Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 __1 Versicherungspflichtigen gelten als
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als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.
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Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.
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(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren
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Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9
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endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das __1
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Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs
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Monaten.
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