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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung | ||||
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t | 1 | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung | t | 1 | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung |
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und | f | 1 | (1) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und |
2 | Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit | 2 | Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit | ||
3 | eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und | 3 | eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und | ||
4 | besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 | 4 | besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 | ||
5 | und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, | 5 | und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, | ||
6 | seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen | 6 | seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen | ||
7 | Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen: | 7 | Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie | 9 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | onkologische Erkrankungen, | 11 | onkologische Erkrankungen, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | rheumatologische Erkrankungen, | 13 | rheumatologische Erkrankungen, | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | HIV/AIDS, | 15 | HIV/AIDS, | ||
16 | d) | 16 | d) | ||
17 | Herzinsuffizienz | 17 | Herzinsuffizienz | ||
18 | (NYHA Stadium 3 – 4), | 18 | (NYHA Stadium 3 – 4), | ||
19 | e) | 19 | e) | ||
20 | Multiple Sklerose, | 20 | Multiple Sklerose, | ||
21 | f) | 21 | f) | ||
22 | zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie), | 22 | zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie), | ||
23 | g) | 23 | g) | ||
24 | komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie, | 24 | komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie, | ||
25 | h) | 25 | h) | ||
26 | Folgeschäden bei Frühgeborenen oder | 26 | Folgeschäden bei Frühgeborenen oder | ||
27 | i) | 27 | i) | ||
28 | Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre | 28 | Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre | ||
29 | Versorgung erforderlich machen; | 29 | Versorgung erforderlich machen; | ||
30 | bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante | 30 | bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante | ||
31 | spezialfachärztliche Versorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen | 31 | spezialfachärztliche Versorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen | ||
32 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen; | 32 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen; | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen | 34 | seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen | ||
35 | Fallzahlen wie | 35 | Fallzahlen wie | ||
36 | a) | 36 | a) | ||
37 | Tuberkulose, | 37 | Tuberkulose, | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | Mukoviszidose, | 39 | Mukoviszidose, | ||
40 | c) | 40 | c) | ||
41 | Hämophilie, | 41 | Hämophilie, | ||
42 | d) | 42 | d) | ||
43 | Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre | 43 | Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre | ||
44 | Erkrankungen, | 44 | Erkrankungen, | ||
45 | e) | 45 | e) | ||
46 | schwerwiegende immunologische Erkrankungen, | 46 | schwerwiegende immunologische Erkrankungen, | ||
47 | f) | 47 | f) | ||
48 | biliäre Zirrhose, | 48 | biliäre Zirrhose, | ||
49 | g) | 49 | g) | ||
50 | primär sklerosierende Cholangitis, | 50 | primär sklerosierende Cholangitis, | ||
51 | h) | 51 | h) | ||
52 | Morbus Wilson, | 52 | Morbus Wilson, | ||
53 | i) | 53 | i) | ||
54 | Transsexualismus, | 54 | Transsexualismus, | ||
55 | j) | 55 | j) | ||
56 | Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen, | 56 | Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen, | ||
57 | k) | 57 | k) | ||
58 | Marfan-Syndrom, | 58 | Marfan-Syndrom, | ||
59 | l) | 59 | l) | ||
60 | pulmonale Hypertonie, | 60 | pulmonale Hypertonie, | ||
61 | m) | 61 | m) | ||
62 | Kurzdarmsyndrom oder | 62 | Kurzdarmsyndrom oder | ||
63 | n) | 63 | n) | ||
64 | Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden | 64 | Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden | ||
65 | Spendern sowie | 65 | Spendern sowie | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
67 | hochspezialisierte Leistungen wie | 67 | hochspezialisierte Leistungen wie | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder | 69 | CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder | ||
70 | b) | 70 | b) | ||
71 | Brachytherapie. | 71 | Brachytherapie. | ||
72 | Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs | 72 | Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs | ||
73 | in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame | 73 | in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame | ||
74 | Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die | 74 | Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die | ||
75 | Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. | 75 | Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. | ||
76 | (2) __1 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer | 76 | (2) __1 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer | ||
77 | und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der | 77 | und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der | ||
78 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren | 78 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren | ||
79 | Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 | 79 | Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 | ||
80 | bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen | 80 | bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen | ||
81 | Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies | 81 | Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies | ||
82 | gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss | 82 | gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss | ||
83 | der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechender | 83 | der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechender | ||
84 | Belege anzeigen. __2 Soweit der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 | 84 | Belege anzeigen. __2 Soweit der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 | ||
