | Einvernehmen mit zwei Vertretern der klinischen Krebsregister sowie mit der | ||
193 | Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem Folgejahr erhöht sich die fallbezogene | 194 | Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem Folgejahr erhöht sich die fallbezogene | ||
194 | Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen | 195 | Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen | ||
195 | Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. | 196 | Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. | ||
196 | Auf Antrag der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen oder des | 197 | Auf Antrag der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen oder des | ||
197 | Landes haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | 198 | Landes haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||
198 | gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen eine von Satz 5 | 199 | gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen eine von Satz 5 | ||
199 | oder Satz 9 abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale mit dem | 200 | oder Satz 9 abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale mit dem | ||
200 | Land zu vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten | 201 | Land zu vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten | ||
201 | erforderlich ist, um eine Förderung der erforderlichen Betriebskosten in Höhe | 202 | erforderlich ist, um eine Förderung der erforderlichen Betriebskosten in Höhe | ||
202 | von 90 Prozent zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der Höhe der | 203 | von 90 Prozent zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der Höhe der | ||
203 | fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen | 204 | fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen | ||
204 | Krebsregister auf Anforderung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der | 205 | Krebsregister auf Anforderung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der | ||
205 | Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Landesverbände der | 206 | Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Landesverbände der | ||
206 | Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den | 207 | Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den | ||
207 | jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. Im | 208 | jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. Im | ||
208 | Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes | 209 | Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes | ||
209 | der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 6 an die Seite | 210 | der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 6 an die Seite | ||
210 | der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der Spitzenverband | 211 | der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der Spitzenverband | ||
211 | Bund der Krankenkassen passt die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpassung | 212 | Bund der Krankenkassen passt die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpassung | ||
212 | erforderlich ist, um 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der nach | 213 | erforderlich ist, um 90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der nach | ||
213 | Absatz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister abzudecken. Die | 214 | Absatz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister abzudecken. Die | ||
214 | Überprüfung der Pauschale nach Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und | 215 | Überprüfung der Pauschale nach Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und | ||
215 | danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die | 216 | danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die | ||
216 | Höhe der Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit zwei von der | 217 | Höhe der Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit zwei von der | ||
217 | Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder | 218 | Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen oder | ||
218 | Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen über die Höhe der Pauschale nach Satz | 219 | Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen über die Höhe der Pauschale nach Satz | ||
219 | 9 nicht erzielt wird, legt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag | 220 | 9 nicht erzielt wird, legt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag | ||
220 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder der Länder die Höhe der | 221 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder der Länder die Höhe der | ||
221 | Pauschale fest. Zum Zweck der Überprüfung der Höhe der fallbezogenen | 222 | Pauschale fest. Zum Zweck der Überprüfung der Höhe der fallbezogenen | ||
222 | Krebsregisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die Krebsregister auf | 223 | Krebsregisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die Krebsregister auf | ||
223 | Anforderung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen | 224 | Anforderung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen | ||
224 | Bezugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der | 225 | Bezugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der | ||
225 | Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenverband | 226 | Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenverband | ||
226 | Bund der Krankenkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der | 227 | Bund der Krankenkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der | ||
227 | Privaten Krankenversicherung. | 228 | Privaten Krankenversicherung. | ||
228 | (5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die klinischen Krebsregister die | 229 | (5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die klinischen Krebsregister die | ||
229 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. Nachdem die | 230 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. Nachdem die | ||
230 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung der | 231 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Erfüllung der | ||
231 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1 | 232 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1 | ||
232 | Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klinische Krebsregister den | 233 | Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klinische Krebsregister den | ||
233 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich jeweils zum | 234 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich jeweils zum | ||
234 | 31. Dezember schriftlich oder elektronisch mit, ob es die | 235 | 31. Dezember schriftlich oder elektronisch mit, ob es die | ||
235 | Fördervoraussetzungen weiter erfüllt. Kann das klinische Krebsregister | 236 | Fördervoraussetzungen weiter erfüllt. Kann das klinische Krebsregister | ||
236 | einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es | 237 | einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es | ||
237 | die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich und weist | 238 | die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich und weist | ||
238 | die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der | 239 | die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der | ||
239 | Unterrichtung nach. Die Landesverbände der Krankenkassen und die | 240 | Unterrichtung nach. Die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
240 | Ersatzkassen können eine Prüfung durchführen, ob ein klinisches Krebsregister | 241 | Ersatzkassen können eine Prüfung durchführen, ob ein klinisches Krebsregister | ||
241 | die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt, insbesondere, | 242 | die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt, insbesondere, | ||
242 | wenn das klinische Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach den Sätzen 2 | 243 | wenn das klinische Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach den Sätzen 2 | ||
243 | und 3 nicht nachkommt. Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich | 244 | und 3 nicht nachkommt. Das klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich | ||
