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Sie können sich § 11 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
(2) 1Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 2Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. 3Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.
(4) 1Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. 2Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. 3Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. 4In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. 5Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 6Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.
(5) 1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. 2Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.
(6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. 2Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. 3Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
Leistungsarten | Leistungsarten | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen | f | 1 | (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), | 3 | bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur | 5 | zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur | ||
6 | Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 | 6 | Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 | ||
7 | bis 24b), | 7 | bis 24b), | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten | 9 | zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten | ||
10 | (§§ 25 und 26), | 10 | (§§ 25 und 26), | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), | 12 | zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches. | 14 | des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches. | ||
15 | (2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen | 15 | (2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen | ||
16 | Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, | 16 | Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, | ||
17 | die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, | 17 | die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, | ||
18 | zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | 18 | zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | ||
19 | oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach | 19 | oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach | ||
20 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die | 20 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die | ||
21 | Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, | 21 | Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, | ||
22 | soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist. | 22 | soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist. | ||
23 | (3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus | 23 | (3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus | ||
24 | medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des | 24 | medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des | ||
25 | Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 | 25 | Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 | ||
26 | oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die | 26 | oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die | ||
27 | Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b | 27 | Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b | ||
28 | Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere | 28 | Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere | ||
t | 29 | Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit | t | 29 | Pflegekräfte sicherstellen. Bei der stationären Behandlung eines |
30 | versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird | ||||
31 | die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen | ||||
32 | Gründen unwiderlegbar vermutet. Ist bei stationärer Behandlung die | ||||
30 | einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in | 33 | Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine | ||
31 | die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der | 34 | Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die | ||
32 | Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder | 35 | Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der | ||
33 | Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den | 36 | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse | ||
34 | medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für | 37 | bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer | ||
35 | eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser | 38 | der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 3 nach pflichtgemäßem | ||
36 | Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der | 39 | Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für | ||
37 | Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten. | 40 | eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 | ||
41 | anfallenden Kosten. | ||||
38 | (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere | 42 | (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere | ||
39 | zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen | 43 | zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen | ||
40 | Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. | 44 | Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. | ||
41 | Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte | 45 | Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte | ||
42 | Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die | 46 | Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die | ||
43 | erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von | 47 | erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von | ||
44 | den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die | 48 | den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die | ||
45 | Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit | 49 | Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit | ||
46 | Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu | 50 | Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu | ||
47 | gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche | 51 | gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche | ||
48 | Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger | 52 | Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger | ||
49 | Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a | 53 | Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a | ||
50 | nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im | 54 | nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im | ||
51 | Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen | 55 | Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen | ||
52 | Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit | 56 | Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit | ||
53 | den Pflegekassen zu regeln. | 57 | den Pflegekassen zu regeln. | ||
54 | (5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines | 58 | (5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines | ||
55 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen | 59 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen | ||
56 | Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a | 60 | Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a | ||
57 | des Siebten Buches. | 61 | des Siebten Buches. | ||
58 | (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen | 62 | (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen | ||
59 | Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen | 63 | Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen | ||
60 | Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), | 64 | Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), | ||
61 | der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der | 65 | der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der | ||
62 | künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die | 66 | künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die | ||
63 | Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht | 67 | Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht | ||
64 | verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 | 68 | verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 | ||
65 | Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen | 69 | Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen | ||
66 | Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) | 70 | Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) | ||
67 | und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen | 71 | und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen | ||
68 | Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die | 72 | Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die | ||
69 | Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende | 73 | Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende | ||
70 | Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die | 74 | Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die | ||
71 | zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung | 75 | zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung | ||
72 | gesondert auszuweisen. | 76 | gesondert auszuweisen. |
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