85 | Satz 9 und 10 zwischen den in Satz 1 genannten Leistungserbringern | 85 | Satz 9 und 10 zwischen den in Satz 1 genannten Leistungserbringern | ||
86 | erforderlich ist, sind diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Satz 1 | 86 | erforderlich ist, sind diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Satz 1 | ||
87 | ebenfalls vorzulegen. __3 Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer | 87 | ebenfalls vorzulegen. __3 Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer | ||
88 | glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus den in Absatz 4 Satz 11 zweiter | 88 | glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus den in Absatz 4 Satz 11 zweiter | ||
89 | Halbsatz genannten Gründen nicht möglich ist. __4 Der Leistungserbringer ist | 89 | Halbsatz genannten Gründen nicht möglich ist. __4 Der Leistungserbringer ist | ||
90 | nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur | 90 | nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur | ||
91 | Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es | 91 | Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es | ||
92 | sei denn, der Landesausschuss nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist | 92 | sei denn, der Landesausschuss nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist | ||
93 | mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. __5 | 93 | mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. __5 | ||
94 | Der Landesausschuss nach Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungserbringer | 94 | Der Landesausschuss nach Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungserbringer | ||
95 | zusätzlich erforderliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 95 | zusätzlich erforderliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
96 | anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 4 | 96 | anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 4 | ||
97 | unterbrochen. __6 Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum der | 97 | unterbrochen. __6 Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum der | ||
98 | Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. __7 Nach Satz 4 | 98 | Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. __7 Nach Satz 4 | ||
99 | berechtigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an der ambulanten | 99 | berechtigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an der ambulanten | ||
100 | spezialfachärztlichen Versorgung den Landesverbänden der Krankenkassen und den | 100 | spezialfachärztlichen Versorgung den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||
101 | Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der | 101 | Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der | ||
102 | Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und | 102 | Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und | ||
103 | Leistungsbereich anzugeben, auf den sich die Berechtigung erstreckt. __8 | 103 | Leistungsbereich anzugeben, auf den sich die Berechtigung erstreckt. __8 | ||
104 | Erfüllt der Leistungserbringer die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 | 104 | Erfüllt der Leistungserbringer die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 | ||
105 | maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der | 105 | maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der | ||
106 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht mehr, hat er dies | 106 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht mehr, hat er dies | ||
107 | unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wegfalls gegenüber dem | 107 | unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wegfalls gegenüber dem | ||
108 | Landesausschuss nach Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 7 genannten Stellen | 108 | Landesausschuss nach Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 7 genannten Stellen | ||
109 | zu melden. __9 Der Landesausschuss nach Satz 1 kann einen an der ambulanten | 109 | zu melden. __9 Der Landesausschuss nach Satz 1 kann einen an der ambulanten | ||
110 | spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus | 110 | spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus | ||
111 | gegebenem Anlass sowie unabhängig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jahren | 111 | gegebenem Anlass sowie unabhängig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jahren | ||
112 | seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten späteren Überprüfung | 112 | seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten späteren Überprüfung | ||
113 | seiner Teilnahmeberechtigung auffordern, ihm gegenüber innerhalb einer Frist | 113 | seiner Teilnahmeberechtigung auffordern, ihm gegenüber innerhalb einer Frist | ||
114 | von zwei Monaten nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme | 114 | von zwei Monaten nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme | ||
115 | an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt. __10 Die | 115 | an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt. __10 Die | ||
116 | Sätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. | 116 | Sätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. | ||
117 | (3) __1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 wird der | 117 | (3) __1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 wird der | ||
118 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Vertreter | 118 | Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Vertreter | ||
119 | der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 | 119 | der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 | ||
120 | jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte | 120 | jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte | ||
121 | vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). __2 Die Vertreter der | 121 | vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). __2 Die Vertreter der | ||
122 | Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den | 122 | Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den | ||
123 | __3 Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren | 123 | __3 Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren | ||
124 | unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die | 124 | unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die | ||
125 | beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der | 125 | beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der | ||
