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1Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. 3Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. 4Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Zuzahlungen | Zuzahlungen | ||||
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f | 1 | Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des | f | 1 | Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des |
2 | Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings | 2 | Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings | ||
3 | jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu | 3 | jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu | ||
4 | stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in | 4 | stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in | ||
5 | vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im | 5 | vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im | ||
6 | Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften | 6 | Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften | ||
7 | Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je | 7 | Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je | ||
8 | Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und | 8 | Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und | ||
9 | außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | 9 | außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | ||
10 | genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro | 10 | genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro | ||
11 | je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug | 11 | je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug | ||
12 | Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein | 12 | Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein | ||
t | 13 | Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. | t | 13 | Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf |
14 | Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels | ||||
15 | gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach | ||||
16 | Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der | ||||
17 | verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer | ||||
18 | Teilmenge aus einer Packung. |
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