Lade...
Lade...
Sie können sich § 192 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | t | 1 | Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger |
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange | f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, | 3 | sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser | 5 | Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser | ||
6 | Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld | 6 | Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld | ||
7 | bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld | 7 | bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld | ||
8 | bezogen wird, | 8 | bezogen wird, | ||
9 | 2a. | 9 | 2a. | ||
10 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger | 10 | von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger | ||
11 | des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in | 11 | des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in | ||
12 | Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des | 12 | Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des | ||
13 | Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem | 13 | Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem | ||
14 | öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, | 14 | öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, | ||
15 | soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von | 15 | soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von | ||
16 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 16 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
17 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 17 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
18 | Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder | 18 | Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder | ||
19 | anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen | 19 | anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen | ||
20 | werden oder diese beansprucht werden können, | 20 | werden oder diese beansprucht werden können, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen | 22 | von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen | ||
t | 23 | Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt | t | 23 | Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen |
24 | wird oder | 24 | Entschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird oder | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird. | 26 | Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird. | ||
27 | (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft | 27 | (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft | ||
28 | Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom | 28 | Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom | ||
29 | Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des | 29 | Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des | ||
30 | Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine | 30 | Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine | ||
31 | Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. | 31 | Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.