126 | Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft | 126 | Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft | ||
127 | einigen. __4 Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die | 127 | einigen. __4 Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die | ||
128 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im | 128 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im | ||
129 | Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den | 129 | Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den | ||
130 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der | 130 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der | ||
131 | Landeskrankenhausgesellschaft berufen. __5 Die dem Landesausschuss durch die | 131 | Landeskrankenhausgesellschaft berufen. __5 Die dem Landesausschuss durch die | ||
132 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehenden Kosten werden zur Hälfte | 132 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehenden Kosten werden zur Hälfte | ||
133 | von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem | 133 | von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem | ||
134 | Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der | 134 | Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der | ||
135 | Landeskrankenhausgesellschaft getragen. __6 Der erweiterte Landesausschuss | 135 | Landeskrankenhausgesellschaft getragen. __6 Der erweiterte Landesausschuss | ||
136 | beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die | 136 | beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die | ||
137 | Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. __7 Der erweiterte | 137 | Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. __7 Der erweiterte | ||
138 | Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen | 138 | Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen | ||
139 | des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von | 139 | des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von | ||
140 | Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die | 140 | Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die | ||
141 | Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben | 141 | Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben | ||
142 | unberührt. __8 Er ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der | 142 | unberührt. __8 Er ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der | ||
143 | Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere | 143 | Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere | ||
144 | Vorgaben beschließen. | 144 | Vorgaben beschließen. | ||
145 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. | 145 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. | ||
146 | Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach | 146 | Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach | ||
147 | Absatz 1. Er konkretisiert die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der | 147 | Absatz 1. Er konkretisiert die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der | ||
148 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | 148 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | ||
149 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | 149 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | ||
150 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung oder nach | 150 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung oder nach | ||
151 | weiteren von ihm festzulegenden Merkmalen und bestimmt den Behandlungsumfang. | 151 | weiteren von ihm festzulegenden Merkmalen und bestimmt den Behandlungsumfang. | ||
152 | In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen | 152 | In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen | ||
153 | Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die | 153 | Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die | ||
154 | sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär | 154 | sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär | ||
155 | erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren | 155 | erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren | ||
156 | Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung | 156 | Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung | ||
157 | ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre | 157 | ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre | ||
158 | Durchführung erforderlich sein kann. Er regelt die sächlichen und personellen | 158 | Durchführung erforderlich sein kann. Er regelt die sächlichen und personellen | ||
159 | Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie | 159 | Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie | ||
160 | sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der | 160 | sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der | ||
161 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3. Bei Erkrankungen mit besonderen | 161 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3. Bei Erkrankungen mit besonderen | ||
162 | Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die | 162 | Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die | ||
163 | Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt der | 163 | Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt der | ||
164 | Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht | 164 | Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht | ||
165 | bei Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich. Für seltene | 165 | bei Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich. Für seltene | ||
166 | Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen | 166 | Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen | ||
167 | sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss, in | 167 | sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss, in | ||
168 | welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung die | 168 | welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung die | ||
169 | Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung von | 169 | Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung von | ||
170 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | 170 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | ||
171 | bei denen es sich nicht zugleich um seltene Erkrankungen oder | 171 | bei denen es sich nicht zugleich um seltene Erkrankungen oder | ||
