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Sie können sich § 44b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. 2Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 bleibt unberührt.
(4) 1§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld | Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld | ||||
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t | 1 | Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson | t | 1 | Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson |
2 | aus dem engsten persönlichen Umfeld | 2 | aus dem engsten persönlichen Umfeld |
Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld | Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld | ||||
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f | 1 | (1) Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn | f | 1 | (1) Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn |
2 | sie | 2 | sie | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären | 4 | zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären | ||
5 | Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden, | 5 | Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden, | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, | 7 | der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen, | 9 | bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder | 11 | der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder | ||
12 | § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhält und | 12 | § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhält und | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch | 14 | der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch | ||
15 | nimmt, | 15 | nimmt, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten | 17 | im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind | 19 | ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind | ||
20 | oder | 20 | oder | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind, | 22 | eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der | 24 | gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der | ||
25 | Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des | 25 | Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des | ||
26 | Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes | 26 | Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes | ||
27 | erbringen und | 27 | erbringen und | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. | 29 | ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. | ||
30 | Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht die | 30 | Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht die | ||
31 | ganztägige Begleitung gleich. | 31 | ganztägige Begleitung gleich. | ||
32 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 | 32 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 | ||
33 | bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die | 33 | bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die | ||
34 | Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Vor der Entscheidung ist | 34 | Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Vor der Entscheidung ist | ||
35 | den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen | 35 | den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen | ||
36 | maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 36 | maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
37 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der | 37 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der | ||
38 | Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme | 38 | Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
39 | zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. | 39 | zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. | ||
t | 40 | (3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 bleibt | t | 40 | (3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 |
41 | unberührt. | 41 | bleibt unberührt. | ||
42 | (4) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Den Anspruch auf unbezahlte | 42 | (4) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Den Anspruch auf unbezahlte | ||
43 | Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht | 43 | Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht | ||
44 | Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind. | 44 | Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind. |
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