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Sie können sich § 132a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
(2) 1Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. 2Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. 3Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 7§ 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. 2Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. 3Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. 4Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. 5Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 6Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. 7Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. 8Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. 9Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 10Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 11Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. 12Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 13Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. 14Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. 15Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. 16Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. 17Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege | Versorgung mit häuslicher Krankenpflege | ||||
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t | 1 | Versorgung mit häuslicher Krankenpflege | t | 1 | Versorgung mit häuslicher Krankenpflege |
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege | Versorgung mit häuslicher Krankenpflege | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der |
2 | Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 2 | Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
3 | Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz | 3 | Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz | ||
4 | 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende | 4 | 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende | ||
5 | Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die | 5 | Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die | ||
6 | einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder | 6 | einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder | ||
7 | einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die | 7 | einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die | ||
8 | Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen | 8 | Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen | ||
9 | auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem | 9 | auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem | ||
10 | Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor | 10 | Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor | ||
11 | Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | 11 | Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
12 | Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | 12 | Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | ||
13 | Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der | 13 | Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der | ||
14 | Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere | 14 | Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere | ||
15 | zu regeln: | 15 | zu regeln: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung | 17 | Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung | ||
18 | zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, | 18 | zur Versorgung nach § 37 Absatz 7, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, | 20 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem | 22 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem | ||
23 | verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, | 23 | verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich | 25 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich | ||
26 | deren Prüfung, | 26 | deren Prüfung, | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der | 28 | Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der | ||
29 | Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich | 29 | Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich | ||
30 | gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 | 30 | gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 | ||
31 | Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen | 31 | Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen | ||
32 | Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften | 32 | Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften | ||
33 | Buch, | 33 | Buch, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen | 35 | Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen | ||
36 | sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu | 36 | sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu | ||
37 | übermittelnden Daten und | 37 | übermittelnden Daten und | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen | 39 | Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen | ||
40 | einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur | 40 | einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur | ||
41 | Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 | 41 | Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 | ||
42 | Absatz 8 erbrachten Leistungen. | 42 | Absatz 8 erbrachten Leistungen. | ||
n | 43 | Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der | n | 43 | In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die |
44 | häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen | 44 | nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte | ||
45 | auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, | 45 | getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. Die Inhalte der | ||
46 | die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer | 46 | Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen. | ||
47 | Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer | ||||
48 | Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer | ||||
49 | 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in | ||||
50 | Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 | ||||
51 | Absatz 4. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 | ||||
52 | zugrunde zu legen. | ||||
53 | (2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu | 47 | (2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu | ||
54 | Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 | 48 | Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 | ||
55 | anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit | 49 | anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit | ||
56 | angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden | 50 | angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden | ||
57 | Rahmenempfehlungsinhalt fest. | 51 | Rahmenempfehlungsinhalt fest. | ||
58 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 52 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
59 | der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 53 | der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
60 | Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame | 54 | Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame | ||
61 | Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der | 55 | Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der | ||
62 | Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und | 56 | Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und | ||
63 | zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier | 57 | zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier | ||
64 | Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen | 58 | Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen | ||
65 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner | 59 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner | ||
66 | einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 | 60 | einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 | ||
67 | entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch | 61 | entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch | ||
68 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und | 62 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und | ||
69 | die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die | 63 | die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die | ||
70 | Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die | 64 | Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die | ||
71 | Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt | 65 | Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt | ||
72 | entsprechend. | 66 | entsprechend. | ||
n | 73 | (4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über | n | 67 | (4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, |
74 | die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer | 68 | über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der | ||
75 | zur Fortbildung schließen die _die_ Landesverbände der Krankenkassen und die | 69 | Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die die Landesverbände der | ||
76 | Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. | 70 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den | ||
77 | Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge | 71 | Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind | ||
78 | vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb | 72 | Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu | ||
79 | derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer | 73 | setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der | ||
80 | in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die | 74 | Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag | ||
81 | Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und | 75 | zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen | ||
82 | preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen | 76 | wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit | ||
83 | Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine | 77 | zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für | ||
84 | leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von | 78 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die | ||
85 | Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie | 79 | Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen | ||
86 | entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei | 80 | sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann | ||
87 | nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei | 81 | dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. | ||
88 | nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen | 82 | Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen | ||
89 | gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches | 83 | gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches | ||
90 | entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende | 84 | entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende | ||
91 | Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf | 85 | Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf | ||
92 | Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung | 86 | Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung | ||
93 | wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende | 87 | wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende | ||
94 | unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen | 88 | unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen | ||
95 | sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom | 89 | sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom | ||
96 | Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für | 90 | Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für | ||
97 | die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; | 91 | die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; | ||
98 | Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das | 92 | Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das | ||
99 | Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die | 93 | Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die | ||
100 | Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | 94 | Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | ||
101 | Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere | 95 | Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere | ||
t | 102 | der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die | t | 96 | der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Soweit bei |
103 | Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen | 97 | einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt | ||
104 | nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. | 98 | werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die | ||
105 | Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 | 99 | Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu | ||
106 | Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der | 100 | treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und | ||
107 | Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, | 101 | setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der | ||
108 | welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber | ||||
109 | einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur | ||||
110 | Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der | 102 | festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse | ||
111 | Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne | 103 | anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 | ||
112 | des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei | 104 | Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in | ||
113 | Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten | 105 | einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten | ||
114 | organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die | 106 | Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur | ||
115 | Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen | 107 | Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen. | ||
116 | anstellen. |
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