172 | Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen handelt, kann er | 172 | Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen handelt, kann er | ||
173 | Empfehlungen als Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt abgeben, in | 173 | Empfehlungen als Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt abgeben, in | ||
174 | welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von | 174 | welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von | ||
175 | einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem kann er für die | 175 | einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem kann er für die | ||
176 | Versorgung bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu | 176 | Versorgung bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu | ||
177 | Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten | 177 | Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten | ||
178 | Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. | 178 | Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. | ||
179 | Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen hat er | 179 | Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen hat er | ||
180 | Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen nach den | 180 | Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen nach den | ||
181 | Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten | 181 | Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten | ||
182 | spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer | 182 | spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer | ||
183 | eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in | 183 | eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in | ||
184 | seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten | 184 | seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten | ||
185 | Einzugsbereich | 185 | Einzugsbereich | ||
186 | a) | 186 | a) | ||
187 | kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder | 187 | kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder | ||
188 | b) | 188 | b) | ||
189 | er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens | 189 | er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens | ||
190 | zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten | 190 | zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten | ||
191 | Leistungserbringer finden konnte. | 191 | Leistungserbringer finden konnte. | ||
192 | Der Gemeinsame Bundesausschuss hat spätestens jeweils zwei Jahre nach dem | 192 | Der Gemeinsame Bundesausschuss hat spätestens jeweils zwei Jahre nach dem | ||
193 | Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, der für eine Erkrankung nach | 193 | Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, der für eine Erkrankung nach | ||
194 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b getroffen wurde, die | 194 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b getroffen wurde, die | ||
195 | Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und | 195 | Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und | ||
196 | Wirtschaftlichkeit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowie die | 196 | Wirtschaftlichkeit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowie die | ||
197 | Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen. Über das | 197 | Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen. Über das | ||
198 | Ergebnis der Prüfung berichtet der Gemeinsame Bundesausschuss dem | 198 | Ergebnis der Prüfung berichtet der Gemeinsame Bundesausschuss dem | ||
199 | Bundesministerium für Gesundheit. | 199 | Bundesministerium für Gesundheit. | ||
200 | (5) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz | 200 | (5) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz | ||
201 | 2 auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, einer | 201 | 2 auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, einer | ||
202 | Trägerorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der für die | 202 | Trägerorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der für die | ||
203 | Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe | 203 | Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe | ||
204 | chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen | 204 | chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen | ||
205 | Organisationen nach § 140f nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere | 205 | Organisationen nach § 140f nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere | ||
206 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und | 206 | Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und | ||
207 | Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie | 207 | Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie | ||
208 | hochspezialisierte Leistungen. __2 Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. | 208 | hochspezialisierte Leistungen. __2 Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. | ||
209 | (6) __1 Die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden | 209 | (6) __1 Die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden | ||
210 | unmittelbar von der Krankenkasse vergütet; Leistungserbringer können die | 210 | unmittelbar von der Krankenkasse vergütet; Leistungserbringer können die | ||
211 | Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung von | 211 | Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung von | ||
212 | Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beauftragen. __2 | 212 | Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beauftragen. __2 | ||
213 | Für die Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen | 213 | Für die Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen | ||
214 | Versorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 214 | Versorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
215 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam | 215 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam | ||
216 | und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene | 216 | und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene | ||
217 | Gebührenpositionen in Euro sowie deren jeweilige verbindliche | 217 | Gebührenpositionen in Euro sowie deren jeweilige verbindliche | ||
218 | Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien gemäß | 218 | Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien gemäß | ||
219 | den Absätzen 4 und 5. __3 Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher | 219 | den Absätzen 4 und 5. __3 Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher | ||
