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Sie können sich § 23 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
(2) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. 2Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) 1Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
(5) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 3Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 4Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(6) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
Medizinische Vorsorgeleistungen | Medizinische Vorsorgeleistungen | ||||
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t | 1 | Medizinische Vorsorgeleistungen | t | 1 | Medizinische Vorsorgeleistungen |
Medizinische Vorsorgeleistungen | Medizinische Vorsorgeleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit |
2 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, | 2 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu | 4 | eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu | ||
5 | einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, | 5 | einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes | 7 | einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes | ||
8 | entgegenzuwirken, | 8 | entgegenzuwirken, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder | 10 | Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. | 12 | Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. | ||
13 | (2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder | 13 | (2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder | ||
14 | können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht | 14 | können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht | ||
15 | durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen | 15 | durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen | ||
16 | erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die | 16 | erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die | ||
17 | Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im | 17 | Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im | ||
18 | Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro | 18 | Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 16 Euro | ||
19 | täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte | 19 | täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte | ||
20 | chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro | 20 | chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro | ||
21 | erhöht werden. | 21 | erhöht werden. | ||
22 | (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden. | 22 | (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden. | ||
23 | (4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, | 23 | (4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, | ||
24 | erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer | 24 | erbringt die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer | ||
n | 25 | Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende | n | 25 | Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für |
26 | Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung | 26 | Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die | ||
27 | mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, | 27 | Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und | ||
28 | mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt | 28 | Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag | ||
29 | statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 | 29 | nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über | ||
30 | sowie deren Erledigung durch. | 30 | Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch. | ||
31 | (5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des | 31 | (5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des | ||
32 | Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der | 32 | Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der | ||
33 | Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn | 33 | Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn | ||
34 | und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung | 34 | und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung | ||
35 | nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer | 35 | nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer | ||
t | 36 | Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen | t | 36 | Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz |
37 | nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, | 37 | 1 des Elften Buches. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei | ||
38 | eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend | 38 | Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus | ||
39 | erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der | 39 | medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der | ||
40 | Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der | 40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung | ||
41 | ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen | 41 | der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf | ||
42 | Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils | 42 | Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen | ||
43 | eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen | 43 | festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser | ||
44 | werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall | 44 | Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen | ||
45 | erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von | 45 | Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können | ||
46 | drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach | 46 | nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf | ||
47 | Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten | 47 | von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht | ||
48 | auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden | 48 | werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen | ||
49 | sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen | 49 | oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus | ||
50 | dringend erforderlich. | 50 | medizinischen Gründen dringend erforderlich. | ||
51 | (5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf | ||||
52 | Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag | ||||
53 | eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften | ||||
54 | Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das | ||||
55 | private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung | ||||
56 | durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten | ||||
57 | Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung | ||||
58 | durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des | ||||
59 | Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben | ||||
60 | Einrichtung gewünscht ist. | ||||
51 | (6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und | 61 | (6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und | ||
52 | das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach | 62 | das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach | ||
53 | § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die | 63 | § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die | ||
54 | Krankenkasse weiterzuleiten. | 64 | Krankenkasse weiterzuleiten. | ||
55 | (7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte | 65 | (7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte | ||
56 | Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel | 66 | Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel | ||
57 | für vier bis sechs Wochen erbracht werden. | 67 | für vier bis sechs Wochen erbracht werden. | ||
58 | (8) (weggefallen) | 68 | (8) (weggefallen) | ||
59 | (9) (weggefallen) | 69 | (9) (weggefallen) |
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