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Sie können sich § 65b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen muss eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichten; er hat dafür das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. 2Die Stiftung soll den Namen „Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ tragen. 3Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1. Januar 2024 aufnehmen. 4Zweck der Stiftung ist es, eine unabhängige, qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sicherzustellen. 5Hierdurch sollen die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen gestärkt und mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll den Inhalt des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festlegen.
(2) 1Für die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor. 2Sie kann dazu mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. 3Die Information und Beratung der Patientinnen und Patienten hat niedrigschwellig, bürgernah, barrierefrei, zielgruppengerecht und qualitätsgesichert zu erfolgen. 4Die nähere Ausgestaltung des Beratungs- und Informationsangebots obliegt dem Stiftungsvorstand. 5Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3) In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen:
(4) 1Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. 2Er besteht aus zwei Mitgliedern. 3Sie werden durch den Stiftungsrat bestellt und abberufen. 4Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus; die Stiftungssatzung regelt insbesondere auch das Nähere zum Bewerbungsverfahren für die Gewinnung von Personen als Mitglieder des Stiftungsvorstands. 5Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen schlagen dem Stiftungsrat einvernehmlich zwei Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor. 6Der Stiftungsrat kann den Vorschlag nur aus wichtigem Grund ablehnen. 7Erfolgt innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher Vorschlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des Stiftungsvorstands, ohne an Vorschläge der in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen gebunden zu sein. 8Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre. 9Die erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat nach Absatz 7 vorbehalten sind. Die Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands sind insbesondere,
(6) Dem Stiftungsrat sollen angehören:
(7) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
(8) 1Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse nach Absatz 7 Nummer 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder von dessen Vertretung. 4Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 8, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach Absatz 7 Nummer 1 und die Änderung der Stiftungssatzung nach Absatz 7 Nummer 6 sowie bei Entscheidungen über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4. 5Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt sind, können gegen Anträge zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4 begründeten Einspruch erheben. 6Wurde gegen einen Antrag ganz oder teilweise Einspruch erhoben, können die Anträge zur Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4, soweit gegen sie Einspruch erhoben wurde, nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 7Das Nähere wird in der Stiftungssatzung geregelt.
(9) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige Sachverständige an. 2Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. 3Sie werden vom Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. 4Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. 5Der wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat bei grundsätzlichen Fragen, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben.
(10) Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und unabhängig zu evaluieren. Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung
1(11) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet der Stiftung ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro zu. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Stiftung das Nähere zur Finanzierung nach Satz 1. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung nach Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 4Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 5Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten der Finanzierung beteiligen. 6In diesem Fall verringert sich der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuzuwendende Gesamtbetrag nach Satz 1 um den entsprechenden Betrag. 7Im Fall einer finanziellen Beteiligung vereinbart der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Stiftung das Nähere zur finanziellen Beteiligung. 8Der Betrag nach Satz 1 ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen; die Tätigkeit der von ihnen entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt.
Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland | Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland | ||||
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t | 1 | Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland | t | 1 | Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland |
Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland | Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland | ||||
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2 | Stiftung bürgerlichen Rechts errichten; er hat dafür das notwendige | 2 | Stiftung bürgerlichen Rechts errichten; er hat dafür das notwendige | ||