220 | Grundlage ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 220 | Grundlage ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
221 | Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, | 221 | Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, | ||
222 | der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. __4 Bei den | 222 | der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. __4 Bei den | ||
223 | seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen | 223 | seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen | ||
224 | Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die Diagnostik und die Behandlung | 224 | Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die Diagnostik und die Behandlung | ||
225 | getrennt kalkuliert werden. __5 Die Vertragspartner können einen Dritten mit | 225 | getrennt kalkuliert werden. __5 Die Vertragspartner können einen Dritten mit | ||
226 | der Kalkulation beauftragen. __6 Die Gebührenpositionen sind in regelmäßigen | 226 | der Kalkulation beauftragen. __6 Die Gebührenpositionen sind in regelmäßigen | ||
227 | Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der medizinischen | 227 | Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der medizinischen | ||
228 | Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen | 228 | Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen | ||
229 | Leistungserbringung entsprechen. __7 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz | 229 | Leistungserbringung entsprechen. __7 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz | ||
230 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | 230 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
231 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. __8 Bis zum | 231 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. __8 Bis zum | ||
232 | Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der | 232 | Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der | ||
233 | Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten | 233 | Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten | ||
234 | abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen des | 234 | abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen des | ||
235 | einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der | 235 | einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der | ||
236 | jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. __9 Der Bewertungsausschuss gemäß | 236 | jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. __9 Der Bewertungsausschuss gemäß | ||
237 | § 87 Absatz 5a hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 237 | § 87 Absatz 5a hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
238 | Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 und jeweils | 238 | Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 und jeweils | ||
239 | bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien gemäß den | 239 | bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien gemäß den | ||
240 | Absätzen 4 und 5 insbesondere so anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1 | 240 | Absätzen 4 und 5 insbesondere so anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1 | ||
241 | unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 angemessen | 241 | unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 angemessen | ||
242 | bewertet sind und nur von den an der ambulanten spezialfachärztlichen | 242 | bewertet sind und nur von den an der ambulanten spezialfachärztlichen | ||
243 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern abgerechnet werden können. __10 | 243 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern abgerechnet werden können. __10 | ||
244 | Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, | 244 | Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, | ||
245 | soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richtlinie nach Absatz 4 | 245 | soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richtlinie nach Absatz 4 | ||
246 | keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die | 246 | keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die | ||
t | 247 | hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst der | t | 247 | hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen |
248 | Krankenversicherung beauftragen können; ihnen sind die für die Prüfungen | 248 | können; ihnen sind die für die Prüfungen erforderlichen Belege und | ||
249 | erforderlichen Belege und Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen | 249 | Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. __11 Für die | ||
250 | vorzulegen. __11 Für die Abrechnung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend. | 250 | Abrechnung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend. __12 Das Nähere über Form | ||
251 | __12 Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die | 251 | und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke | ||
252 | erforderlichen Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach Satz 2 vereinbart; | 252 | wird von den Vertragsparteien nach Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt | ||
253 | Satz 7 gilt entsprechend. __13 Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist | 253 | entsprechend. __13 Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe | ||
254 | nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 | 254 | der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den | ||
255 | in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die | 255 | Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die | ||
256 | Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. __14 Die | 256 | Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. __14 Die | ||
257 | Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der | 257 | Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der | ||
258 | fachärztlichen Grundversorgung gehen. __15 In den Vereinbarungen zur | 258 | fachärztlichen Grundversorgung gehen. __15 In den Vereinbarungen zur | ||
259 | Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden. | 259 | Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden. | ||
260 | (7) __1 Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach Absatz 1 schließt | 260 | (7) __1 Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach Absatz 1 schließt | ||
261 | die Verordnung von Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 und 12 ein, | 261 | die Verordnung von Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 und 12 ein, | ||
