(1) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, die bis zum 26. Juli
2
2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu
3
diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf diese Vereinbarungen ist §
4
130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.
5
(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem 27. Juli
6
2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
7
bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden
8
sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.
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