3 | Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen | 3 | Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen | ||
4 | und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. Die Stiftung soll den | 4 | und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. Die Stiftung soll den | ||
5 | Namen „Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ tragen. Die | 5 | Namen „Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ tragen. Die | ||
6 | Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1. Januar 2024 | 6 | Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1. Januar 2024 | ||
7 | aufnehmen. Zweck der Stiftung ist es, eine unabhängige, | 7 | aufnehmen. Zweck der Stiftung ist es, eine unabhängige, | ||
8 | qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patientinnen | 8 | qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patientinnen | ||
9 | und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen | 9 | und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen | ||
10 | sicherzustellen. Hierdurch sollen die Gesundheitskompetenz der | 10 | sicherzustellen. Hierdurch sollen die Gesundheitskompetenz der | ||
11 | Patientinnen und Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen | 11 | Patientinnen und Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen | ||
12 | gestärkt und mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden. Der | 12 | gestärkt und mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden. Der | ||
13 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll den Inhalt des | 13 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll den Inhalt des | ||
14 | Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im | 14 | Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im | ||
15 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit der | 15 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit der | ||
16 | oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und | 16 | oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und | ||
17 | Patienten festlegen. | 17 | Patienten festlegen. | ||
18 | (2) Für die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 betreibt | 18 | (2) Für die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 betreibt | ||
19 | die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches | 19 | die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches | ||
20 | Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale | 20 | Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale | ||
21 | Informations- und Beratungsangebote vor. Sie kann dazu mit anderen | 21 | Informations- und Beratungsangebote vor. Sie kann dazu mit anderen | ||
22 | geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Information und Beratung | 22 | geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Information und Beratung | ||
23 | der Patientinnen und Patienten hat niedrigschwellig, bürgernah, barrierefrei, | 23 | der Patientinnen und Patienten hat niedrigschwellig, bürgernah, barrierefrei, | ||
24 | zielgruppengerecht und qualitätsgesichert zu erfolgen. Die nähere | 24 | zielgruppengerecht und qualitätsgesichert zu erfolgen. Die nähere | ||
25 | Ausgestaltung des Beratungs- und Informationsangebots obliegt dem | 25 | Ausgestaltung des Beratungs- und Informationsangebots obliegt dem | ||
26 | Stiftungsvorstand. Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt | 26 | Stiftungsvorstand. Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt | ||
27 | § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. | 27 | § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. | ||
28 | (3) In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen: | 28 | (3) In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen: | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | der Stiftungsvorstand, | 30 | der Stiftungsvorstand, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | der Stiftungsrat und | 32 | der Stiftungsrat und | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | der wissenschaftliche Beirat. | 34 | der wissenschaftliche Beirat. | ||
35 | (4) Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht | 35 | (4) Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht | ||
36 | aus zwei Mitgliedern. Sie werden durch den Stiftungsrat | 36 | aus zwei Mitgliedern. Sie werden durch den Stiftungsrat | ||
37 | bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre | 37 | bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre | ||
38 | Tätigkeit hauptamtlich aus; die Stiftungssatzung regelt insbesondere auch das | 38 | Tätigkeit hauptamtlich aus; die Stiftungssatzung regelt insbesondere auch das | ||
39 | Nähere zum Bewerbungsverfahren für die Gewinnung von Personen als Mitglieder | 39 | Nähere zum Bewerbungsverfahren für die Gewinnung von Personen als Mitglieder | ||
40 | des Stiftungsvorstands. Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder | 40 | des Stiftungsvorstands. Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder | ||
41 | nach der Verordnung anerkannten Organisationen schlagen dem Stiftungsrat | 41 | nach der Verordnung anerkannten Organisationen schlagen dem Stiftungsrat | ||
42 | einvernehmlich zwei Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor. Der | 42 | einvernehmlich zwei Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor. Der | ||
43 | Stiftungsrat kann den Vorschlag nur aus wichtigem Grund ablehnen. Erfolgt | 43 | Stiftungsrat kann den Vorschlag nur aus wichtigem Grund ablehnen. Erfolgt | ||
44 | innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein | 44 | innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein | ||