244 | durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Prüfung zu beteiligen. | 245 | durch Erbringung der erforderlichen Nachweise an dieser Prüfung zu beteiligen. | ||
245 | Ergibt die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische Krebsregister einzelne | 246 | Ergibt die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische Krebsregister einzelne | ||
246 | Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische | 247 | Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische | ||
247 | Krebsregister von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen | 248 | Krebsregister von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen | ||
248 | hiervon unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat die Erfüllung dieser | 249 | hiervon unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat die Erfüllung dieser | ||
249 | Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach Satz | 250 | Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung nach Satz | ||
250 | 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2, Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt | 251 | 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2, Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt | ||
251 | die Krankenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 weiter. Im | 252 | die Krankenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 weiter. Im | ||
252 | Fall des Absatzes 3 Satz 2 informieren die Landesverbände der Krankenkassen | 253 | Fall des Absatzes 3 Satz 2 informieren die Landesverbände der Krankenkassen | ||
253 | und Ersatzkassen den jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten | 254 | und Ersatzkassen den jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten | ||
254 | Krankenversicherung über die klinischen Krebsregister, die nach Satz 3 oder | 255 | Krankenversicherung über die klinischen Krebsregister, die nach Satz 3 oder | ||
255 | Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen. Werden die | 256 | Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllen. Werden die | ||
256 | Fördervoraussetzungen durch das jeweilige klinische Krebsregister | 257 | Fördervoraussetzungen durch das jeweilige klinische Krebsregister | ||
257 | auch ein Jahr nach der Unterrichtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht vollständig | 258 | auch ein Jahr nach der Unterrichtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht vollständig | ||
258 | erfüllt, entfällt die Förderung. | 259 | erfüllt, entfällt die Förderung. | ||
259 | (5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Jahres 2020 die | 260 | (5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Jahres 2020 die | ||
260 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Krankenkasse | 261 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Krankenkasse | ||
261 | für die Jahre 2021, 2022 und 2023 an dieses Krebsregister folgenden Anteil der | 262 | für die Jahre 2021, 2022 und 2023 an dieses Krebsregister folgenden Anteil der | ||
262 | Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9: | 263 | Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9: | ||
263 | 1. | 264 | 1. | ||
264 | 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt | 265 | 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt | ||
265 | wird, dass das Krebsregister mindestens 95 Prozent der Fördervoraussetzungen | 266 | wird, dass das Krebsregister mindestens 95 Prozent der Fördervoraussetzungen | ||
266 | nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und | 267 | nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und | ||
267 | 2. | 268 | 2. | ||
268 | 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt | 269 | 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt | ||
269 | wird, dass das Krebsregister mindestens 85 Prozent der Fördervoraussetzungen | 270 | wird, dass das Krebsregister mindestens 85 Prozent der Fördervoraussetzungen | ||
270 | nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt. | 271 | nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt. | ||
271 | Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein | 272 | Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein | ||
272 | Krebsregister ein Jahr nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3 oder Satz | 273 | Krebsregister ein Jahr nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3 oder Satz | ||
273 | 6 in den Jahren 2022 und 2023 mindestens 95 Prozent oder 85 Prozent der | 274 | 6 in den Jahren 2022 und 2023 mindestens 95 Prozent oder 85 Prozent der | ||
274 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt. | 275 | Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt. | ||
275 | (6) Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden | 276 | (6) Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden | ||
276 | klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist den | 277 | klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist den | ||
277 | Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine | 278 | Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine | ||
278 | Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig | 279 | Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig | ||
279 | gemeldet wurden. Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prognostisch | 280 | gemeldet wurden. Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prognostisch | ||
280 | ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. | 281 | ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. | ||
281 | Die Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem klinischen | 282 | Die Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem klinischen | ||
282 | Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten zu erstatten. Die Höhe | 283 | Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten zu erstatten. Die Höhe | ||
283 | der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der Spitzenverband Bund der | 284 | der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der Spitzenverband Bund der | ||
284 | Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den | 285 | Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den | ||
285 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 4 | 286 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 4 | ||
286 | überprüfen in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Höhe der einzelnen | 287 | überprüfen in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Höhe der einzelnen | ||
287 | Meldevergütungen und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind. Wenn | 288 | Meldevergütungen und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind. Wenn | ||
288 | die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen | 289 | die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen | ||
289 | Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat | 290 | Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat | ||
290 | krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten | 291 | krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten | ||
291 | Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite des | 292 | Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite des | ||
292 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Träger der | 293 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Träger der | ||
293 | Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen | 294 | Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen | ||
294 | Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für | 295 | Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für | ||
295 | Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten | 296 | Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten | ||
296 | Personen erstatten. Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise | 297 | Personen erstatten. Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise | ||
297 | beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | 298 | beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | ||
298 | zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene | 299 | zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene | ||
299 | gemäß § 89a. | 300 | gemäß § 89a. | ||
