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Sie können sich § 422 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
(2) 1Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. 3Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
(3) 1Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. 2Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. 3Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. 4Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum 31. März 2024 abzurechnen.
Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang | t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang |
2 | mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von | 2 | mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von | ||
3 | COVID-19-Erkrankungen | 3 | COVID-19-Erkrankungen |
Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | ||||
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f | 1 | (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund | f | 1 | (1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund |
2 | beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | 2 | beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen | ||
n | 3 | an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine | n | 3 | an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine |
4 | Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. | 4 | Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. | ||
5 | (2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen | 5 | (2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen | ||
6 | Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. | 6 | Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. | ||
n | 7 | April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro | n | 7 | April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich |
8 | zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 | 8 | Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 erhalten | ||
9 | erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 | 9 | Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung | ||
10 | eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener | 10 | in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die | ||
11 | Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften | 11 | Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene | ||
12 | Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die | 12 | vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1 oder Satz | ||
13 | in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, | 13 | 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine | ||
14 | erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro | 14 | zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je | ||
15 | einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag. | 15 | Lieferort und Tag. | ||
16 | (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 | 16 | (3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 | ||
17 | ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten | 17 | ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten | ||
n | 18 | Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine | n | 18 | Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung |
19 | Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den | 19 | nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den | ||
20 | Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | 20 | Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
21 | versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch | 21 | versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch | ||
22 | genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der | 22 | genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der | ||
23 | jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten | 23 | jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten | ||
24 | Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der | 24 | Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der | ||
25 | jeweiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen | 25 | jeweiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen | ||
26 | Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind | 26 | Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind | ||
27 | und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist | 27 | und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist | ||
28 | gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen | 28 | gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen | ||
29 | Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse | 29 | Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse | ||
30 | vorgesehen ist. Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, | 30 | vorgesehen ist. Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, | ||
t | 31 | die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum 31. März 2024 | t | 31 | die bis zum 30. Juni 2024 erbracht worden sind, ist bis zum 30. September 2024 |
32 | abzurechnen. | 32 | abzurechnen. |
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