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Sie können sich § 229 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen | Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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t | 1 | Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen | t | 1 | Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen |
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen | Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit | f | 1 | (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit |
2 | sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder | 2 | sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder | ||
3 | Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, | 3 | Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus | 5 | Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus | ||
6 | einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen | 6 | einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen | ||
7 | Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben | 7 | Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, | 9 | lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
t | 11 | unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, | t | 11 | unfallbedingte Leistungen und Leistungen Entschädigungszahlungen nach dem |
12 | Vierzehnten Buch, | ||||
12 | c) | 13 | c) | ||
13 | bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und | 14 | bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und | ||
14 | d) | 15 | d) | ||
15 | bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag | 16 | bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag | ||
16 | der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten | 17 | der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten | ||
17 | Unfallversorgung, | 18 | Unfallversorgung, | ||
18 | 2. | 19 | 2. | ||
19 | Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen | 20 | Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen | ||
20 | Staatssekretäre und Minister, | 21 | Staatssekretäre und Minister, | ||
21 | 3. | 22 | 3. | ||
22 | Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige | 23 | Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige | ||
23 | bestimmter Berufe errichtet sind, | 24 | bestimmter Berufe errichtet sind, | ||
24 | 4. | 25 | 4. | ||
25 | Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | 26 | Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | ||
26 | Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, | 27 | Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, | ||
27 | 5. | 28 | 5. | ||
28 | Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der | 29 | Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der | ||
29 | Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen | 30 | Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen | ||
30 | Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen | 31 | Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen | ||
31 | im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der | 32 | im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der | ||
32 | Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger | 33 | Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger | ||
33 | Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen | 34 | Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen | ||
34 | erworben hat. | 35 | erworben hat. | ||
35 | Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer | 36 | Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer | ||
36 | zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an | 37 | zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an | ||
37 | die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung | 38 | die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung | ||
38 | oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart | 39 | oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart | ||
39 | oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als | 40 | oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als | ||
40 | monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für | 41 | monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für | ||
41 | einhundertzwanzig Monate. | 42 | einhundertzwanzig Monate. | ||
42 | (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend. | 43 | (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend. |
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