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Sie können sich § 33 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. 3Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 4Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 5Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. 6Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. 7Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. 9Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. 10§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
(3) 1Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. 3Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. 4Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) 1Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. 2Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
1(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. 2Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3§ 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
1(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. 2Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. 3Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) 1Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. 2Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
Hilfsmittel | Hilfsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, |
2 | Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im | 2 | Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im | ||
3 | Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, | 3 | Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, | ||
4 | einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, | 4 | einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, | ||
5 | soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen | 5 | soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen | ||
6 | Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die | 6 | Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die | ||
7 | Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz | 7 | Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz | ||
8 | 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte | 8 | 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte | ||
9 | erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet | 9 | erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet | ||
10 | oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf | 10 | oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf | ||
11 | Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer | 11 | Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer | ||
12 | Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der | 12 | Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der | ||
13 | Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen | 13 | Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen | ||
14 | zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen | 14 | zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen | ||
15 | Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht | 15 | Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht | ||
16 | durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der | 16 | durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der | ||
17 | Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu | 17 | Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu | ||
18 | erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung | 18 | erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung | ||
19 | und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, | 19 | und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, | ||
20 | soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken | 20 | soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken | ||
21 | erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der | 21 | erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der | ||
22 | Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und | 22 | Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und | ||
23 | technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, | 23 | technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, | ||
24 | die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor | 24 | die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor | ||
25 | Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur | 25 | Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur | ||
26 | Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der | 26 | Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der | ||
27 | dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine | 27 | dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine | ||
28 | Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen | 28 | Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen | ||
29 | Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der | 29 | Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der | ||
30 | Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 | 30 | Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 | ||
31 | Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine | 31 | Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine | ||
32 | erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte | 32 | erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte | ||
33 | Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen | 33 | Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen | ||
34 | hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten | 34 | hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten | ||
n | 35 | selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten. | n | 35 | selbst zu tragen.§ 18b Absatz 3 des Elften Buches ist zu beachten. |
36 | (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf | 36 | (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf | ||
37 | Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für | 37 | Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für | ||
38 | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf | 38 | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf | ||
39 | Sehhilfen, wenn sie | 39 | Sehhilfen, wenn sie | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei | 41 | nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei | ||
42 | bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung | 42 | bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung | ||
43 | mindestens der Stufe 1 oder | 43 | mindestens der Stufe 1 oder | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von | 45 | einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von | ||
46 | mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei | 46 | mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei | ||
47 | Astigmatismus | 47 | Astigmatismus | ||
48 | aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der | 48 | aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der | ||
49 | Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame | 49 | Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame | ||
50 | Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen | 50 | Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen | ||
51 | therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit | 51 | therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit | ||
52 | Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells. | 52 | Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells. | ||
53 | (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für | 53 | (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für | ||
54 | anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend | 54 | anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend | ||
55 | erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in | 55 | erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in | ||
56 | den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet | 56 | den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet | ||
57 | werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen | 57 | werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen | ||
58 | und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse | 58 | und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse | ||
59 | als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für | 59 | als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für | ||
60 | eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel | 60 | eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel | ||
61 | werden nicht übernommen. | 61 | werden nicht übernommen. | ||
62 | (4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht | 62 | (4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht | ||
63 | für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer | 63 | für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer | ||
64 | Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch | 64 | Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch | ||
65 | zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den | 65 | zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den | ||
66 | Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen. | 66 | Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen. | ||
67 | (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel | 67 | (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel | ||
68 | auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon | 68 | auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon | ||
69 | abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich | 69 | abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich | ||
70 | in seinem Gebrauch ausbilden lassen. | 70 | in seinem Gebrauch ausbilden lassen. | ||
71 | (5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von | 71 | (5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von | ||
72 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige | 72 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige | ||
73 | oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten | 73 | oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten | ||
74 | ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche | 74 | ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche | ||
75 | Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf | 75 | Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf | ||
76 | die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § | 76 | die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § | ||
t | 77 | 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten. | t | 77 | 18b Absatz 3 und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten. |
78 | (5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten | 78 | (5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten | ||
79 | Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines | 79 | Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines | ||
80 | Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können | 80 | Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können | ||
81 | in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines | 81 | in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines | ||
82 | Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel | 82 | Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel | ||
83 | erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig. | 83 | erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig. | ||
84 | (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, | 84 | (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, | ||
85 | die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder | 85 | die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder | ||
86 | Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder | 86 | Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder | ||
87 | aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder | 87 | aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder | ||
88 | Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten | 88 | Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten | ||
89 | dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer | 89 | dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer | ||
90 | einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von | 90 | einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von | ||
91 | elektronischen Verordnungen. | 91 | elektronischen Verordnungen. | ||
92 | (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. | 92 | (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. | ||
93 | (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem | 93 | (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem | ||
94 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als | 94 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als | ||
95 | Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der | 95 | Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der | ||
96 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der | 96 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der | ||
97 | Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. | 97 | Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. | ||
98 | 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch | 98 | 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch | ||
99 | bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der | 99 | bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der | ||
100 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den | 100 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den | ||
101 | gesamten Monatsbedarf. | 101 | gesamten Monatsbedarf. | ||
102 | (9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die | 102 | (9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die | ||
103 | Kosten der Linsen. | 103 | Kosten der Linsen. |
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