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Sie können sich § 423 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
(2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung und Retaxation statt.
(3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.
Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken | Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken | ||||
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t | 1 | Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken | t | 1 | Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken |
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2 | nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der | 2 | nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der | ||
3 | Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den | 3 | Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den | ||
4 | Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel | 4 | Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
5 | abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und | 5 | abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und | ||
6 | ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares | 6 | ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares | ||
7 | wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der | 7 | wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der | ||
8 | Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | 8 | Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
9 | vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem | 9 | vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem | ||
10 | verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares | 10 | verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares | ||
11 | Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem | 11 | Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem | ||
12 | Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den | 12 | Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den | ||
13 | Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen | 13 | Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen | ||
14 | hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der | 14 | hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der | ||
15 | ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die | 15 | ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die | ||
16 | verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: | 16 | verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der | 18 | die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der | ||
19 | Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl, | 19 | Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | die Packungsanzahl, | 21 | die Packungsanzahl, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die | 23 | die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die | ||
24 | abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und | 24 | abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. | 26 | die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. | ||
27 | (2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in | 27 | (2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in | ||
28 | Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung | 28 | Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung | ||
29 | und Retaxation statt. | 29 | und Retaxation statt. | ||
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