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Sie können sich § 41 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter | Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter | ||||
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t | 1 | Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter | t | 1 | Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter |
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f | 1 | (1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen | f | 1 | (1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen |
2 | Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen | 2 | Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen | ||
3 | in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen | 3 | in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen | ||
4 | Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht | 4 | Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht | ||
5 | werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten | 5 | werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten | ||
6 | Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in | 6 | Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in | ||
7 | Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. | 7 | Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. | ||
8 | § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt | 8 | § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt | ||
9 | entsprechend. | 9 | entsprechend. | ||
t | 10 | (2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | t | 10 | (2) § 40 Absatz 3, 3a und 4 gilt entsprechend. |
11 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine | 11 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine | ||
12 | Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach | 12 | Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach | ||
13 | § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an | 13 | § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an | ||
14 | die Krankenkasse weiterzuleiten. | 14 | die Krankenkasse weiterzuleiten. | ||
15 | (4) (weggefallen) | 15 | (4) (weggefallen) |
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