300 | (7) Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen | 301 | (7) Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen | ||
301 | Krebsregistrierung auf Landesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen | 302 | Krebsregistrierung auf Landesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen | ||
302 | Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung | 303 | Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung | ||
303 | zusammen. Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite | 304 | zusammen. Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite | ||
304 | Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchführen. Hierfür | 305 | Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten durchführen. Hierfür | ||
305 | übermitteln die Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf | 306 | übermitteln die Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf | ||
306 | Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem nach Satz 4 benannten | 307 | Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder dem nach Satz 4 benannten | ||
307 | Empfänger auf Anforderung die erforderlichen Daten in anonymisierter Form. Der | 308 | Empfänger auf Anforderung die erforderlichen Daten in anonymisierter Form. Der | ||
308 | Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Beschluss die von den | 309 | Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Beschluss die von den | ||
309 | Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene zu | 310 | Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene zu | ||
310 | übermittelnden Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien | 311 | übermittelnden Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien | ||
311 | für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt entsprechend. Bei der | 312 | für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt entsprechend. Bei der | ||
312 | Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bundesweiten | 313 | Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bundesweiten | ||
313 | Auswertungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen | 314 | Auswertungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen | ||
314 | Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum | 315 | Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum | ||
315 | Einbringen von Vorschlägen zu geben. | 316 | Einbringen von Vorschlägen zu geben. | ||
316 | (8) Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden | 317 | (8) Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden | ||
317 | Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 | 318 | Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 | ||
318 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der Gemeinsame | 319 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der Gemeinsame | ||
319 | Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des | 320 | Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des | ||
320 | § 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. Soweit den klinischen | 321 | § 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. Soweit den klinischen | ||
321 | Krebsregistern Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien | 322 | Krebsregistern Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien | ||
322 | nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden. | 323 | nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden. | ||
323 | (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht regelmäßig die | 324 | (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht regelmäßig die | ||
324 | Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten | 325 | Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten | ||
325 | Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | 326 | Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | ||
326 | geregelt sind, an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der | 327 | geregelt sind, an den einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der | ||
327 | Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der | 328 | Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der | ||
328 | epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für | 329 | epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für | ||
329 | Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. Leistungserbringer, die an einem | 330 | Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. Leistungserbringer, die an einem | ||
330 | nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behandlungsprogramm für | 331 | nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behandlungsprogramm für | ||
331 | Brustkrebs in koordinierender Funktion teilnehmen, können die in dem Programm | 332 | Brustkrebs in koordinierender Funktion teilnehmen, können die in dem Programm | ||
332 | für die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | 333 | für die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | ||
333 | zuständige Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an das klinische | 334 | zuständige Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an das klinische | ||
334 | Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach umfassender Information | 335 | Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach umfassender Information | ||
335 | hierin schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Macht der | 336 | hierin schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Macht der | ||
336 | Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er | 337 | Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er | ||
337 | insoweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6. | 338 | insoweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6. | ||
338 | (10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die klinischen | 339 | (10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die klinischen | ||
339 | Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit | 340 | Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit | ||
340 | dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur | 341 | dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur | ||
341 | Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung. Im Rahmen der Evaluation sind | 342 | Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung. Im Rahmen der Evaluation sind | ||
342 | insbesondere folgende Aspekte zu untersuchen: | 343 | insbesondere folgende Aspekte zu untersuchen: | ||
343 | 1. | 344 | 1. | ||
344 | der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität und | 345 | der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität und | ||
345 | Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung, die Zusammenarbeit mit den | 346 | Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung, die Zusammenarbeit mit den | ||
346 | zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie sowie | 347 | zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie sowie | ||
347 | ihr Beitrag zur Verbesserung des Zusammenwirkens von Versorgung und Forschung, | 348 | ihr Beitrag zur Verbesserung des Zusammenwirkens von Versorgung und Forschung, | ||
348 | 2. | 349 | 2. | ||
349 | der Stand der Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung und | 350 | der Stand der Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung und | ||
350 | 3. | 351 | 3. | ||
351 | die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten | 352 | die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten | ||
352 | Fördervoraussetzungen für die Feststellung der Funktionsfähigkeit der klinischen | 353 | Fördervoraussetzungen für die Feststellung der Funktionsfähigkeit der klinischen | ||
353 | Krebsregister. | 354 | Krebsregister. | ||
354 | Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 30. Juni 2026 zu | 355 | Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 30. Juni 2026 zu | ||
355 | veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tragen je zur | 356 | veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tragen je zur | ||
356 | Hälfte die Länder gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 357 | Hälfte die Länder gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. |
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