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Betriebsmittel | Betriebsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden | f | 1 | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für | 3 | für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für | ||
4 | die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind | 4 | die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind | ||
5 | keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, | 5 | keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | 7 | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | ||
8 | (2) __1 Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | 8 | (2) __1 Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | ||
n | 9 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres | n | 9 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der |
10 | monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen | 10 | Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
11 | Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 | 11 | dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Einfache des nach dem | ||
12 | genannten Zwecke nicht übersteigen. __2 Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum | 12 | Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der | ||
13 | Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, | 13 | Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. __2 | ||
14 | kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die den Betrag | 14 | Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über | ||
15 | weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde | ||||
16 | eine Obergrenze zulassen, die das Einfache des Betrages nach Satz 1 | ||||
15 | nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist. __3 Bei der Feststellung | 17 | übersteigt, soweit dies erforderlich ist. __3 Bei der Feststellung der | ||
16 | der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der | 18 | vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der | ||
17 | Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem | 19 | Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem | ||
18 | Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. __4 Durchlaufende Gelder bleiben außer | 20 | Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. __4 Durchlaufende Gelder bleiben außer | ||
19 | Betracht. | 21 | Betracht. | ||
20 | (2a) __1 Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden Mittel | 22 | (2a) __1 Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden Mittel | ||
21 | sind innerhalb der drei folgenden Haushaltsjahre schrittweise mindestens in | 23 | sind innerhalb der drei folgenden Haushaltsjahre schrittweise mindestens in | ||
22 | Höhe eines Drittels des Überschreitungsbetrages pro Jahr durch Absenkung des | 24 | Höhe eines Drittels des Überschreitungsbetrages pro Jahr durch Absenkung des | ||
23 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. __2 Die zuständige | 25 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. __2 Die zuständige | ||
24 | Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis | 26 | Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis | ||
25 | zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel | 27 | zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel | ||
26 | voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf | 28 | voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf | ||
27 | die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können. | 29 | die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können. | ||
28 | (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im | 30 | (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im | ||
29 | übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar | 31 | übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar | ||
30 | sind. | 32 | sind. | ||
31 | (4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | 33 | (4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | ||
32 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a den | 34 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a den | ||
33 | nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Krankenkasse den | 35 | nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Krankenkasse den | ||
34 | übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. | 36 | übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. | ||
t | 35 | (5) __1 Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. __2 Januar 2020 und nur dann | t | 37 | (5) (weggefallen) |
36 | anzuwenden, wenn der Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Absatz 5 bis zum 31. | ||||
37 | __3 Dezember 2019 gesetzlich fortentwickelt wurde. |
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