45 | einvernehmlicher Vorschlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des | 45 | einvernehmlicher Vorschlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des | ||
46 | Stiftungsvorstands, ohne an Vorschläge der in der Verordnung nach § 140g | 46 | Stiftungsvorstands, ohne an Vorschläge der in der Verordnung nach § 140g | ||
47 | genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen gebunden zu | 47 | genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen gebunden zu | ||
48 | sein. Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre. Die | 48 | sein. Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre. Die | ||
49 | erneute Bestellung ist zulässig. | 49 | erneute Bestellung ist zulässig. | ||
50 | (5) Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht | 50 | (5) Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht | ||
51 | dem Stiftungsrat nach Absatz 7 vorbehalten sind. Die Aufgaben und Pflichten | 51 | dem Stiftungsrat nach Absatz 7 vorbehalten sind. Die Aufgaben und Pflichten | ||
52 | des Stiftungsvorstands sind insbesondere, | 52 | des Stiftungsvorstands sind insbesondere, | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung so zu führen, wie es die | 54 | die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung so zu führen, wie es die | ||
55 | Förderung ihres Zwecks nach Absatz 1 Satz 4 erfordert, und jährlich einen | 55 | Förderung ihres Zwecks nach Absatz 1 Satz 4 erfordert, und jährlich einen | ||
56 | Haushaltsplan vorzubereiten, | 56 | Haushaltsplan vorzubereiten, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | den Stiftungsrat bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher | 58 | den Stiftungsrat bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher | ||
59 | Bedeutung, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 | 59 | Bedeutung, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 | ||
60 | dienen, hinzuzuziehen, | 60 | dienen, hinzuzuziehen, | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | auf Vorschlag des Stiftungsrats die Mitglieder des wissenschaftlichen | 62 | auf Vorschlag des Stiftungsrats die Mitglieder des wissenschaftlichen | ||
63 | Beirats nach Absatz 9 Satz 3 zu bestellen und abzuberufen, | 63 | Beirats nach Absatz 9 Satz 3 zu bestellen und abzuberufen, | ||
64 | 4. | 64 | 4. | ||
65 | den Stiftungsrat und den wissenschaftlichen Beirat regelmäßig, mindestens | 65 | den Stiftungsrat und den wissenschaftlichen Beirat regelmäßig, mindestens | ||
66 | zweimal jährlich, über die Geschäfte der Stiftung zu unterrichten sowie dem | 66 | zweimal jährlich, über die Geschäfte der Stiftung zu unterrichten sowie dem | ||
67 | Stiftungsrat jährlich einen Bericht zu den Schwerpunkten und Problemlagen im | 67 | Stiftungsrat jährlich einen Bericht zu den Schwerpunkten und Problemlagen im | ||
68 | Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung vorzulegen, | 68 | Gesundheitssystem und in der Beratungstätigkeit der Stiftung vorzulegen, | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | zu gewährleisten, dass die Information und Beratung zu gesundheitlichen und | 70 | zu gewährleisten, dass die Information und Beratung zu gesundheitlichen und | ||
71 | gesundheitsrechtlichen Themen auf Basis des Standes der aktuellen | 71 | gesundheitsrechtlichen Themen auf Basis des Standes der aktuellen | ||
72 | wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen und am Beratungsbedarf der Bevölkerung | 72 | wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen und am Beratungsbedarf der Bevölkerung | ||
73 | ausgerichtet sind, | 73 | ausgerichtet sind, | ||
74 | 6. | 74 | 6. | ||
75 | Sorge dafür zu tragen, dass Beschäftigte der Stiftung oder an der Verfolgung | 75 | Sorge dafür zu tragen, dass Beschäftigte der Stiftung oder an der Verfolgung | ||
76 | des Stiftungszwecks beteiligte Institutionen und Personen nicht tätig werden, | 76 | des Stiftungszwecks beteiligte Institutionen und Personen nicht tätig werden, | ||
77 | wenn und soweit bei diesen ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse | 77 | wenn und soweit bei diesen ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse | ||
78 | vorliegt, das geeignet ist, die Unabhängigkeit des Informations- und | 78 | vorliegt, das geeignet ist, die Unabhängigkeit des Informations- und | ||
79 | Beratungsangebots vorübergehend oder dauerhaft zu gefährden, | 79 | Beratungsangebots vorübergehend oder dauerhaft zu gefährden, | ||
80 | 7. | 80 | 7. | ||
81 | nach Ablauf jedes Kalenderjahres den Jahresabschluss und einen Bericht über | 81 | nach Ablauf jedes Kalenderjahres den Jahresabschluss und einen Bericht über | ||
82 | die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 zu erstellen und den | 82 | die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 zu erstellen und den | ||
83 | Bericht barrierefrei zu veröffentlichen und | 83 | Bericht barrierefrei zu veröffentlichen und | ||
84 | 8. | 84 | 8. | ||
85 | im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine externe und unabhängige | 85 | im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine externe und unabhängige | ||
86 | Überprüfung des Jahresabschlusses in Auftrag zu geben; die Kosten hierfür werden | 86 | Überprüfung des Jahresabschlusses in Auftrag zu geben; die Kosten hierfür werden | ||
87 | aus der jährlichen Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1 finanziert. | 87 | aus der jährlichen Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1 finanziert. | ||
