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Sie können sich § 115f SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023
(2) 1Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. 2Die Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen, erstmals spätestens bis zum 31. März 2025.
(3) 1Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. 2Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 3Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. 4Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können. 5§ 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sektorengleiche Vergütung und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen ist. 2Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1 sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 ergänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand von jeweils 18 Monaten und legen dem Bundesministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April 2024, einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.
Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung |
Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. | f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. |
2 | März 2023 | 2 | März 2023 | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob | 4 | eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob | ||
5 | die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, und | 5 | die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten | 7 | für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten | ||
8 | Katalog genannten Leistungen die Vergütung nach Nummer 1 erfolgt. | 8 | Katalog genannten Leistungen die Vergütung nach Nummer 1 erfolgt. | ||
9 | Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer | 9 | Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer | ||
10 | 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. | 10 | 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. | ||
11 | Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von | 11 | Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von | ||
12 | Stufen zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die | 12 | Stufen zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die | ||
13 | jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt | 13 | jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt | ||
14 | der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die | 14 | der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die | ||
15 | Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können | 15 | Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können | ||
16 | auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der | 16 | auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der | ||
17 | Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. | 17 | Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. | ||
18 | Spätestens ab dem Jahr 2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeigneter | 18 | Spätestens ab dem Jahr 2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeigneter | ||
19 | empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs zu kalkulieren | 19 | empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs zu kalkulieren | ||
20 | und anzupassen. | 20 | und anzupassen. | ||
21 | (2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 | 21 | (2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
22 | Nummer 2 sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze | 22 | Nummer 2 sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze | ||
23 | Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. | 23 | Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. | ||
24 | Die Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Abstand | 24 | Die Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Abstand | ||
25 | von jeweils zwei Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen, | 25 | von jeweils zwei Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen, | ||
n | 26 | erstmals spätestens bis zum 31. März 2025. | n | 26 | erstmals spätestens bis zum 31. März 2024. Bei der Überprüfung und |
27 | Anpassung nach Satz 2 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in | ||||
28 | dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind; | ||||
29 | für die Auswahl dieser Leistungen gilt Satz 1 entsprechend. | ||||
27 | (3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder | 30 | (3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder | ||
28 | durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung | 31 | durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung | ||
29 | der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § | 32 | der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § | ||
30 | 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden | 33 | 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden | ||
31 | Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten | 34 | Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten | ||
32 | Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen werden unmittelbar von | 35 | Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen werden unmittelbar von | ||
33 | den Krankenkassen vergütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer | 36 | den Krankenkassen vergütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer | ||
34 | können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen | 37 | können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen | ||
35 | Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 38 | Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
36 | vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen | 39 | vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen | ||
37 | beauftragen. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie | 40 | beauftragen. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie | ||
38 | der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die | 41 | der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die | ||
39 | hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen | 42 | hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen | ||
40 | können. § 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für | 43 | können. § 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für | ||
41 | die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend. | 44 | die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend. | ||
42 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 45 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
43 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sektorengleiche | 46 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sektorengleiche | ||
44 | Vergütung und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen | 47 | Vergütung und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen | ||
45 | zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz | 48 | zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz | ||
46 | 1 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder | 49 | 1 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder | ||
47 | nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Zur Vorbereitung einer Regelung | 50 | nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Zur Vorbereitung einer Regelung | ||
48 | nach Satz 1 sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, | 51 | nach Satz 1 sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, | ||
49 | der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen | 52 | der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen | ||
50 | Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 ergänzte Bewertungsausschuss, das | 53 | Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 ergänzte Bewertungsausschuss, das | ||
51 | in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das | 54 | in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das | ||
52 | Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für | 55 | Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für | ||
53 | Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. | 56 | Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. | ||
t | t | 57 | Gegenstand der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Leistungen sein, | ||
58 | die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog | ||||
59 | genannt sind. | ||||
54 | (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die | 60 | (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die | ||
55 | Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der | 61 | Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der | ||
56 | Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die | 62 | Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die | ||
57 | Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener | 63 | Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener | ||
58 | Leistungsdaten in einem Abstand von jeweils 18 Monaten und legen dem | 64 | Leistungsdaten in einem Abstand von jeweils 18 Monaten und legen dem | ||
59 | Bundesministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April 2024, einen Bericht | 65 | Bundesministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April 2024, einen Bericht | ||
60 | über das Ergebnis der Evaluation vor. | 66 | über das Ergebnis der Evaluation vor. |
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