Lade...
Lade...
Sie können sich § 203 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes, wenn
(2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest:
Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld | Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder | t | 1 | Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder |
2 | Erziehungsgeld | 2 | Erziehungsgeld |
Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld | Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des | f | 1 | (1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des |
2 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf | 2 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf | ||
n | 3 | deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten | n | 3 | deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten |
4 | Mutterschaftsgeldes, wenn | 4 | Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt | ||
5 | wurde, wenn | ||||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 6 | die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Elterngeld für den Zeitpunkt ab der | n | 7 | die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt |
7 | Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der | 8 | hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung | ||
8 | für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und | 9 | zuständigen Behörde eingewilligt hat und | ||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
10 | die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im | 11 | die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im | ||
11 | Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird. | 12 | Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird. | ||
t | 12 | (2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder | t | 13 | (2) (weggefallen) |
13 | die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden haben der zuständigen | ||||
14 | Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Elterngeldes oder des | ||||
15 | Erziehungsgeldes unverzüglich zu übermitteln. | ||||
16 | (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die | 14 | (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die | ||
17 | Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder | 15 | Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder | ||
18 | Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte | 16 | Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte | ||
19 | Datenübertragung erfolgen. | 17 | Datenübertragung erfolgen. | ||
20 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der | 18 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der | ||
21 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | 19 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | ||
22 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest: | 20 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest: | ||
23 | 1. | 21 | 1. | ||
24 | den Übertragungsweg und | 22 | den Übertragungsweg und | ||
25 | 2. | 23 | 2. | ||
26 | die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze | 24 | die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze | ||
27 | für | 25 | für | ||
28 | a) | 26 | a) | ||
29 | die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen | 27 | die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen | ||
30 | Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 des | 28 | Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 des | ||
31 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1, | 29 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1, | ||
32 | b) | 30 | b) | ||
33 | die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und | 31 | die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und | ||
34 | c) | 32 | c) | ||
35 | die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des | 33 | die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des | ||
36 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem | 34 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem | ||
37 | jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2. | 35 | jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.