262 | soweit diese zur Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich | 262 | soweit diese zur Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich | ||
263 | sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. __2 Die Richtlinien nach § 92 | 263 | sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. __2 Die Richtlinien nach § 92 | ||
264 | Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. __3 Die Vereinbarungen über Vordrucke und | 264 | Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. __3 Die Vereinbarungen über Vordrucke und | ||
265 | Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 | 265 | Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 | ||
266 | gelten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verordnung von Leistungen nach | 266 | gelten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verordnung von Leistungen nach | ||
267 | Satz 1 betreffen. __4 Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 sind | 267 | Satz 1 betreffen. __4 Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 sind | ||
268 | auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. __5 Leistungserbringer nach | 268 | auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. __5 Leistungserbringer nach | ||
269 | Absatz 2 erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 | 269 | Absatz 2 erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 | ||
270 | Nummer 1, das eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ | 270 | Nummer 1, das eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ | ||
271 | 300 und 302 ermöglicht, und tragen dieses auf die Vordrucke auf. __6 Das | 271 | 300 und 302 ermöglicht, und tragen dieses auf die Vordrucke auf. __6 Das | ||
272 | Nähere zu Form und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sätzen 4 und 5, zur | 272 | Nähere zu Form und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sätzen 4 und 5, zur | ||
273 | Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftragung der Kennzeichen auf die | 273 | Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftragung der Kennzeichen auf die | ||
274 | Vordrucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 12 zu regeln. __7 Für die | 274 | Vordrucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 12 zu regeln. __7 Für die | ||
275 | Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113 Absatz | 275 | Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113 Absatz | ||
276 | 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch die Prüfungsstellen | 276 | 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch die Prüfungsstellen | ||
277 | gegen Kostenersatz durchgeführt wird, soweit die Krankenkasse mit dem | 277 | gegen Kostenersatz durchgeführt wird, soweit die Krankenkasse mit dem | ||
278 | Leistungserbringer nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat. | 278 | Leistungserbringer nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat. | ||
279 | (8) __1 Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der | 279 | (8) __1 Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der | ||
280 | bis zum 31. __2 Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten | 280 | bis zum 31. __2 Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten | ||
281 | weiter. __3 Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 | 281 | weiter. __3 Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 | ||
282 | Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 | 282 | Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 | ||
283 | Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur | 283 | Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur | ||
284 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 | 284 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 | ||
285 | Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser | 285 | Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser | ||
286 | Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten | 286 | Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten | ||
287 | spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre | 287 | spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre | ||
288 | nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen | 288 | nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen | ||
289 | Bundesausschusses. __4 Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von | 289 | Bundesausschusses. __4 Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von | ||
290 | Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in | 290 | Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in | ||
291 | der bis zum 31. __5 Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet. | 291 | der bis zum 31. __5 Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet. | ||
292 | (9) __1 Die Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf | 292 | (9) __1 Die Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf | ||
293 | die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung | 293 | die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung | ||
294 | sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bewerten. __2 Gegenstand | 294 | sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bewerten. __2 Gegenstand | ||
295 | der Bewertung sind insbesondere der Stand der Versorgungsstruktur, der | 295 | der Bewertung sind insbesondere der Stand der Versorgungsstruktur, der | ||
296 | Qualität sowie der Abrechnung der Leistungen in der ambulanten | 296 | Qualität sowie der Abrechnung der Leistungen in der ambulanten | ||
297 | spezialfachärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Entwicklung in | 297 | spezialfachärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Entwicklung in | ||
298 | anderen Versorgungsbereichen. __3 Die Ergebnisse der Bewertung sind dem | 298 | anderen Versorgungsbereichen. __3 Die Ergebnisse der Bewertung sind dem | ||
299 | Bundesministerium für Gesundheit zum 31. __4 März 2017 zuzuleiten. __5 Die | 299 | Bundesministerium für Gesundheit zum 31. __4 März 2017 zuzuleiten. __5 Die | ||
300 | Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem Spitzenverband Bund, der | 300 | Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem Spitzenverband Bund, der | ||
301 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 301 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | ||
302 | gemeinsam. | 302 | gemeinsam. |
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