88 | (6) Dem Stiftungsrat sollen angehören: | 88 | (6) Dem Stiftungsrat sollen angehören: | ||
89 | 1. | 89 | 1. | ||
90 | die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | 90 | die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | ||
91 | Patientinnen und Patienten als dem Stiftungsrat vorsitzende Person, | 91 | Patientinnen und Patienten als dem Stiftungsrat vorsitzende Person, | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
n | 93 | sieben benannte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter von | n | 93 | sieben benannte Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen, die sich |
94 | Organisationen, die sich für die Belange von Patientinnen und Patienten | 94 | für die Belange von Patientinnen und Patienten einsetzen, | ||
95 | einsetzen, | ||||
96 | 3. | 95 | 3. | ||
97 | zwei benannte Mitglieder des Deutschen Bundestages, | 96 | zwei benannte Mitglieder des Deutschen Bundestages, | ||
98 | 4. | 97 | 4. | ||
99 | je eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des | 98 | je eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des | ||
100 | Bundesministeriums für Gesundheit und des in der Bundesregierung für den | 99 | Bundesministeriums für Gesundheit und des in der Bundesregierung für den | ||
101 | Verbraucherschutz zuständigen Ressorts, | 100 | Verbraucherschutz zuständigen Ressorts, | ||
102 | 5. | 101 | 5. | ||
103 | zwei benannte Vertreterinnen oder Vertreter des Spitzenverbandes Bund der | 102 | zwei benannte Vertreterinnen oder Vertreter des Spitzenverbandes Bund der | ||
104 | Krankenkassen und | 103 | Krankenkassen und | ||
105 | 6. | 104 | 6. | ||
106 | im Fall einer anteiligen finanziellen Beteiligung der privaten | 105 | im Fall einer anteiligen finanziellen Beteiligung der privaten | ||
107 | Krankenversicherungsunternehmen in Höhe von 7 Prozent an der Finanzierung nach | 106 | Krankenversicherungsunternehmen in Höhe von 7 Prozent an der Finanzierung nach | ||
108 | Absatz 11 Satz 5 eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des | 107 | Absatz 11 Satz 5 eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des | ||
109 | Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. | 108 | Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. | ||
110 | Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 109 | Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
111 | anerkannten Organisationen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz | 110 | anerkannten Organisationen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz | ||
112 | 1 Nummer 2. Die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 und Satz 2 genannten Institutionen | 111 | 1 Nummer 2. Die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 und Satz 2 genannten Institutionen | ||
113 | benennen die Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch Erklärung in Textform | 112 | benennen die Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch Erklärung in Textform | ||
114 | gegenüber der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der | 113 | gegenüber der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der | ||
115 | Patientinnen und Patienten binnen einer von ihr oder ihm gesetzten Frist. | 114 | Patientinnen und Patienten binnen einer von ihr oder ihm gesetzten Frist. | ||
116 | Erfolgt die Benennung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2 | 115 | Erfolgt die Benennung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2 | ||
117 | nicht fristgerecht, benennt die oder der Beauftragte der Bundesregierung für | 116 | nicht fristgerecht, benennt die oder der Beauftragte der Bundesregierung für | ||
118 | die Belange der Patientinnen und Patienten die Mitglieder des Stiftungsrats | 117 | die Belange der Patientinnen und Patienten die Mitglieder des Stiftungsrats | ||
119 | nach Satz 1 Nummer 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt | 118 | nach Satz 1 Nummer 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt | ||
120 | fünf Jahre. Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. | 119 | fünf Jahre. Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. | ||
121 | Stellen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die finanzielle | 120 | Stellen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die finanzielle | ||
122 | Beteiligung vor Ablauf der Amtszeit nach Satz 5 oder 6 ein, endet die | 121 | Beteiligung vor Ablauf der Amtszeit nach Satz 5 oder 6 ein, endet die | ||
123 | Mitgliedschaft der Vertreterin oder des Vertreters nach Satz 1 Nummer 6; die | 122 | Mitgliedschaft der Vertreterin oder des Vertreters nach Satz 1 Nummer 6; die | ||
124 | Stiftungssatzung regelt insbesondere das Nähere zu dem Zeitpunkt und den | 123 | Stiftungssatzung regelt insbesondere das Nähere zu dem Zeitpunkt und den | ||
125 | Folgen des Verlusts der Mitgliedschaft. | 124 | Folgen des Verlusts der Mitgliedschaft. | ||
126 | (7) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: | 125 | (7) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: | ||
127 | 1. | 126 | 1. | ||
128 | die Mitglieder des Stiftungsvorstands nach Absatz 4 Satz 3 zu bestellen und | 127 | die Mitglieder des Stiftungsvorstands nach Absatz 4 Satz 3 zu bestellen und | ||
129 | abzuberufen, | 128 | abzuberufen, | ||
130 | 2. | 129 | 2. | ||
131 | die Personen vorzuschlagen, die zu Mitgliedern des wissenschaftlichen | 130 | die Personen vorzuschlagen, die zu Mitgliedern des wissenschaftlichen | ||
132 | Beirats nach Absatz 9 Satz 3 bestellt und als Mitglieder abberufen werden, | 131 | Beirats nach Absatz 9 Satz 3 bestellt und als Mitglieder abberufen werden, | ||
