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Sie können sich § 24 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter | Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter | ||||
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t | 1 | Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter | t | 1 | Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter |
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f | 1 | (1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen | f | 1 | (1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen |
2 | Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in | 2 | Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in | ||
3 | einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen | 3 | einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen | ||
4 | Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht | 4 | Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht | ||
5 | werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten | 5 | werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten | ||
6 | Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in | 6 | Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in | ||
7 | Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. | 7 | Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. | ||
8 | § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | 8 | § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
t | 9 | (2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend. | t | 9 | (2) § 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend. |
10 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine | 10 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine | ||
11 | Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach | 11 | Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach | ||
12 | § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die | 12 | § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die | ||
13 | Krankenkasse weiterzuleiten. | 13 | Krankenkasse weiterzuleiten. | ||
14 | (4) (weggefallen) | 14 | (4) (weggefallen) |
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