Lade...
Lade...
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen | Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, | t | 1 | Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, |
2 | Vermögen | 2 | Vermögen |
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen | Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das | f | 1 | (1) __1 Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das |
2 | Bundesministerium für Gesundheit. __2 Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches | 2 | Bundesministerium für Gesundheit. __2 Die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches | ||
3 | gelten entsprechend. __3 Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die §§ | 3 | gelten entsprechend. __3 Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die §§ | ||
4 | 67 bis 69 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1 und 1a | 4 | 67 bis 69 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1 und 1a | ||
5 | des Vierten Buches entsprechend. __4 Der Gemeinsame Bundesausschuss | 5 | des Vierten Buches entsprechend. __4 Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
6 | übermittelt seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium für Gesundheit. __5 Er | 6 | übermittelt seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium für Gesundheit. __5 Er | ||
7 | teilt dem Bundesministerium für Gesundheit mit, wenn er eine vorläufige | 7 | teilt dem Bundesministerium für Gesundheit mit, wenn er eine vorläufige | ||
8 | Haushaltsführung, die Genehmigung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger | 8 | Haushaltsführung, die Genehmigung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger | ||
9 | Ausgaben oder einen Nachtragshaushalt beschließt. __6 Für das Vermögen gelten | 9 | Ausgaben oder einen Nachtragshaushalt beschließt. __6 Für das Vermögen gelten | ||
10 | die §§ 80 bis 83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches | 10 | die §§ 80 bis 83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches | ||
11 | und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. __7 Für das | 11 | und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. __7 Für das | ||
t | 12 | Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. __8 Für die Höhe der | t | 12 | Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend. __8 Die Betriebsmittel sollen im |
13 | Betriebsmittel gilt § 260 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. __9 Soweit Vermögen | 13 | Durchschnitt des Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach dem | ||
14 | Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses auf einen Monat entfallenden | ||||
15 | Betrages der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben sowie für die | ||||
16 | Verwaltungskosten nicht übersteigen. __9 Soweit Vermögen nicht zur | ||||
14 | nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der nach § 91 | 17 | Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der nach § 91 Absatz 3 | ||
15 | Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwenden. | 18 | Satz 1 in Verbindung mit § 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwenden. | ||
16 | (2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Gemeinsamen | 19 | (2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Gemeinsamen | ||
17 | Bundesausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von | 20 | Bundesausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von | ||
18 | 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen. | 21 | 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen. | ||
19 | (3) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung | 22 | (3) __1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung | ||
20 | und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. __2 | 23 | und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. __2 | ||
21 | In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | 24 | In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | ||
22 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem einzurichten. __3 Die | 25 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem einzurichten. __3 Die | ||
23 | Ergebnisse des internen Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium nach § 91 | 26 | Ergebnisse des internen Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium nach § 91 | ||
24 | Absatz 2 Satz 1 und dem Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 in | 27 | Absatz 2 Satz 1 und dem Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 in | ||
25 | regelmäßigen Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche | 28 | regelmäßigen Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche | ||
26 | Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde | 29 | Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde | ||
27 | mitzuteilen. | 30 | mitzuteilen. | ||
28 | (4) Die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche | 31 | (4) Die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche | ||
29 | Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder mittelbare | 32 | Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder mittelbare | ||
30 | Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. | 33 | Beteiligung an Einrichtungen nach § 219 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.