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Sie können sich § 130c SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. 2Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. 3Durch eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. 4§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. 5Die Ergebnisse der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen nach § 84 und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. 6§ 130a Absatz 8 gilt entsprechend.
(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die vereinbarten Versorgungsinhalte.
(3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 treffen.
(4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten sind.
(5) 1Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern | Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern | ||||
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f | 1 | (1) Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden | f | 1 | (1) Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden |
2 | Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen | 2 | Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen | ||
3 | Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur | 3 | Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur | ||
4 | Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. Dabei kann | 4 | Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. Dabei kann | ||
5 | insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein | 5 | insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein | ||
6 | jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in | 6 | jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in | ||
7 | Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. Durch eine | 7 | Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. Durch eine | ||
8 | Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz | 8 | Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz | ||
9 | oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den | 9 | oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den | ||
10 | Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 78 Absatz 3a des | 10 | Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 78 Absatz 3a des | ||
11 | Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Bewertungen nach | 11 | Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Bewertungen nach | ||
12 | den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen nach § 84 | 12 | den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen nach § 84 | ||
13 | und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. § | 13 | und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. § | ||
t | 14 | 130a Absatz 8 gilt entsprechend. | t | 14 | 130a Absatz 8 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. |
15 | (2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der | 15 | (2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der | ||
16 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die | 16 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die | ||
17 | vereinbarten Versorgungsinhalte. | 17 | vereinbarten Versorgungsinhalte. | ||
18 | (3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen | 18 | (3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen | ||
19 | Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung | 19 | Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung | ||
20 | von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 | 20 | von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 | ||
21 | treffen. | 21 | treffen. | ||
22 | (4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 | 22 | (4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 | ||
23 | sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den | 23 | sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den | ||
24 | §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit | 24 | §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit | ||
25 | dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung | 25 | dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung | ||
26 | von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten | 26 | von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten | ||
27 | sind. | 27 | sind. | ||
28 | (5) Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen | 28 | (5) Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen | ||
29 | zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. Das | 29 | zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. Das | ||
30 | Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. | 30 | Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. |
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