In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die
2
Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum
3
15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das
4
jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die
5
tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum
6
Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein
7
Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde,
8
innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen
9
Einkommensteuerbescheides nachweist.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.