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Sie können sich § 294a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1(1)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. 2Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. 3Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) 1Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. 2Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.
Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden | Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden | ||||
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t | 1 | Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden | t | 1 | Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden |
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f | 1 | (1)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine | f | 1 | (1)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine |
2 | Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren | 2 | Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren | ||
3 | Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen | 3 | Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen | ||
t | 4 | Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des | t | 4 | Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten |
5 | Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des | 5 | Buches ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, | ||
6 | Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte | 6 | sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | ||
7 | Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung | 7 | Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die | ||
8 | teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 | ||||
9 | verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über | 8 | erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den | ||
10 | Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Bei | 9 | möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Bei Hinweisen auf | ||
10 | drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines | ||||
11 | sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, | ||||
12 | einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen | ||||
13 | sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. Bei Hinweisen | ||||
11 | Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer | 14 | auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines | ||
12 | Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer | 15 | sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung | ||
13 | sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von | 16 | oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein | ||
14 | Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach | 17 | können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der | ||
15 | Satz 1. Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge | 18 | Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat. | ||
16 | einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, | ||||
17 | einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines | ||||
18 | volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach | ||||
19 | Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich | ||||
20 | eingewilligt hat. | ||||
21 | (2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 | 19 | (2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 | ||
22 | Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte | 20 | Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte | ||
23 | und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den | 21 | und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den | ||
24 | Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind | 22 | Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind | ||
25 | über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu | 23 | über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu | ||
26 | informieren. | 24 | informieren. |
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