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Sie können sich § 240 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). 3Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. 4Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. 5Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) 1Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. 2Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. 3Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. 4Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. 5Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) 1Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. 2Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) 1Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
1(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. 4Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. 5Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. 6Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. 8Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
1(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) 1Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. 2Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. 3Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. 4Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. 5Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder |
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich | f | 1 | (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich |
2 | durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist | 2 | durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist | ||
3 | sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche | 3 | sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche | ||
4 | Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und | 4 | Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und | ||
5 | solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf | 5 | solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf | ||
6 | Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige | 6 | Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige | ||
7 | Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen | 7 | Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen | ||
n | 8 | Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist | n | 8 | Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf |
9 | von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht | 9 | Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter | ||
10 | vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen | 10 | Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen unter Zugrundelegung der | ||
11 | Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind | 11 | monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse | ||
12 | die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für | 12 | ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der | ||
13 | Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür | 13 | Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu festzusetzen, für die das | ||
14 | vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils | 14 | Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen | ||
15 | Einnahmen übermittelt. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse | ||||
16 | hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen | ||||
17 | Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende | ||||
15 | anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie | 18 | Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge | ||
16 | die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den | 19 | des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 | ||
17 | Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der | 20 | festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten | ||
18 | veränderten Beitragsfestsetzung. | 21 | Beitragsfestsetzung. | ||
19 | (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind | 22 | (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind | ||
20 | mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die | 23 | mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die | ||
21 | bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der | 24 | bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der | ||
22 | Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem | 25 | Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem | ||
23 | Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § | 26 | Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § | ||
24 | 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil | 27 | 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil | ||
25 | des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 | 28 | des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 | ||
26 | Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen | 29 | Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen | ||
27 | ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des | 30 | ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des | ||
28 | Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. | 31 | Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. | ||
29 | 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 | 32 | 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 | ||
30 | dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend. | 33 | dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend. | ||
31 | (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente | 34 | (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente | ||
32 | der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente | 35 | der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente | ||
33 | getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu | 36 | getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu | ||
34 | berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der | 37 | berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der | ||
35 | Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt | 38 | Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt | ||
36 | des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des | 39 | des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des | ||
37 | Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. | 40 | Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. | ||
38 | (3a) (weggefallen) | 41 | (3a) (weggefallen) | ||
39 | (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens | 42 | (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens | ||
40 | der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige | 43 | der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige | ||
41 | Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als | 44 | Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als | ||
42 | Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten | 45 | Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten | ||
43 | Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre | 46 | Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre | ||
44 | Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in | 47 | Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in | ||
45 | Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für | 48 | Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für | ||
46 | freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine | 49 | freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine | ||
47 | Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente | 50 | Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente | ||
48 | beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | 51 | beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | ||
49 | bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte | 52 | bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte | ||
50 | dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 | 53 | dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 | ||
51 | gilt entsprechend. | 54 | gilt entsprechend. | ||
52 | (4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der | 55 | (4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der | ||
53 | Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig | 56 | Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig | ||
54 | festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung | 57 | festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung | ||
55 | ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 | 58 | ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 | ||
56 | Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer | 59 | Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer | ||
57 | selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der | 60 | selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der | ||
58 | nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach | 61 | nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach | ||
59 | den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der | 62 | den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der | ||
60 | tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige | 63 | tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige | ||
61 | Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig | 64 | Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig | ||
62 | festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf | 65 | festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf | ||
63 | Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des | 66 | Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des | ||
t | 64 | jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung | t | 67 | jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig |
65 | nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der | 68 | festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter Zugrundelegung | ||
66 | monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der | 69 | beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze endgültig | ||
67 | Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 | 70 | festgesetzt. Eine Festsetzung nach Satz 4 unterbleibt für einen Zeitraum | ||
68 | und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des | 71 | von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der | ||
69 | zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des | 72 | Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere | ||
73 | Weise nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein | ||||
74 | Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist. Ist eine Festsetzung | ||||
75 | nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5 erfolgt, ist die | ||||
76 | Festsetzung zurückzunehmen. Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf | ||||
77 | Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 4 festgesetzt wurden und die | ||||
78 | Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf | ||||
79 | Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr | ||||
80 | neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch | ||||
81 | Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachweist. Bis zur Vorlage des | ||||
82 | jeweiligen Einkommensteuerbescheides ist die Verjährung von Beitragsansprüchen | ||||
83 | gehemmt. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und | ||||
84 | Verpachtung gelten die Sätze 1 und 3 bis 8 entsprechend. Die Sätze 1 bis | ||||
85 | 9 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen | ||||
86 | Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den | ||||
70 | Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils | 87 | Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der | ||
71 | der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. | 88 | monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. | ||
72 | (4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert | 89 | (4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert | ||
73 | der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, | 90 | der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, | ||
74 | wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 | 91 | wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 | ||
75 | versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die | 92 | versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die | ||
76 | Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder | 93 | Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder | ||
77 | eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 | 94 | eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 | ||
78 | gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen | 95 | gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen | ||
79 | aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für | 96 | aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für | ||
80 | Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im | 97 | Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im | ||
81 | Geltungsbereich dieses Gesetzes. | 98 | Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||
82 | (5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen | 99 | (5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen | ||
83 | von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, | 100 | von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, | ||
84 | berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame | 101 | berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame | ||
85 | unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein | 102 | unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein | ||
86 | Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 | 103 | Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 | ||
87 | versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen | 104 | versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen | ||
88 | Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des | 105 | Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des | ||
89 | Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in | 106 | Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in | ||
90 | Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das | 107 | Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das | ||
91 | Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind | 108 | Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind | ||
92 | des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag | 109 | des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag | ||
93 | in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach | 110 | in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach | ||
94 | § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht | 111 | § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht | ||
95 | begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder | 112 | begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder | ||
96 | nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte | 113 | nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte | ||
97 | Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen | 114 | Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen | ||
98 | Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das | 115 | Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das | ||
99 | freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt | 116 | freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt | ||
100 | gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für | 117 | gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für | ||
101 | nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, | 118 | nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, | ||
102 | wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert | 119 | wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert | ||
103 | oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, | 120 | oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, | ||
104 | das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des | 121 | das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des | ||
105 | Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 | 122 | Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 | ||
106 | überschritten hat. | 123 | überschritten hat. |
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