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Sie können sich § 235 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. 2Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. 3Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld oder das Versorgungskrankengeld angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. 5Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches.
(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt. 2Absatz 1 Satz 4 gilt. 3Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.
(4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.
Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen | Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit |
2 | Behinderungen in Einrichtungen | 2 | Behinderungen in Einrichtungen |
Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen | Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an | f | 1 | (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an |
2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige | 2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige | ||
3 | Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes | 3 | Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes | ||
4 | zugrunde liegt. Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen | 4 | zugrunde liegt. Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen | ||
5 | verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer | 5 | verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer | ||
6 | die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. Bei | 6 | die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. Bei | ||
7 | Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 | 7 | Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 | ||
n | 8 | nicht anzuwenden. Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld oder das | n | 8 | nicht anzuwenden. Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld, das |
9 | Versorgungskrankengeld angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen | 9 | Versorgungskrankengeld oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung | ||
10 | Vomhundertsatz zu erhöhen. Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld | 10 | angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. Für | ||
11 | erhalten,, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt | 11 | Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,, sowie für die nach § 5 Abs. 1 | ||
12 | als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert | 12 | Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein | ||
13 | der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches. | 13 | Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § | ||
14 | 18 des Vierten Buches. | ||||
14 | (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten | 15 | (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten | ||
15 | bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu | 16 | bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu | ||
16 | tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der | 17 | tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der | ||
t | 17 | Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes oder des | t | 18 | Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes, des |
18 | Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 4 gilt. Bei | 19 | Versorgungskrankengeldes oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung | ||
19 | Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in | 20 | zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 4 gilt. Bei Personen, die Verletztengeld | ||
20 | Verbindung mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als | 21 | nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 | ||
21 | beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung | 22 | beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 | ||
22 | ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde | 23 | Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts | ||
23 | liegenden Arbeitseinkommens. | 24 | oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens. | ||
24 | (3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten | 25 | (3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten | ||
25 | Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte | 26 | Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte | ||
26 | Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der | 27 | Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der | ||
27 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen. | 28 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen. | ||
28 | (4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten | 29 | (4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten | ||
29 | entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig | 30 | entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig | ||
30 | zu berücksichtigen. | 31 | zu berücksichtigen. |
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