133 | 3. | 132 | 3. | ||
134 | den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 | 133 | den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 | ||
135 | Satz 4 zu unterstützen und zu beaufsichtigen, | 134 | Satz 4 zu unterstützen und zu beaufsichtigen, | ||
136 | 4. | 135 | 4. | ||
137 | über den Haushalt der Stiftung zu entscheiden und die Haushalts- und | 136 | über den Haushalt der Stiftung zu entscheiden und die Haushalts- und | ||
138 | Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung zu kontrollieren, | 137 | Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung zu kontrollieren, | ||
139 | 5. | 138 | 5. | ||
140 | über die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 10 Satz 5 zu entscheiden, | 139 | über die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 10 Satz 5 zu entscheiden, | ||
141 | 6. | 140 | 6. | ||
142 | über Änderungen der Stiftungssatzung zu beschließen und | 141 | über Änderungen der Stiftungssatzung zu beschließen und | ||
143 | 7. | 142 | 7. | ||
144 | zu dem Bericht des Stiftungsvorstands nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 zu den | 143 | zu dem Bericht des Stiftungsvorstands nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 zu den | ||
145 | Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der | 144 | Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der | ||
146 | Beratungstätigkeit der Stiftung Stellung zu nehmen. | 145 | Beratungstätigkeit der Stiftung Stellung zu nehmen. | ||
147 | (8) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der | 146 | (8) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der | ||
148 | anwesenden Mitglieder; Beschlüsse nach Absatz 7 Nummer 6 bedürfen einer | 147 | anwesenden Mitglieder; Beschlüsse nach Absatz 7 Nummer 6 bedürfen einer | ||
149 | Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Er ist | 148 | Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Er ist | ||
150 | beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei | 149 | beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei | ||
151 | Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder | 150 | Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder | ||
152 | von dessen Vertretung. Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der | 151 | von dessen Vertretung. Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der | ||
t | 153 | Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt | t | 152 | Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. |
154 | sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung | 153 | benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die | ||
155 | des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und | 154 | Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen | ||
156 | unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand | 155 | und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand | ||
157 | nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 8, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder | 156 | nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 8, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder | ||
158 | des Stiftungsvorstands nach Absatz 7 Nummer 1 und die Änderung der | 157 | des Stiftungsvorstands nach Absatz 7 Nummer 1 und die Änderung der | ||
159 | Stiftungssatzung nach Absatz 7 Nummer 6 sowie bei Entscheidungen über die | 158 | Stiftungssatzung nach Absatz 7 Nummer 6 sowie bei Entscheidungen über die | ||
160 | Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung | 159 | Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung | ||
161 | sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4. Die Mitglieder, die von | 160 | sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4. Die Mitglieder, die von | ||
162 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt sind, können gegen Anträge | 161 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt sind, können gegen Anträge | ||
163 | zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der | 162 | zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der | ||
164 | Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 | 163 | Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 | ||
165 | Nummer 4 begründeten Einspruch erheben. Wurde gegen einen Antrag ganz oder | 164 | Nummer 4 begründeten Einspruch erheben. Wurde gegen einen Antrag ganz oder | ||
166 | teilweise Einspruch erhoben, können die Anträge zur Haushaltsaufstellung und | 165 | teilweise Einspruch erhoben, können die Anträge zur Haushaltsaufstellung und | ||
167 | die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung | 166 | die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung | ||
168 | nach Absatz 7 Nummer 4, soweit gegen sie Einspruch erhoben wurde, nur mit | 167 | nach Absatz 7 Nummer 4, soweit gegen sie Einspruch erhoben wurde, nur mit | ||
169 | einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. | 168 | einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. | ||
170 | Das Nähere wird in der Stiftungssatzung geregelt. | 169 | Das Nähere wird in der Stiftungssatzung geregelt. | ||
171 | (9) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige | 170 | (9) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige | ||
172 | Sachverständige an. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen | 171 | Sachverständige an. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen | ||
