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Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | ||||
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t | 1 | Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | t | 1 | Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen |
Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | ||||
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f | 1 | (1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten | f | 1 | (1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | 3 | für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | ||
4 | befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, | 4 | befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, | ||
5 | Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig | 5 | Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig | ||
6 | sind, der Träger dieser Einrichtung, | 6 | sind, der Träger dieser Einrichtung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der | 8 | für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der | ||
9 | zuständige Rehabilitationsträger, | 9 | zuständige Rehabilitationsträger, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des | 11 | für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des | ||
12 | Vorruhestandsgeldes Verpflichtete. | 12 | Vorruhestandsgeldes Verpflichtete. | ||
13 | § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | 13 | § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | ||
t | 14 | (2) __1 Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen haben | t | 14 | (2) __1 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 |
15 | versicherte Studenten, die Ausbildungsstätten versicherungspflichtige | 15 | zweiter Halbsatz haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung | ||
16 | Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte | 16 | vorzulegen, in der anzugeben ist, ob sie als Auszubildende gesetzlich | ||
17 | der zuständigen Krankenkasse zu melden. __2 Das Bundesministerium für | 17 | versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder | ||
18 | Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 18 | nicht versicherungspflichtig sind. __2 Die Versicherungsbescheinigung ist in | ||
19 | Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Nähere über das Meldeverfahren. | 19 | Textform auszustellen. __3 Die für die Ausstellung der | ||
20 | Versicherungsbescheinigung zuständige Krankenkasse ergibt sich in | ||||
21 | entsprechender Anwendung von § 199a Absatz 2 Satz 4. | ||||
22 | (3) __1 Die Ausbildungsstätten von versicherungspflichtigen Auszubildenden des | ||||
23 | Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben der | ||||
24 | zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen | ||||
25 | Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz | ||||
26 | sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. __2 Das Weitere zu | ||||
27 | Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der | ||||
28 | Krankenkassen fest. |
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