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Förderung der Weiterbildung | Förderung der Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Förderung der Weiterbildung | t | 1 | Förderung der Weiterbildung |
Förderung der Weiterbildung | Förderung der Weiterbildung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind zur | f | 1 | (1) __1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind zur |
2 | Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die | 2 | Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die | ||
3 | allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und | 3 | allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und | ||
4 | zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. __2 Die | 4 | zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern. __2 Die | ||
5 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der | 5 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der | ||
6 | Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich | 6 | Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich | ||
7 | je zur Hälfte. __3 Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der | 7 | je zur Hälfte. __3 Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der | ||
8 | Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. __4 Die | 8 | Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. __4 Die | ||
9 | Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche | 9 | Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche | ||
10 | Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen. | 10 | Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen. | ||
11 | (2) __1 Die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung | 11 | (2) __1 Die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung | ||
12 | auch verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelassenen | 12 | auch verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelassenen | ||
13 | Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | 13 | Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | ||
14 | Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern. __2 Die Zuschüsse der | 14 | Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern. __2 Die Zuschüsse der | ||
15 | Krankenkassen werden außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets | 15 | Krankenkassen werden außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets | ||
16 | gewährt. | 16 | gewährt. | ||
17 | (3) __1 Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll bundesweit insgesamt | 17 | (3) __1 Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll bundesweit insgesamt | ||
18 | mindestens 7 500 betragen. __2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die | 18 | mindestens 7 500 betragen. __2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die | ||
19 | Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nicht begrenzen. | 19 | Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nicht begrenzen. | ||
20 | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband | 20 | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband | ||
21 | Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere | 21 | Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere | ||
22 | über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach den | 22 | über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach den | ||
23 | Absätzen 1 bis 3. Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über | 23 | Absätzen 1 bis 3. Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | die Höhe der finanziellen Förderung, | 25 | die Höhe der finanziellen Förderung, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in | 27 | die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in | ||
28 | eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen | 28 | eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen | ||
29 | Vereinigung, | 29 | Vereinigung, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen | 31 | die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen | ||
32 | Vereinigungen, | 32 | Vereinigungen, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer | 34 | ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer | ||
35 | Kassenärztlichen Vereinigung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert | 35 | Kassenärztlichen Vereinigung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert | ||
36 | werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie | 36 | werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen | 38 | die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen | ||
39 | Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte). | 39 | Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte). | ||
40 | Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen herzustellen. Wird eine | 40 | Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen herzustellen. Wird eine | ||
41 | Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der | 41 | Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der | ||
42 | Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das | 42 | Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet das | ||
43 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | 43 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | ||
44 | (5) __1 Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten | 44 | (5) __1 Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten | ||
45 | der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den | 45 | der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den | ||
46 | von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. Über die | 46 | von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. Über die | ||
47 | __2 Verträge nach Absatz 4 ist das Einvernehmen mit dem Verband der Privaten | 47 | __2 Verträge nach Absatz 4 ist das Einvernehmen mit dem Verband der Privaten | ||
48 | Krankenversicherung anzustreben. | 48 | Krankenversicherung anzustreben. | ||
49 | (6) __1 Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu vereinbarende Höhe der | 49 | (6) __1 Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu vereinbarende Höhe der | ||
50 | finanziellen Förderung ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen | 50 | finanziellen Förderung ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen | ||
51 | Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene | 51 | Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene | ||
52 | Vergütung erhalten. __2 In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und | 52 | Vergütung erhalten. __2 In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und | ||
53 | Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung | 53 | Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Feststellung | ||
54 | nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere finanzielle | 54 | nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere finanzielle | ||
55 | Förderung vorgesehen werden. __3 Die Vertragspartner haben die Angemessenheit | 55 | Förderung vorgesehen werden. __3 Die Vertragspartner haben die Angemessenheit | ||
56 | der Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. | 56 | der Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. | ||
57 | (7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch vereinbart werden, dass | 57 | (7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch vereinbart werden, dass | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene | 59 | die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene | ||
60 | verwaltet werden, | 60 | verwaltet werden, | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
62 | eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der | 62 | eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der | ||
63 | Allgemeinmedizin erfolgt, | 63 | Allgemeinmedizin erfolgt, | ||
64 | 3. | 64 | 3. | ||
65 | bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermittel überregional für die | 65 | bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermittel überregional für die | ||
66 | Errichtung und Organisation von Einrichtungen, die die Qualität und Effizienz | 66 | Errichtung und Organisation von Einrichtungen, die die Qualität und Effizienz | ||
67 | der Weiterbildung verbessern können, und für die Qualifizierung von | 67 | der Weiterbildung verbessern können, und für die Qualifizierung von | ||
68 | Weiterbildern bereitgestellt werden, | 68 | Weiterbildern bereitgestellt werden, | ||
69 | 4. | 69 | 4. | ||
70 | in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den | 70 | in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den | ||
71 | darauffolgenden Förderzeitraum übertragen sowie überregional und unabhängig von | 71 | darauffolgenden Förderzeitraum übertragen sowie überregional und unabhängig von | ||
72 | der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitgestellt werden. | 72 | der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitgestellt werden. | ||
73 | (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 1 | 73 | (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 1 | ||
74 | genannten Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Vereinigung mit der | 74 | genannten Aufgaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Vereinigung mit der | ||
75 | Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. | 75 | Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. | ||
76 | (9) __1 Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die Förderung der Weiterbildung | 76 | (9) __1 Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die Förderung der Weiterbildung | ||
77 | in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung nach Maßgabe der | 77 | in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung nach Maßgabe der | ||
78 | Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 entsprechend. __2 Es sind | 78 | Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 entsprechend. __2 Es sind | ||
t | 79 | bundesweit bis zu 2 000 Stellen zu fördern und es ist eine Förderung der | t | 79 | bundesweit bis zu 2 000 Weiterbildungsstellen, davon mindestens 250 |
80 | Weiterbildung von Kinder- und Jugendärzten vorzusehen. | 80 | Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern. |
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