173 | ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie werden vom Stiftungsvorstand auf | 172 | ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie werden vom Stiftungsvorstand auf | ||
174 | Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt | 173 | Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt | ||
175 | fünf Jahre und kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. Der | 174 | fünf Jahre und kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden. Der | ||
176 | wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat bei | 175 | wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat bei | ||
177 | grundsätzlichen Fragen, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben. | 176 | grundsätzlichen Fragen, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben. | ||
178 | (10) Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und unabhängig zu | 177 | (10) Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und unabhängig zu | ||
179 | evaluieren. Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung | 178 | evaluieren. Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung | ||
180 | 1. | 179 | 1. | ||
181 | der Zweckerfüllung der Stiftung, | 180 | der Zweckerfüllung der Stiftung, | ||
182 | 2. | 181 | 2. | ||
183 | der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots, | 182 | der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots, | ||
184 | 3. | 183 | 3. | ||
185 | der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots | 184 | der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots | ||
186 | sowie | 185 | sowie | ||
187 | 4. | 186 | 4. | ||
188 | der Beratungszahlen. | 187 | der Beratungszahlen. | ||
189 | Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des | 188 | Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des | ||
190 | Stiftungsrats in Auftrag gegeben. Die Evaluation wird aus der Zuwendung nach | 189 | Stiftungsrats in Auftrag gegeben. Die Evaluation wird aus der Zuwendung nach | ||
191 | Absatz 11 Satz 1 finanziert. Bei Mängeln, die sich bei der Evaluation ergeben | 190 | Absatz 11 Satz 1 finanziert. Bei Mängeln, die sich bei der Evaluation ergeben | ||
192 | haben, entscheidet der Stiftungsrat über erforderliche Maßnahmen zu deren | 191 | haben, entscheidet der Stiftungsrat über erforderliche Maßnahmen zu deren | ||
193 | Beseitigung. | 192 | Beseitigung. | ||
194 | (11) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet der Stiftung ab dem | 193 | (11) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet der Stiftung ab dem | ||
195 | 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro zu. Der | 194 | 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro zu. Der | ||
196 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Stiftung das Nähere | 195 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Stiftung das Nähere | ||
197 | zur Finanzierung nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 196 | zur Finanzierung nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
198 | erhebt zur Finanzierung nach Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß | 197 | erhebt zur Finanzierung nach Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß | ||
199 | dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller | 198 | dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller | ||
200 | Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband | 199 | Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband | ||
201 | Bund der Krankenkassen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen | 200 | Bund der Krankenkassen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen | ||
202 | können sich anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten der Finanzierung | 201 | können sich anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten der Finanzierung | ||
203 | beteiligen. In diesem Fall verringert sich der von dem Spitzenverband Bund | 202 | beteiligen. In diesem Fall verringert sich der von dem Spitzenverband Bund | ||
204 | der Krankenkassen zuzuwendende Gesamtbetrag nach Satz 1 um den entsprechenden | 203 | der Krankenkassen zuzuwendende Gesamtbetrag nach Satz 1 um den entsprechenden | ||
205 | Betrag. Im Fall einer finanziellen Beteiligung vereinbart der Verband der | 204 | Betrag. Im Fall einer finanziellen Beteiligung vereinbart der Verband der | ||
206 | Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten | 205 | Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten | ||
207 | Krankenversicherungsunternehmen mit der Stiftung das Nähere zur finanziellen | 206 | Krankenversicherungsunternehmen mit der Stiftung das Nähere zur finanziellen | ||
208 | Beteiligung. Der Betrag nach Satz 1 ist in den Folgejahren entsprechend | 207 | Beteiligung. Der Betrag nach Satz 1 ist in den Folgejahren entsprechend | ||
209 | der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 | 208 | der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 | ||
210 | des Vierten Buches anzupassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 209 | des Vierten Buches anzupassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
211 | und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die | 210 | und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die | ||
212 | Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen; die Tätigkeit der von ihnen | 211 | Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen; die Tätigkeit der von ihnen | ||
213 | entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt. | 212 | entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt. |
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